Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Auf den Gebäudesektor entfallen 40 % des Gesamtenergieverbrauchs der Europäischen Union (EU). Deshalb gehört die Reduzierung des Energieverbrauchs in diesem Bereich zu den Prioritäten der 20-20-20-Ziele im Hinblick auf die Energieeffizienz. Diese Richtlinie trägt dieser Absicht Rechnung und schlägt den Mitgliedstaaten Leitlinien für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vor.
RECHTSAKT
Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinie soll die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden * und Gebäudeteilen unterstützen.
Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, auf nationaler oder regionaler Ebene eine Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden anzuwenden, die bestimmte Aspekte berücksichtigt:
- thermische Eigenschaften des Gebäudes (Wärmekapazität, Isolation usw.)
- Heizungsanlage und Warmwasserversorgung;
- Klimaanlagen;
- eingebaute Beleuchtung;
- Innenraumklimabedingungen.
Der positive Einfluss anderer Aspekte, wie etwa lokale Sonnenexposition, natürliche Beleuchtung, Elektrizitätsgewinnung durch Kraft-Wärme-Kopplung, Fern-/Blockheizung und Fern-/Blockkühlung finden ebenfalls Berücksichtigung.
Festlegung von Mindestanforderungen
Im Einklang mit der angeführten Methode sollen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass im Hinblick auf die Erreichung kostenoptimaler Niveaus Mindestanforderungen festgelegt werden. Diese Mindestanforderungen werden alle fünf Jahre überprüft.
Bei der Festlegung der Anforderungen können die Mitgliedstaaten zwischen neuen und bestehenden Gebäuden und unterschiedlichen Gebäudekategorien unterscheiden.
Neue Gebäude müssen diese Anforderungen erfüllen. Deshalb muss vor Baubeginn eine Machbarkeitsstudie im Hinblick auf die Installation von Energieversorgungssystemen auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen, Wärmepumpen, Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte oder Kraft-Wärme-Kopplung durchgeführt werden.
Bei bestehenden Gebäuden, an denen größere Renovierungsarbeiten durchgeführt werden, muss die Gesamtenergieeffizienz verbessert werden, damit die Mindestanforderungen erfüllt werden können.
Von der Anwendung der Mindestanforderungen können folgende Gebäude ausgenommen werden:
- Gebäude, die offiziell geschützt sind (etwa historische Gebäude);
- Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;
- provisorische Gebäude;
- Wohngebäude, die für eine begrenzte jährliche Dauer genutzt werden;
- frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2.
Gebäudetechnische Systeme wie Heizungsanlagen, Warmwasseranlagen, Klimaanlagen und große Lüftungsanlagen müssen die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen, unabhängig davon, ob es sich um neue, die Ersetzung oder die Modernisierung dieser Systeme handelt.
Gebäudeteile, die zur Gebäudehülle gehören und die erhebliche Auswirkungen auf die Gesamtenergieeffizienz dieser Gebäudehülle haben (etwa Fensterrahmen), müssen ebenfalls den Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz entsprechen, wenn sie ersetzt oder renoviert werden, um kostenoptimale Niveaus zu erreichen.
Im Einklang mit der Richtlinie über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt unterstützt diese Richtlinie die Einführung intelligenter Systeme zur Messung des Energieverbrauchs bei der Errichtung oder Renovierung von Gebäuden.
Ziel: Niedrigstenergiegebäude
Ab dem 31. Dezember 2020 müssen alle neuen Gebäude Niedrigstenergiegebäude sein. Neue Gebäude, die von Behörden als Eigentümer genutzt werden, müssen diesen Kriterien nach dem 31. Dezember 2018 entsprechen.
Die Kommission unterstützt Maßnahmen zur Erhöhung der Zahl der Niedrigstenergiegebäude. Dazu sollen nationale Pläne geschaffen werden, die unter anderem folgende Angaben enthalten:
- eine Darlegung der praktischen Umsetzung der Definition der Niedrigstenergiegebäude durch die Mitgliedstaaten;
- Zwischenziele für die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz neuer Gebäude für 2015;
- Informationen über die Strategien sowie über die finanziellen oder sonstigen Maßnahmen, die zur Förderung von Niedrigstenergiegebäuden angenommen wurden.
Finanzielle Anreize und Marktschranken
Die Mitgliedstaaten müssen ein Verzeichnis der bestehenden und der gegebenenfalls geplanten Instrumente erstellen, deren Ziel die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist. Dieses Verzeichnis wird alle drei Jahre aktualisiert.
Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz
Die Mitgliedstaaten müssen ein System für die Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden einrichten. Dieser Ausweis umfasst Informationen über den Jahresenergieverbrauch der Gebäude sowie Empfehlungen im Hinblick auf die Kosteneffizienz.
Wird ein Gebäude oder Gebäudeteil zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten, ist der Indikator der Gesamtenergieeffizienz in den Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen anzugeben, die in den kommerziellen Medien geschaltet werden.
Dieser Ausweis wird bei Bau, Verkauf oder Vermietung eines Gebäudes oder Gebäudeteils dem neuen Mieter oder potenziellen Eigentümer vorgelegt und dem neuen Mieter oder Eigentümer ausgehändigt.
Bei Gebäuden mit einer Gesamtfläche von mehr als 500 m², die von Behörden genutzt werden, und Gebäuden mit mehr als 500 m² Gesamtnutzfläche, die starken Publikumsverkehr aufweisen, muss der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle angebracht werden (dieser Schwellenwert wird nach dem 9. Juli 2015 auf 250 m² gesenkt).
Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die regelmäßige Inspektion von Heiz- und Kühlanlagen von Gebäuden zu gewährleisten.
Die vorliegende Richtlinie hebt die Richtlinie 2002/91/EG auf.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Richtlinie 2010/31/EU |
8.7.2010 |
9.7.2012 |
ABl. L 153 vom 18.6.2010 |



