Schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen
Die Europäische Union (EU) hat die so genannte „SEVESO-II-Richtlinie“ erlassen, welche die EU-Länder verpflichtet, gefährliche Industriebetriebe zu ermitteln und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und die Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen. Ziel dieser Richtlinie ist, in der gesamten Europäischen Union ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.
RECHTSAKT
Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen [Vgl. ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Die vorliegende Richtlinie, die so genannte „SEVESO-II-Richtlinie", hat die Richtlinie 82/501/EWG, die so genannte „SEVESO-I-Richtlinie" (nach dem Namen der italienischen Stadt, in der es 1976 zu einem schweren Dioxin-Unfall kam), ersetzt.
Die unter die Seveso-Richtlinie fallenden Betriebe
Der Anwendungsbereich der Richtlinie wird gleichzeitig erweitert und vereinfacht. Sie gilt für alle Betriebe, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind oder bei einem Unfall entstehen könnten, die den im Anhang genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen.
Die Richtlinie gilt nicht für:
- militärische Einrichtungen;
- durch ionisierende Strahlung entstehende Gefahren;
- die Beförderung gefährlicher Stoffe auf der Straße, der Schiene, dem Wasser- oder Luftweg;
- die Beförderung gefährlicher Stoffe in Rohrleitungen außerhalb der unter diese Richtlinie fallenden Betriebe;
- die Gewinnung von Mineralien, ausgenommen chemische und thermische Aufbereitungsmaßnahmen und die mit diesen Maßnahmen in Verbindung stehende Lagerung, die gefährliche Stoffe beinhalten;
- die Offshore-Erkundung und -Gewinnung von Mineralien;
- Abfalldeponien.
Allgemeine Verpflichtungen des Betreibers
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber
- alle erforderlichen Maßnahmen trifft, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen;
- verpflichtet ist, der zuständigen Behörde jederzeit nachzuweisen, dass er alle erforderlichen und von der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen getroffen hat.
Die Nachweispflicht obliegt dem Betreiber.
Mitteilungspflicht
Die Richtlinie sieht eine Mitteilungspflicht entsprechend dem Grundsatz vor, dass ein Unternehmen keine großen Mengen gefährlicher Stoffe lagern darf, ohne die zuständigen Behörden innerhalb der von der Richtlinie vorgesehenen Fristen davon zu unterrichten. Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:
- Name des Betreibers und Anschrift des betreffenden Betriebs;
- eingetragener Firmensitz des Betreibers;
- Name oder Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person
- ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe oder der Kategorie gefährlicher Stoffe;
- Menge und physikalische Form des gefährlichen Stoffs/der gefährlichen Stoffe;
- Tätigkeit oder beabsichtigte Tätigkeit in der Anlage oder dem Lager;
- unmittelbare Umgebung des Betriebs.
Ändert sich die Lage z.B. durch endgültige Schließung des Betriebs, so unterrichtet der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde.
Präventivmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass
- der Betreiber eine Unterlage zur Verhütung schwerer Unfälle ausarbeitet und
- diese ordnungsgemäß umsetzt.
Sicherheitsbericht
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber einen Sicherheitsbericht erstellt, in dem
- dargelegt wird, dass ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagement vorhanden ist;
- dargelegt wird, dass die Gefahren schwerer Unfälle ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle und Begrenzung der Folgen ergriffen wurden;
- dargelegt wird, dass die Auslegung, die Errichtung sowie der Betrieb und die Wartung sämtlicher Anlagen, Lager, Einrichtungen und die für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit der Gefahr schwerer Unfälle im Betrieb stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind;
- dargelegt wird, dass interne Notfallpläne vorliegen;
- die Angaben zur Erstellung eines externen Notfallplans erbracht werden;
- ausreichende Informationen für die zuständigen Behörden bereitgestellt werden.
Der Sicherheitsbericht muss eine Reihe von Angaben und Informationen enthalten, darunter ein aktuelles Verzeichnis der in dem Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe.
Der Bericht ist wie folgt zu überprüfen:
- mindestens alle fünf Jahre;
- zu jedem anderen Zeitpunkt auf Veranlassung des Betreibers oder Aufforderung der zuständigen Behörde, wenn neue Tatbestände dies rechtfertigen oder
- bei Änderung einer Anlage oder eines Betriebs.
Unter bestimmten Umständen kann die zuständige Behörde den Betreiber davon befreien, bestimmte Angaben in den Sicherheitsbericht aufzunehmen. Der Sicherheitsbericht ist jedoch weiterhin vorzulegen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle gewährten Befreiungen und die Gründe dafür mit.
Notfallpläne
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Betreiber, die einen Sicherheitsbericht vorlegen müssen, ebenfalls einen internen Notfallplan erstellen und den zuständigen Behörden die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen liefern. Diese Notfallpläne müssen in Abständen von höchstens drei Jahren überprüft, erprobt und gegebenenfalls überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht werden..
Standortabhängige Vorsichtsmaßnahmen
Die zuständige Behörde muss
- ermitteln, bei welchen Betrieben oder Gruppen von Betrieben auf Grund ihres Standorts und ihrer Nähe sowie ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle bestehen kann oder diese Unfälle folgenschwerer sein können und
- den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen diesen Betrieben sicherstellen.
Informationen über die Sicherheitsmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrer Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung das Ziel der Verhütung schwerer Unfälle Berücksichtigung findet. Dazu überwachen sie die Ansiedlung neuer Betriebe, Änderungen bestehender Betriebe und neue Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe wie beispielsweise Verkehrswege, Wohngebiete usw. Die Mitgliedstaaten müssen langfristig der Notwendigkeit Rechnung tragen, dass zwischen Betrieben und Wohngebieten ein angemessener Abstand gewahrt bleibt oder geschaffen wird.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Informationen über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines Unfalls den Personen, die von einem schweren Unfall betroffen werden könnten, ohne Aufforderung mitgeteilt werden. Weiter sorgen sie dafür, dass der Sicherheitsbericht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
Informationspflicht des Betreibers nach einem schweren Unfall
Nach einem schweren Unfall muss der Betreiber:
- die zuständige Behörde unterrichten;
- ihr die Umstände des Unfalls, die beteiligten gefährlichen Stoffe, die zur Beurteilung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt verfügbaren Daten und die eingeleiteten Sofortmaßnahmen mitteilen;
- sie über die Schritte unterrichten, die vorgesehen sind, um die Unfallfolgen abzumildern und eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden;
- die Informationen über den Unfall aktualisieren.
Die zuständige Behörde muss:
- sicherstellen, dass alle notwendigen Sofortmaßnahmen ergriffen werden;
- die für eine vollständige Analyse des Unfalls erforderlichen Informationen einholen;
- sicherstellen, dass der Betreiber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen trifft;
- Empfehlungen zu künftigen Verhütungsmaßnahmen abgeben.
Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln müssen
Die Mitgliedstaaten müssen die Kommission über die in ihrem Hoheitsgebiet eingetretenen schweren Unfälle unterrichten. Zunächst müssen sie Folgendes mitteilen:
- Name und Anschrift der berichtenden Behörde;
- Datum, Uhrzeit und Ort des schweren Unfalls;
- Name des Betreibers und Anschrift des betreffenden Betriebs;
- Kurzbeschreibung der Umstände des Unfalls;
- Kurzbeschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der Sicherheitsvorkehrungen, die notwendig sind, um die Wiederholung eines solchen Unfalls zu verhindern.
Um ihrer Informationspflicht gegenüber den Mitgliedstaaten nachzukommen, errichtet die Kommission ein Registrier- und Informationssystem, das ausführliche Angaben über die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingetretenen schweren Unfälle enthält.
Inspektionen
Die zuständigen Behörden müssen ein System von Inspektionen einrichten, um sicherzustellen, dass
- der Betreiber die zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung ihrer Folgen erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat,
- der Sicherheitsbericht genau und vollständig ist und
- die Öffentlichkeit unterrichtet wird.
Untersagung des Betriebs
Die Mitgliedstaaten untersagen die Weiterführung oder die Inbetriebnahme eines Industriebetriebs, einer Anlage oder eines Lagers, wenn die von dem Betreiber getroffenen Unfallverhütungsmaßnahmen unzureichend sind. Die Mitgliedstaaten können die Weiterführung ebenfalls untersagen, wenn der Betreiber folgende Informationen nicht fristgerecht übermittelt hat:
- die Mitteilung;
- die Berichte;
- oder die sonstigen, nach dieser Richtlinie erforderlichen Informationen.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Richtlinie 96/82/EG |
3.2.1997 |
03.02.1999 |
ABl. L 10 vom 14.1.1997 |
| Ändernde(r) Rechtsakt(e) | Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Richtlinie 2003/105/EG |
31.12.2003 |
1.7.2005 |
ABl. L 345 vom 31.12.2003 |
|
Richtlinie 1882/2003 |
20.11.2003 |
- |
ABl. L 284 vom 31.10.2003 |
|
Verordnung (EG) Nr.° 1137/2008 |
11.12.2008 |
- |
ABl. L 311 vom 21.11.2008 |
Die Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 96/82/EG wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung
hat lediglich Dokumentationswert.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen [KOM(2010) 781 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Die Kommission hat am 21. Dezember 2010 einen Vorschlag für eine neue Richtlinie (Seveso III) angenommen, da es Änderungen am EU-System zur Einstufung gefährlicher Stoffe gegeben hat, auf das sich die Richtlinie bezieht, und um einige Bestimmungen zu klären und zu aktualisieren und die Umsetzung und Durchsetzbarkeit zu verbessern (verstärkte Bestimmungen in Bezug auf die Kontrollen und den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen).
Mitentscheidungsverfahren 2010/0377/COD
Entscheidung 2009/10/EG der Kommission vom 2. Dezember 2008 zur Festlegung eines Meldevordrucks für schwere Unfälle gemäß der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen [Amtsblatt L 6 vom 10.1.2009].
Entscheidung 98/433/EG der Kommission vom 26. Juni 1998 über harmonisierte Kriterien für Ausnahmen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen [Amtsblatt L 192 vom 8.7.1998].



