Arbeit auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen
Die vorliegende Richtlinie zielt auf eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen auf den Baustellen ab, weil die Arbeitnehmer in diesem Sektor besonders großen Gefahren ausgesetzt sind. Die Richtlinie schreibt die Einbeziehung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes während der Phase des Entwurfs und der Organisation des Vorhabens sowie während der Ausführung des Bauwerks vor. Außerdem sieht sie die Gefahrenverhütung durch Bildung einer alle Beteiligten einschließenden Verantwortlichkeitskette vor.
RECHTSAKT
Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG [Amtsblatt L 245 vom 26.08.1992].
ZUSAMMENFASSUNG
Die vorliegende Richtlinie findet Anwendung auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen *, die in allen privaten oder öffentlichen Wirtschaftszweigen (gewerbliche, landwirtschaftliche, kaufmännische, verwaltungsmäßige sowie dienstleistungs- oder ausbildungsbezogene, kulturelle und Freizeittätigkeiten usw.) ausgeführt werden.
Diese Richtlinie gilt nicht für Bohr- und Förderarbeiten der mineralgewinnenden Betriebe.
Koordinatoren - Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan – Vorankündigung
Der Bauherr * oder der Bauleiter * betraut im Fall einer Baustelle, auf der mehrere Unternehmen anwesend sein werden, einen oder mehrere Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren. Der Koordinator sorgt dafür, dass vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird.
Im Fall einer Baustelle, bei der die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden, oder deren voraussichtlicher Umfang 500 Manntage übersteigt, übermittelt der Bauherr oder der Bauleiter eine Vorankündigung (genauer Inhalt siehe Anhang III).
Vorbereitung des Bauprojekts
Bei der Vorbereitung des Bauprojekts, der baulichen, organisatorischen Entscheidungen und während der verschiedenen Bauphasen wendet der Bauleiter oder der Bauherr die allgemeinen Grundsätze zur Verhütung von Unfällen und berufsbedingten Gesundheitsgefährdungen der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG auf die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und den Sicherheitsplan an
Die Koordinatoren müssen die Anwendung der allgemeinen Grundsätze zur Gefahrenverhütung koordinieren, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan aufstellen, ein Dossier zusammenstellen, das zweckdienliche Angaben in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz enthält, die bei eventuellen späteren Arbeiten zu berücksichtigen sind.
Ausführung des Bauwerks
Bei der Ausführung des Bauwerks sind die auf der Baustelle anwesenden Koordinatoren verpflichtet,
- dafür zu sorgen, dass Arbeitgeber und Selbständige * die Grundsätze zur Gefahrenverhütung anwenden, insbesondere in Bezug auf die aufgeführten Situationen, und dass der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan soweit erforderlich berücksichtigt wird;
- die Zusammenarbeit zwischen den Arbeitgebern im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz zu organisieren;
- die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren zu koordinieren
- sicherzustellen, dass nur befugte Personen die Baustelle betreten.
Verantwortung der Bauleiter und Bauherren sowie der Arbeitgeber
Die Benennung eines Koordinators entbindet den Bauleiter oder Bauherrn nicht von der Verantwortung im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz.
Verpflichtungen der Arbeitgeber
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die für Baustellen geltenden Mindestvorschriften gemäß Anhang IV zu befolgen. Sie betreffen u.a. Energieverteilungsanlagen, Fluchtwege und Notausgänge, Lüftung, Temperatur, Verkehrswege – Gefahrenbereiche, Sanitäranlagen usw.. Er muss die Hinweise des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators berücksichtigen.
Verpflichtungen der Selbständigen
Jeder Selbständige * hat die Sicherheitsbestimmungen zu befolgen, insbesondere die Bestimmungen über die Benutzung von Arbeitsmitteln und persönlichen Schutzausrüstungen.
Unterrichtung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer
Gemäß der Richtlinie 89/391/EWG werden die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter über alle Maßnahmen unterrichtet, die in Bezug auf ihre Sicherheit und den Schutz ihrer Gesundheit auf der Baustelle ergriffen wurden. Die Angaben müssen für die betreffenden Arbeitnehmer verständlich sein.
Die Anhörung der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter in den durch die vorliegende Richtlinie abgedeckten Bereichen, erfolgt immer dann, wenn es erforderlich erscheint.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Richtlinie 92/57/EWG |
17.07.1992 |
31.12.1993 |
ABl. L 245 vom 26.08.1992 |
|
Richtlinie 2007/30/EG |
28.6.2007 |
31.12.2012 |
ABl. L 165 vom 27.08.2007 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die praktische Durchführung der Arbeitsschutzrichtlinien 92/57/EWG (zeitlich begrenzte und ortsveränderliche Baustellen) und 92/58/EWG (Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz) [ KOM(2008) 698 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht.].
Die Europäische Kommission präsentiert eine Bilanz der Durchführung der Richtlinie 92/57/EWG in 15 Ländern der Europäischen Union. In den meisten Ländern war eine Modernisierung der Rechtsvorschriften notwendig, um die europäischen Anforderungen zur Gesundheit und Sicherheit zu erfüllen.
Die Richtlinie führt in der Tat mehrere Neuerungen ein:
- die Verantwortung aller Beteiligten, die zu Entscheidungen befugt sind;
- die Koordination von Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bereits bei der Vorbereitung des Bauprojekts bis zur Ausführung der Bauarbeiten;
- die Verpflichtung, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen.
Die Kommission betont, dass immer mehr europäische Unternehmen die Notwendigkeit dieser Regeln anerkennen, weil dadurch die Produktivität verbessert und die Fehlzeiten verringert werden können. Allerdings werden die Maßnahmen zur Prävention von Arbeitsunfällen und berufsbedingten Krankheiten von einigen Unternehmen noch immer als ein zusätzlicher Kostenfaktor angesehen. Außerdem bedauert die Kommission die geringe Beteiligung der Arbeitnehmer an diesen Aktivitäten sowie die fehlende Schulung insbesondere in den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).
Die Kommission und die Vertreter des Sektors müssen einen Leitfaden erstellen, um die Anwendung der neuen Rechtsvorschriften zu fördern.



