Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger: Technische Überwachung
Die Europäische Union verfasst eine Neufassung der Richtlinie 77/143/EWG und ihrer mehrfachen Änderungen sowie Harmonisierung der Zeitabstände der technischen Untersuchungen und der obligatorischen Untersuchungspunkte für Kraftfahrzeuge.
RECHTSAKT
Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger [Vgl. ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Richtlinie 96/96/EG
Diese Richtlinie gilt für
- Busse,
- Lastkraftwagen,
- Anhänger und Sattelanhänger über 3500 kg,
- Taxis,
- Krankenwagen,
- leichte Nutzfahrzeuge unter 3,5 Tonnen (Lieferwagen und Kastenwagen),
- private Kraftfahrzeuge, die außer dem Führersitz nicht mehr als acht Sitzplätze aufweisen.
Die Mitgliedstaaten können vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie folgende Fahrzeuge ausnehmen:
- Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizei, der Gendarmerie und der Feuerwehr
- bestimmte Fahrzeuge, die unter außergewöhnlichen Bedingungen benutzt werden
Die genannten Fahrzeuge sind einer technischen Überwachung zu unterziehen, für die Folgendes gilt:
- Die Zeitabstände der Untersuchungen und die Punkte, die geprüft werden müssen, sind in den Anhängen aufgeführt.
- Für die Mitgliedstaaten gilt eine Nachweispflicht. Die Nachweise werden von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt.
Die technische Überwachung ist von staatlichen Stellen oder von staatlich beauftragten Stellen vorzunehmen und muss sich erstrecken auf
- die Bremsvorrichtung,
- die Lenkvorrichtung und das Lenkrad,
- die Sichtverhältnisse,
- die Leuchten, Rückstrahler und sonstigen elektrischen Anlagen,
- die Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen,
- das Fahrgestell und am Fahrgestell befestigte Teile,
- die Umweltbelästigungen einschließlich der Auspuffabgase,
- die Identifizierung des Fahrzeugs und
- sonstige Ausstattungen.
Die Zeitabstände der Untersuchungen hängen von der Art des Fahrzeugs ab.
- Bei leichten Nutzfahrzeugen und privaten Kraftfahrzeugen erfolgt die erste Untersuchung vier Jahre nach der Erstzulassung, dann alle zwei Jahre.
- Bei den anderen Fahrzeugen erfolgt die erste Untersuchung ein Jahr nach der Erstzulassung, dann jährlich.
Die Mitgliedstaaten können von der Richtlinie abweichen und
- den Zeitpunkt für die erste Untersuchung vorverlegen,
- den Zeitabstand zwischen zwei aufeinander folgenden obligatorischen technischen Untersuchungen abkürzen,
- die technische Untersuchung der fakultativen Ausrüstung zwingend vorschreiben,
- die Zahl der zu untersuchenden Punkte erhöhen,
- die Verpflichtung zur regelmäßigen technischen Untersuchung auf andere Fahrzeuggruppen ausdehnen,
- zusätzliche technische Untersuchungen vorschreiben,
- höhere Werte für die Mindestwirksamkeit der Bremsen festlegen.
Mit dieser Richtlinie werden die Richtlinien 77/143/EWG, 88/449/EWG, 91/225/EWG, 91/328/EWG, 92/54/EWG, 92/55/EWG und 94/23/EG am 9. März 1998 aufgehoben. Dies ändert nichts an den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Umsetzungs- und Anwendungsfristen für die aufgehobenen Richtlinien.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Richtlinie 96/96/EWG | 9.3.1997 | 9.3.1998 | ABl. L 46 vom 17.2.1997 |
| Ändernde(r) Rechtsakt(e) | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Richtlinie 1999/52/EG | 6.6.1999 | 1.10.2000 | ABl. L 142 vom 5.6.1999 |
| Richtlinie 2001/09/EG | 9.3.2001 | 9.3.2002 | ABl. L 48 vom 17.2.2001 |
| Richtlinie 2001/11/EG | 9.3.2001 | 9.3.2003 | ABl. L 48 vom 17.2.2001 |
| Richtlinie 2003/27/EG | 28.4.2003 | 1.1.2004 | ABl. L 90 vom 8.4.2003 |
| Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 | 20.11.2003 | - | ABl. L 284 vom 31.10.2003 |



