Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Die Kraftfahrzeugversicherung stellt einen großen Anteil aller Nicht-Lebensversicherungen dar, die in der Europäischen Union (EU) abgeschlossen werden, und trägt zum freien Verkehr von Personen und Fahrzeugen bei. Mit dieser Richtlinie soll der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge erleichtert und damit der freie Personen- und Fahrzeugverkehr unterstützt werden.
RECHTSAKT
Richtlinie 2009/103/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (Text von Bedeutung für den EWR).
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinie legt die Vorschriften für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung fest.
Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für Fahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat bzw. Drittland zugelassen sind.
Vorschriften für Fahrzeuge, die in einem Drittland zugelassen sind
Aufgabe der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass die Versicherung Folgendes abdeckt:
- die Haftpflicht bei Fahrzeugen;
- Sachschäden und Personenschäden;
- Schäden, die im Gebiet eines anderem Mitgliedstaats verursacht werden;
- Schäden, die Angehörigen der Mitgliedstaaten auf den direkten Strecken zwischen zwei Gebieten zugefügt werden.
Die Mitgliedstaaten können Ausnahmeregelungen treffen, unter der Voraussetzung, dass sie eine Liste der betroffenen natürlichen und juristischen Personen erstellen und diese der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten übermitteln.
Aufgabe der nationalen Versicherungsbüros *
Fahrzeugen, die in anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind, kommen die Vorschriften dieser Richtlinie zugute, sobald eine Vereinbarung zwischen den nationalen Versicherungsbüros geschlossen wurde. Diese Vereinbarung muss von der Kommission anerkannt werden.
Sollte ein Fahrzeug, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, in einen Unfall verwickelt sein, müssen die nationalen Versicherungsbüros jedes Mitgliedstaates folgende Informationen zusammentragen:
- Herkunft des Fahrzeugs;
- amtliches Kennzeichen;
- Angaben zur Versicherung des Fahrzeugs.
Diese Angaben sind anschließend dem Herkunftsmitgliedstaat des Fahrzeugs mitzuteilen.
Vorschriften für Fahrzeuge, die in einem Drittland zugelassen sind
Fahrzeuge, die in einem Drittland zugelassen sind, dürfen nur dann zum Verkehr in dem Gebiet der EU zugelassen werden, wenn sie durch eine Versicherung gedeckt sind.
Fahrzeuge, die in einem Drittland zugelassen sind, müssen vor der Einreise in das Gebiet eines Mitgliedstaats mit einer Grünen Karte * oder einer Bescheinigung über den Abschluss einer Grenzversicherung versehen sein.
Mindestdeckungssummen für die obligatorische Kfz-Haftpflichtversicherung
Bei Personenschäden beträgt die Mindestdeckungssumme der Pflichtversicherung 1 000 000 EUR je Unfallopfer oder 5 000 000 EUR je Schadensfall.
Bei Sachschäden beläuft sich die Deckungssumme auf mindestens 1 000 000 EUR je Schadensfall.
Die Mitgliedstaaten können eine Übergangszeit festlegen, um ihre Mindestdeckungssummen an das geforderte Niveau anzupassen.
Entschädigung für Schäden, die von einem nicht ermittelten oder nicht versicherten Fahrzeug verursacht wurden
Jeder Mitgliedstaat muss eine Stelle für die Bearbeitung von Sach- oder Personenschäden einrichten, die von einem nicht ermittelten oder nicht versicherten Fahrzeug verursacht wurden. Diese Stellen sind für die Entschädigung von Sach- oder Personenschäden zuständig.
Im Streitfall zwischen der für den Schadenersatz zuständigen Stelle und dem Haftpflichtversicherer bestimmen die Mitgliedstaaten, welche Partei dem Geschädigten Schadenersatz leisten muss.
Spezifische Kategorien von Unfallopfern
Die Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge deckt Folgendes ab:
- Personenschäden bei allen Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers;
- Personen- und Sachschäden von Fußgängern, Radfahrern und anderen nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern.
Verfahren zur Regulierung von Unfallschäden
Die geschädigte Person stellt einen Antrag auf Schadenersatz bei der Versicherung der Person, die den Unfall verursacht hat oder bei dem Schadenregulierungsbeauftragten *. Innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem der Schadenersatzanspruch angemeldet t wurde, muss das Versicherungsunternehmen ein Schadenersatzangebot vorlegen oder den Antrag ablehnen.
Falls die Eintrittspflicht bestritten wird oder nicht eindeutig feststeht oder der Schaden nicht vollständig beziffert worden ist, muss das Versicherungsunternehmen ein Schadenersatzangebot oder eine Antwort mit den Ablehnungsgründen vorlegen
Um den Geschädigten die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zu ermöglichen, schafft jeder Mitgliedstaat eine Auskunftsstelle, die mit der Sammlung und Weitergabe von Informationen über zugelassene Fahrzeuge, Versicherungsunternehmen und Schadenregulierungsstellen beauftragt ist.
Im Falle eines Unfalls in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat des Wohnsitzes kann die geschädigte Person einen Schadenersatzantrag an die Entschädigungsstelle im Wohnsitzmitgliedstaat stellen, wenn das Versicherungsunternehmen der Person, die den Unfall verursacht hat, dem Schadenersatzantrag nicht Folge geleistet hat.
Durch diese Richtlinie werden die Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 90/232/EWG, 2000/26/EG und 2005/14/EG außer Kraft gesetzt.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
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Richtlinie 2009/103/EG |
27.10.2009 |
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ABl. L 263 vom 7.10.2009 |



