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Nationale technische Vorschriften und freier Warenverkehr

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 764/2008 – Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen EU-Land in Verkehr gebracht worden sind

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Diese Verordnung soll den freien Warenverkehr in der Europäischen Union (EU) verbessern.
  • Sie beinhaltet die Regeln und Verfahren, die die Behörden eines EU-Landes beachten müssen, wenn sie eine Entscheidung treffen oder zu treffen beabsichtigen, die den freien Warenverkehr für ein in einem anderen EU-Land rechtmäßig in Verkehr gebrachtes Produkt, das nicht den harmonisierten EU-Vorschriften unterliegt, behindern würde.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Verwaltungsentscheidungen, die auf der Grundlage einer technischen Vorschrift getroffen wurden, und unmittelbar oder mittelbar bewirken, dass

  • das Inverkehrbringen dieses Produkts untersagt wird;
  • dieses Produkt geändert oder zusätzlich getestet werden muss, um in den Verkehr gebracht werden zu können;
  • dieses Produkt vom Markt genommen werden muss.

Die Verordnung gilt nicht für

Verfahren

Die Verordnung enthält Regeln zur Bewertung der Konformität der Produkte mit den nationalen technischen Vorschriften. Die zuständigen Behörden der EU-Länder müssen Regeln und Verfahren beachten in Bezug auf:

  • das Sammeln von Informationen über das jeweilige Produkt;
  • die Anerkennung von Bescheinigungen oder Prüfberichten, die von einer gemäß Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt wurden (Akkreditierung und Marktüberwachung): die EU-Länder dürfen diese Bescheinigungen oder Prüfberichte nicht aus Gründen, die sich auf die Befugnisse dieser Konformitätsbewertungsstelle beziehen, zurückweisen;
  • Prüfung der Notwendigkeit der Anwendung technischer Vorschriften: Die Entscheidung muss auf der Grundlage technischer oder wissenschaftlicher Belege für die Verhältnismäßigkeit der geplanten Maßnahme begründet werden, muss dem betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden und kann angefochten werden;
  • die vorübergehende Aussetzung des Inverkehrbringens eines Produkts: sie ist während des Bewertungsverfahrens untersagt, es sei denn, es liegt ein erhebliches Risiko vor oder das Produkt ist in einem EU-Land aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit oder der öffentlichen Sicherheit verboten.

Produktinfostellen

Jedes EU-Land muss eine oder mehrere Produktinfostellen in seinem Hoheitsgebiet benennen und der Europäischen Kommission und den anderen EU-Ländern die Kontaktinformationen dieser Stellen übermitteln. Diese Stellen haben die Aufgabe, Informationen vorzulegen über

  • die technischen Vorschriften, die im Hoheitsgebiet des EU-Landes der jeweiligen Produktinfostelle gelten;
  • die Kontaktdaten der zuständigen Behörde und
  • die verfügbaren Rechtsbehelfe.

Berichte und Überprüfungen

Jedes EU-Land muss der Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung übermitteln. Die Kommission überprüft alle fünf Jahre die Anwendung dieser Verordnung und veröffentlicht eine Liste der Produkte, die nicht Gegenstand von Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU sind.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 13. Mai 2009 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Diese Verordnung hebt die Entscheidung 3052/95/EG auf und ersetzt sie.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21-29)

Letzte Aktualisierung: 01.08.2018

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