Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom
Die Europäische Union (EU) schafft eine allgemeine Regelung zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom. Das EU-System der Mindestsätze, das lange nur für Mineralöle galt, wird damit auf Kohle, Erdgas und elektrischen Strom ausgedehnt. Es werden Mindeststeuersätze für Energieerzeugnisse, die als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden, sowie für elektrischen Strom festgelegt. Diese Regelung soll ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts ermöglichen, indem sie die Wettbewerbsverzerrungen zwischen Mineralölen und anderen Energieerzeugnissen verringert. Um die umweltpolitischen Ziele der EU und des Kyoto-Protokolls zu erreichen, fördert die neue Regelung die effizientere Energienutzung. Dies soll die Abhängigkeit von importierter Energie und die Treibhausgasemissionen verringern. Im Interesse des Umweltschutzes können außerdem die EU-Mitgliedstaaten Unternehmen, die gezielte Maßnahmen zur Reduzierung ihrer Emissionen vorsehen, Steuervergünstigungen gewähren.
RECHTSAKT
Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom [Vgl. ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Energieerzeugnisse und elektrischer Strom werden nur besteuert, wenn sie als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden und nicht bei Verwendung als Rohstoffe oder in chemischen Reduktionen bzw. in elektrolytischen oder metallurgischen Prozessen.
Gemäß diesem Prinzip legt die Richtlinie Mindeststeuersätze für Kraftstoffe, Kraft- und Brennstoff für industrielle und gewerbliche Zwecke sowie für Heizstoffe und elektrischen Strom fest. Die von den EU-Mitgliedstaaten angewandten „Steuerbeträge" * dürfen die in der Richtlinie festgelegten Mindestwerte nicht unterschreiten.
Mindeststeuerbeträge für Kraftstoffe:
| - | Aktueller Mindeststeuerbetrag |
|---|---|
| Verbleites Benzin (in EUR je 1000 l) |
421 |
| Unverbleites Benzin (in EUR je 1000 l) |
359 |
| Gasöl (in EUR je 1000 l) |
330 |
| Kerosin (in EUR je 1000 l) |
330 |
| LPG (in EUR je 1000 l) |
125 |
| Erdgas (in EUR je Gigajoule) |
2,6 |
(Volumen bei einer Temperatur von 15 °C)
Spätestens am 1. Januar 2012 beschließt der Rat einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments auf der Grundlage eines Berichts und eines Vorschlags der Kommission die Mindeststeuerbeträge für Gasöl für einen weiteren am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraum.
Gemäß der Richtlinie dürfen die EU-Mitgliedstaaten zwischen gewerblich * und nicht gewerblich genutztem Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, differenzieren, vorausgesetzt, die EU-Mindeststeuerbeträge werden eingehalten und der Steuersatz für gewerbliches Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, wird nicht unter den am 1. Januar 2003 geltenden nationalen Steuerbetrag abgesenkt; dies gilt ungeachtet der in dieser Richtlinie für diese Nutzung festgelegten Ausnahmeregelungen.
Diese Differenzierung wird es den EU-Mitgliedstaaten ferner erlauben, den Unterschied in der Verbrauchsteuer zwischen nicht gewerblich genutztem Dieselkraftstoff für Pkw und Benzin zu reduzieren, da es keine umweltpolitischen oder anderen Gründe gibt, die den derzeitigen geringeren Steuersatz für Dieselkraftstoff rechtfertigen.
Mindeststeuerbeträge für Kraftstoffe, die für industrielle oder gewerbliche Zwecke verwendet werden:
| - | Aktueller Mindeststeuerbetrag |
|---|---|
| Gasöl (in EUR je 1000 l) |
21 |
| Kerosin (in EUR je 1000 l) |
21 |
| LPG (in EUR je 1000 kg) |
41 |
| Erdgas (in EUR je Gigajoule) |
0,3 |
(Volumen bei einer Temperatur von 15 °C)
Gemäß der Richtlinie gelten als industrielle und gewerbliche Verwendungszwecke:
- Arbeiten in Landwirtschaft und Gartenbau, Fischzucht und Forstwirtschaft;
- ortsfeste Motoren;
- Betrieb von technischen Einrichtungen und Maschinen, die im Hoch- und Tiefbau und bei öffentlichen Bauarbeiten eingesetzt werden;
- Fahrzeuge, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden.
Mindeststeuerbeträge für Heizstoffe und elektrischen Strom:
| - | Aktueller Mindeststeuerbetrag (gewerbliche Verwendung) | Aktueller Mindeststeuerbetrag (nicht gewerbliche Verwendung) |
|---|---|---|
| Gasöl (in EUR je 1000 l) |
21 |
21 |
| Schweres Heizöl (in EUR je 1000 kg) |
15 |
15 |
| Kerosin (in EUR je 1000 l) |
0 |
0 |
| LPG (in EUR je 1000 kg) |
0 |
0 |
| Erdgas (in EUR je Gigajoule) |
0,15 |
0,3 |
| Kohle und Koks (in EUR je Gigajoule) |
0,15 |
0,3 |
| Elektrischer Strom (in EUR je MWh) |
0,5 |
1,0 |
(Volumen bei einer Temperatur von 15 °C)
Gestaffelte Steuersätze
Die EU-Mitgliedstaaten können in den nachstehend aufgeführten Fällen unter Steueraufsicht gestaffelte Steuersätze anwenden, soweit diese die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindeststeuerbeträge nicht unterschreiten und mit dem EU-Recht vereinbar sind:
- Es besteht ein direkter Zusammenhang zwischen den gestaffelten Steuersätzen und der Qualität der Erzeugnisse.
- Die gestaffelten Steuersätze richten sich nach dem Verbrauch an elektrischem Strom und sonstigen Energieerzeugnissen, die als Heizstoff verwendet werden.
- Die Steuersätze gelten für den öffentlichen Personennahverkehr (einschließlich Taxis), die Müllabfuhr, die Streitkräfte und öffentliche Verwaltung, Menschen mit Behinderung oder Krankenwagen.
- Bei den genannten Energieerzeugnissen bzw. bei elektrischem Strom wird zwischen betrieblicher und nicht betrieblicher Verwendung unterschieden.
Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen
Von der Steuer befreit sind:
- bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse bzw. elektrischer Strom sowie elektrischer Strom, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, verwendet wird; es steht den EU-Mitgliedstaaten allerdings frei, diese Erzeugnisse aus umweltpolitischen Gründen zu besteuern;
- Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nicht gewerblichen Luftfahrt;
- Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Schifffahrt in Meeresgewässern der EU (einschließlich des Fischfangs), mit Ausnahme der privaten nicht gewerblichen Schifffahrt, und an Bord von Schiffen erzeugter elektrischer Strom.
Die EU-Mitgliedstaaten können diese beiden letztgenannten Steuerbefreiungen auf internationale oder innereuropäische Transporte beschränken. Für in der Luft oder zu Wasser innerhalb eines EU-Mitgliedstaates oder zwischen zwei EU-Mitgliedstaaten, die ein entsprechendes bilaterales Abkommen geschlossen haben, können die EU-Mitgliedstaaten einen Steuerbetrag vorschreiben, der die in der Richtlinie festgesetzten Mindestbeträge unterschreitet.
Die EU-Mitgliedstaaten können Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen gewähren für:
- Energieerzeugnisse, die unter Steueraufsicht bei Projekten zur Entwicklung umweltverträglicherer Produkte oder in Verbindung mit erneuerbaren Energiequellen verwendet werden;
- Biokraftstoffe;
- Energieformen wie Sonnenenergie, Windkraft, Wellen- oder Gezeitenenergie oder Erdwärme oder aus der „Biomasse" * oder Abfallsstoffen gewonnene Energieformen
- Energieerzeugnisse und elektrischen Strom zur Verwendung als Kraftstoff für den Personen- und Gütertransport im Eisenbahn-, U-Bahn-, Straßenbahn- und Oberleitungsbusverkehr;
- Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Schifffahrt in Binnengewässern der Gemeinschaft (einschließlich des Fischfangs), mit Ausnahme der privaten nicht gewerblichen Schifffahrt, und an Bord von Schiffen erzeugter elektrischer Strom;
- Erdgas und Flüssiggas, die als Kraftstoff verwendet werden (…).
Die Richtlinie trägt der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen Rechnung und sieht Maßnahmen zur Verringerung der Gesamtsteuerbelastung von „energieintensiven Betrieben" * und/oder Unternehmen, die sich konkrete Umweltschutzziele setzen oder eine höhere Energieeffizienz anstreben, vor.
Gemäß der Richtlinie können die EU-Mitgliedstaaten außerdem die Steuern, die von Unternehmen entrichtet wurden, die in eine rationellere Energienutzung investiert haben, ganz oder teilweise erstatten. Die Erstattung kann im Falle energieintensiver Betriebe 100 % und im Falle aller anderen Unternehmen 50 % erreichen.
Übergangsfristen
Die Richtlinie legt für bestimmte EU-Mitgliedstaaten Übergangszeiten fest, während deren die Mitgliedstaaten schrittweise die bestehenden Abstände zu den neuen Mindeststeuerbeträgen verringern. Beträgt die Differenz zwischen dem nationalen Steuerbetrag und dem Mindeststeuerbetrag jedoch nicht mehr als 3 %, so kann der betreffende EU-Mitgliedstaat bis zum Ende des Zeitraums warten, bevor er seinen nationalen Betrag anpasst.
| Schlüsselwörter des Rechtsakts |
|---|
|
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Richtlinie 2003/96/EG |
31.10.2003 |
31.12.2003 |
ABl. L 283 vom 31.10.2003 |
| Ändernde(r) Rechtsakt(e) | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Richtlinie 2004/74/EG |
1.5.2004 |
1.5.2004 |
ABl. L 195 vom 2.6.2004 |
|
Richtlinie 2004/75/EG |
1.5.2004 |
1.5.2004 |
ABl. L 195 vom 2.6.2004 |
Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2003/96/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung
hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.



