Emissionen aus Klimaanlagen
Die technische Harmonisierung der Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen ergänzt die Bestrebungen der Europäischen Union (EU) zur Verringerung der Emissionen fluorierter Treibhausgase.
RECHTSAKT
Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates.
ZUSAMMENFASSUNG
Entsprechend der Vorgabe des Kyoto-Protokolls, die für den Klimawandel verantwortlichen CO2-Emissionen zu reduzieren, ist das Ziel dieser Richtlinie die Verringerung der Emissionen fluorierter Treibhausgase aus Klimaanlagen * in Kraftfahrzeugen. Sie beugt so Behinderungen des Handels im Binnenmarkt vor, die durch unterschiedliche technische Vorschriften der Mitgliedstaaten entstehen können.
Klimaanlagen, die dafür ausgelegt sind, fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial * von über 150 zu enthalten, solle schrittweise verboten werden.
Technische Vorschriften
In einer ersten Phase sollen Leckagen von Klimaanlagen, die dafür ausgelegt sind, fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von über 150 zu enthalten, überwacht werden. Als Übergangsmaßnahme werden solche Klimaanlagen verboten, wenn ihre Leckagerate gewisse Grenzwerte überschreitet. Diese Maßnahme gilt für alle neuen Fahrzeugtypen ab dem 21. Juni 2008 und für alle Neufahrzeuge ab dem 21. Juni 2009.
In einer zweiten Phase sollen Klimaanlagen, die dafür ausgelegt sind, fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von über 150 zu enthalten, schließlich ganz verboten werden. Das Verbot gilt für alle neuen Fahrzeugtypen ab dem 1. Januar 2011 und für alle Neufahrzeuge ab dem 1. Januar 2017.
Außerdem enthält die Richtlinie Vorschriften für die Nachrüstung und das Nachfüllen von Klimaanlagen.
Anwendungsbereich
Die Richtlinie gilt für Personenkraftwagen (Fahrzeuge der Klasse M1) und leichte Nutzfahrzeuge (Fahrzeuge der Klasse N1, Gruppe 1).
Die Richtlinie 2006/40/EG ist der erste Teil eines Legislativpakets über Klimaanlagen. Weitere Rechtsakte enthalten Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Klimaanlagen und einen harmonisierten Leckage-Erkennungstest zur Messung der Leckageraten fluorierter Gase mit einem Treibhauspotenzial von über 150.
Hintergrund
Nachdem die Europäische Union (EU) das Kyoto-Protokoll genehmigt und sich damit zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen verpflichtet hat, planen mehrere Mitgliedstaaten die Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen durch Vorschriften zu regeln. Um einer Beeinträchtigung des freien Handels mit Kraftfahrzeugen im Binnenmarkt durch unterschiedliche Vorschriften vorzubeugen, ist eine Harmonisierung der technischen Vorschriften für Klimaanlagen erforderlich. Die Richtlinie 2006/40/EG ist Bestandteil der EG-Betriebserlaubnis.
| Schlüsselwörter des Rechtsakts |
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BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
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Richtlinie 2006/40/EG |
4.7.2006 |
4.1.2008 |
ABl. L 161 vom 14.6.2006 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Verordnung (EG) Nr. 706/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und eines harmonisierten Verfahrens für die Messung von Leckagen aus bestimmten Klimaanlagen nach der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [Amtsblatt L 161 vom 22.06.2007].
Richtlinie 2007/37/EG der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger [Amtsblatt L 161 vom 21.06.2007].
Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase [Amtsblatt L 161 vom 14.6.2007].
Die Europäische Union erlässt Vorschriften für die Reduzierung, Verwendung, Rückgewinnung und Zerstörung bestimmter fluorierter Treibhausgase, die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten, die Berichterstattung über diese Gase, das Verbot des Inverkehrbringens von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten, sowie die Ausbildung und Zertifizierung des Personals, das mit diesen Gasen in Berührung kommt.



