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Gefährdung durch Asbest

Asbest ist ein gefährlicher Stoff, der schwere Krankheiten verursachen kann. Die Asbestexposition der Arbeitnehmer wird auf europäischer Ebene kontrolliert und harmonisiert. Die verschiedenen Expositionsniveaus werden entsprechend den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst.

RECHTSAKT

Richtlinie 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG) [Amtsblatt L 263 vom 24.09.1983][Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Richtlinie 83/477/EWG und Richtlinie 91/382/EWG

Die Richtlinien gelten nicht für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt.

Der Begriff „Asbest" bezeichnet 6 Silikate mit Faserstruktur (Aktinolith, Amosit, Anthophyllit, Chrysotil, Krokydolith, Tremolit). Die Grenzwerte für die Konzentration in der Luft sind:

  • für Chrysotil: 0,60 Fasern je cm3, gemessen oder berechnet für eine Referenzzeit von 8 Stunden;
  • für alle sonstigen Asbestarten: 0,30 Fasern je cm3, gemessen oder berechnet für eine Referenzzeit von 8 Stunden.

Für jede Tätigkeit, bei der eine Gefährdung durch Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien auftreten kann, ist eine Beurteilung vorzunehmen, um Ausmaß und Art der Exposition der Arbeitnehmer zu ermitteln.

Der Arbeitgeber hat diese Tätigkeiten der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates mitzuteilen. Die Mitteilung muss folgende Mindestangaben enthalten: verwendete Asbestarten und -mengen, durchgeführte Tätigkeiten und angewandte Verfahren sowie hergestellte Erzeugnisse. Die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter müssen diese Mitteilung einsehen können.

Die Spritzverarbeitung von Asbest mittels Beflockung sowie Tätigkeiten, bei denen asbesthaltige Isoliermaterialien oder Dämmstoffe mit geringer Dichte (weniger als 1 g/cm3) verarbeitet werden, sind untersagt.

Die Asbestexposition ist durch eine maximale Beschränkung der eingesetzten Asbestmenge und der exponierten Personen sowie durch die Wartung der Gebäude, eine adäquate Aufbewahrung, einen geeigneten Transport und eine geeignete Kennzeichnung zu senken.

Um die Einhaltung der Grenzwerte zu gewährleisten, ist regelmäßig die Messung des Asbestgehalts der Luft durchzuführen.

Werden die Grenzwerte überschritten, so sind die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen vor Wiederaufnahme der Arbeit zu treffen.

Die Bereiche, in denen Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen ein Expositionsrisiko besteht, sind deutlich abzugrenzen und mit Warnschildern zu versehen. Für Raucher und Arbeitnehmer, die diese Bereiche nicht aus beruflichen Gründen oder aufgrund ihrer Tätigkeit betreten müssen, sind sie nicht zugänglich. Es sind Bereiche einzurichten, in denen die Arbeitnehmer ohne die Gefahr einer Verunreinigung essen und trinken können. Den Arbeitnehmern ist geeignete Arbeits- oder Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.

Die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter sind in angemessener Weise über die Gesundheitsgefahren, die vorgeschriebenen Grenzwerte, die Notwendigkeit der Überwachung der Luft, die Vorschriften über die Hygienemaßnahmen sowie die besonderen Vorsichtsmaßnahmen zu unterrichten.

Bevor ein Arbeitnehmer Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt wird, muss eine Gesundheitskontrolle und eine besondere Thoraxuntersuchung vorgenommen werden, was anschließend mindestens einmal alle drei Jahre während des Expositonszeitraums zu wiederholen ist. Der Arbeitgeber führt ein Verzeichnis, in dem Art und Dauer der ausgeübten Tätigkeit sowie die Gefährdung, der die Arbeitnehmer ausgesetzt sind, angegeben werden. Dieses Verzeichnis kann von den betroffenen Arbeitnehmern und den Ärzten eingesehen werden.

Vor Beginn von Abbruch- oder Asbestbeseitigungsarbeiten ist ein Arbeitsplan mit den erforderlichen Maßnahmen für die Sicherheit und den Schutz der Arbeitnehmer aufzustellen.

Die Mitgliedstaaten führen ein Verzeichnis der Fälle von Asbestose und Mesotheliom.

Für den Arbeitgeber entfällt die Verpflichtung zur Mitteilung an die Behörde, Luftüberwachung, Aufstellung von Warnschildern, Durchführung von Gesundheitsmaßnahmen sowie Unterrichtung der Arbeitnehmer, wenn sich aus der Beurteilung der Exposition ergibt, dass die Konzentration von Asbestfasern in der Luft

  • für Chrysotil niedriger liegt als 0,20 cm3 für 8 Stunden oder während drei Monaten eine Gesamtdosis von insgesamt 12,00 Fasern nicht erreicht hat sowie
  • für alle sonstigen Asbestarten niedriger liegt als 0,10 Fasern je cm3 für 8 Stunden oder während drei Monaten eine Gesamtdosis von 6,00 Fasern nicht erreicht hat.

Richtlinie 98/24/EG

Mit dieser Richtlinie werden die Bestimmungen der oben genannten Richtlinien an die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit angepasst. Diese letztgenannte Richtlinie gilt künftig für die Exposition von Arbeitnehmern gegenüber chemischen Stoffen.

Richtlinie 2003/18/EG

  • Durch diese Richtlinie werden die Grenzwerte für die arbeitsbedingte Asbestexposition gesenkt. Die beiden in der Richtlinie 83/477 festgelegten Grenzwerte werden aufgehoben und es wird ein einziger maximaler Grenzwert für die Asbestfaserkonzentration in der Luft von 0,1 Fasern pro cm3, berechnet als gewichteter Mittelwert für einen Referenzzeitraum von 8 Stunden (TWA), festgelegt.
  • Die für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt vorgesehenen Ausnahmen werden gestrichen.
  • Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer Asbestfasern ausgesetzt sind, werden verboten, mit Ausnahme der Behandlung und Entsorgung von Materialien, die bei Abbruch- und Asbestsanierungsarbeiten anfallen.
  • Die praktischen Empfehlungen für die klinische Überwachung der exponierten Arbeitnehmer werden unter Berücksichtigung der neuesten medizinischen Erkenntnisse im Hinblick auf eine Früherkennung der asbestbedingten Erkrankungen auf den neuesten Stand gebracht.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 83/477/EG

22.9.1983

1.1.19871.1.1990 für die Abbautätigkeiten zur Asbestgewinnung

ABl. L 263 vom 24.9.1983

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 91/382/EWG

4.7.1991

1.1.19931.1.1996 für die Abbautätigkeiten zur Asbestgewinnung1.1.1999 für Griechenland

ABl. L 206 vom 29.7.1991

Richtlinie 98/24/EG

25.5.1998

5.5.2001

ABl. L 131 vom 5.5.1998

Richtlinie 2003/18/EG

15.4.2003

14.4.2006

ABl. L 97 vom 15.4.2003

Richtlinie 2007/30/EG

28.6.2007

31.12.2007

Abl. L 165 vom 27.6.2007

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Text von Bedeutung für den EWR).

Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung (Text von Bedeutung für den EWR). Alle fünf Jahre müssen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die praktische Durchführung der Richtlinie vorlegen. Der erste Bericht muss den Zeitraum 2007—2012 umfassen.

Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) [Amtsblatt L 158 vom 30.4.2004; Berichtigung Amtsblatt L 229 vom 29.6.2004].

Diese Richtlinie gilt für Asbest. Sie enthält Bestimmungen, die die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz besser schützen als die Bestimmungen der Richtlinie 83/477/EWG.

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Text von Bedeutung für den EWR).

Letzte Änderung: 11.09.2009

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