Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger: Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung von Kraftomnibussen (bis 2014)
1) ZIEL
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung von Kraftomnibussen.
2) RECHTSAKT
Richtlinie 95/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über das Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen [Amtsblatt L 281 vom 23.11.1995].
3) ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinie trägt zur Anwendung des Verfahrens für die EG-Betriebserlaubnis gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger bei. Die Bestimmungen der Richtlinie 70/156/EWG über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Kraftfahrzeugen gelten also auch für die Zwecke der Richtlinie 95/28/EG.
Die Richtlinie betrifft das Brennverhalten (Entflammbarkeit, Brenngeschwindigkeit und Schmelzverhalten) von Werkstoffen, die für die Innenausstattung von Kraftomnibussen der Klasse M3 zur Beförderung von mehr als 22 Fahrgästen verwendet werden.
Vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind Kraftomnibusse zur Beförderung stehender Fahrgäste oder für den Stadtverkehr.
Die Mitgliedstaaten können die EG-Betriebserlaubnis, die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung, den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs/Bauteils, das den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen entspricht, weder verweigern noch verbieten.
| Rechtsakt | Zeitpunkt des Inkrafttretens | Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten |
|---|---|---|
| Richtlinie 95/28/EG | 13.12.1995 | 24.10.1999 |



