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Gasverbrauchseinrichtungen (bis 2018)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2009/142/EG – Gasverbrauchseinrichtungen

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Sie legt Regeln für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Gasverbrauchseinrichtungen und dazugehörige Ausrüstungen fest.
  • Sie bietet den abgedeckten Produkten Zugang zum Markt der Europäischen Union (EU), soweit dies die Sicherheit dieser Produkte betrifft.
  • Sie behandelt die Energieeffizienz dieser Produkte, wenn keine andere spezielle EU-Rechtsvorschrift Anwendung findet.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendungsbereich

  • Die Richtlinie gilt für Gasgeräte und Gasausrüstungen, für die Folgendes gilt:
    • „Geräte“ sind Geräte, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet und mit gasförmigen Brennstoffen bei einer normalen Wassertemperatur von gegebenenfalls nicht mehr als 105 oC betrieben werden, sowie Gas-Gebläsebrenner (Gasbrenner, die mit einem Verbrennungsluftgebläse ausgestattet sind) und die zugehörigen Wärmetauscher;
    • „Ausrüstungen“ sind Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen sowie Baugruppen – mit Ausnahme von Gas-Gebläsebrennern und ihren zugehörigen Wärmetauschern –, die für gewerbliche Zwecke gesondert in den Verkehr gebracht werden und in eine Gasverbrauchseinrichtung eingebaut oder zu einer solchen zusammengebaut werden.
  • Geräte, die speziell zur Verwendung in industriellen Verfahren in Industriebetrieben bestimmt sind, fallen nicht unter diese Richtlinie.

Bedingungen, die für das Inverkehrbringen der Geräte erfüllt sein müssen

  • Unter diese Richtlinie fallende Geräte müssen so konstruiert und hergestellt sein, dass sie bei vorschriftsmäßiger Verwendung sicher betrieben werden können und keine Gefahr für Personen, Haustiere und Güter darstellen.
  • Jedem Gerät
    • ist eine Anleitung für den Installateur beizufügen, die Anweisungen für die Installation, Einstellung und Wartung enthält, die eine einwandfreie Ausführung dieser Arbeiten und eine sichere Benutzung des Gerätes ermöglichen, z. B. die verwendete Gasart, der verwendete Eingangsdruck, die erforderliche Belüftung sowie die Bedingungen für den Abzug der Verbrennungsprodukte;
    • ist eine Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Benutzer beizufügen, die für eine sichere Benutzung erforderliche Angaben enthält und den Benutzer auf etwaige Beschränkungen der Benutzungsmöglichkeiten hinweist;
    • sind Warnhinweise beizufügen, die Angaben über die Gasart, den Eingangsdruck und die etwaigen Beschränkungen der Benutzungsmöglichkeiten enthalten, insbesondere die Beschränkung, dass das Gerät nur in ausreichend belüfteten Räumen aufgestellt werden darf.

Baumusterprüfbescheinigung

  • Der Hersteller muss einen Antrag auf Baumusterprüfung bei einer einzigen benannten Stelle einreichen*, der Folgendes enthält:
    • Name und Anschrift des Herstellers;
    • eine schriftliche Erklärung, dass der Antrag nicht bei einer anderen benannten Stelle eingereicht wurde;
    • die Konstruktionsunterlagen nach Anhang IV dieser Richtlinie.
  • Sofern das Baumuster den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, stellt die benannte Stelle eine EG-Baumusterprüfbescheinigung für den Antragsteller aus.

EG-Baumusterkonformitätserklärung*

  • Nach Wahl des Herstellers muss die zwingende Überwachung des Herstellungsprozesses durch eine benannte Stelle auf vier alternativen Konformitätsbewertungsmodulen beruhen, die in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführt sind.
  • Nach erfolgreicher Konformitätsbewertung seines Produkts stellt der Hersteller eine EG-Baumusterkonformitätserklärung aus, in der er erklärt, dass das betreffende Produkt die Auflagen dieser Richtlinie erfüllt.
  • Das Gasgerät bzw. seine Datenplakette müssen mit der CE-Kennzeichnung und mit folgenden Aufschriften versehen sein:
    • Name und Kennzeichen des Herstellers;
    • Handelsbezeichnung des Geräts;
    • gegebenenfalls Art der Stromversorgung;
    • Gerätekategorie;
    • die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.

Aufhebung

Richtlinie 2009/142/EG wird mit Wirkung zum 21. April 2018 durch Verordnung (EU) 2016/426 aufgehoben und ersetzt.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 5. Januar 2010 in Kraft getreten und hebt Richtlinie 90/396/EG auf und kodifiziert diese samt ihrer Änderungen, die die EU-Länder bis 30. Juni 1991 in nationales Recht umsetzen mussten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Benannte Stelle: prüft und bescheinigt die Konformität mit den in Richtlinien festgelegten Bestimmungen. Es handelt sich um eine Dienstleistung für die Hersteller im öffentlichen Interesse.

EG-Baumusterkonformitätserklärung: ein Hersteller erklärt, dass die Geräte dem Baumuster laut EG-Baumusterprüfung entsprechen und die grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10-27)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99-147)

Letzte Aktualisierung: 30.01.2017

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