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Beseitigung der steuerlichen Hemmnisse für die grenzüberschreitende betriebliche Altersversorgung

Ein voll funktionsfähiger Binnenmarkt für die betriebliche Altersversorgung bildet eine Voraussetzung dafür, dass die Bürger ihr im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft niedergelegtes Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen können und die Mobilität der Arbeitnehmer verstärkt wird. Die Kommission schlägt daher eine Gesamtstrategie zur Beseitigung steuerrechtlicher Barrieren vor, die Personen, die sich außerhalb ihres Herkunftsstaates an einem Altersversorgungssystem beteiligen möchten, sowie Versorgungseinrichtungen, die grenzüberschreitende Versorgungsleistungen anbieten möchten, von ihren Vorhaben abbringen könnten.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission vom 19. April 2001 an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss: "Beseitigung der steuerlichen Hemmnisse für die grenzüberschreitende betriebliche Altersversorgung" [KOM(2001) 214 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

ZUSAMMENFASSUNG

Mit dieser Mitteilung strebt die Kommission Folgendes an:

  • Festlegung eines koordinierten Ansatzes, der der Vielfalt der Regelungen der Mitgliedstaaten angemessen ist und weniger auf eine Harmonisierung abzielt;
  • Beseitigung unnötig restriktiver oder diskriminierender Steuervorschriften;
  • Maßnahmen zur Sicherung der Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten.

Die Kommission schlägt vor, die in diesem Bereich von den Mitgliedstaaten angenommenen nationalen Rechtsvorschriften zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie in Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) und insbesondere dem Diskriminierungsverbot stehen. Sie behält sich vor, rechtliche Verfahren gegen Mitgliedstaaten einzuleiten, die diese Bestimmungen nicht einhalten.

Außerdem schlägt die Kommission Maßnahmen zum Schutz der Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten im Falle grenzübergreifender Altersversorgung vor und fordert ein koordiniertes Konzept zur Beseitigung der steuerlichen Hemmnisse wie etwa der Doppelbesteuerung, die sich aus den unterschiedlichen Regelungen zur Besteuerung der betrieblichen Altersversorgung in den Mitgliedstaten ergeben.

Anwendung des EG-Vertrags

Die Kommission weist darauf hin, dass der im EG-Vertrag verankerte freie Kapital-, Personen- und Dienstleistungsverkehr auch für die grenzüberschreitende Altersversorgung gelten muss. Deshalb sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, jegliche Form der Diskriminierung der Alterversorgungssysteme anderer Mitgliedstaaten zu beseitigen.

Die Diskriminierungen betreffen die bevorzugte Behandlung der inländischen Systeme, vor allem die günstigeren Bestimmungen hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Beiträge bzw. der Besteuerung der Leistungen.

Folglich wird die Kommission prüfen, ob die betreffenden Regelungen der Mitgliedstaaten mit den im EG-Vertrag verankerten Grundfreiheiten in Einklang stehen und ggf. den Gerichtshof damit befassen, damit ein voll funktionsfähiger Binnenmarkt für die betriebliche Altersversorgung entsteht.

Informationsaustausch

Es besteht bereits ein gemeinschaftlicher Rechtsrahmen für den Informationsaustausch, insbesondere im Rahmen der Richtlinie über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern. Um eine bessere Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Einziehung der für grenzüberschreitende Altersversorgungsleistungen geltenden Steuern zu gewährleisten, empfiehlt die Kommission einen automatischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich.

Der Rat hat sich bereits für den Grundsatz eines automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen entschieden. Die Ausweitung dieses Grundsatzes auf die Renten wird dazu beitragen, Verzerrungen zu vermeiden, indem ein Informationsaustausch in gleichem Ausmaß für vergleichbare Produkte gewährleistet wird.

Nichtübereinstimmung der Besteuerungssysteme

Die Mitgliedstaaten wenden nicht alle die gleichen Regeln für die Besteuerung bzw. die Steuerbefreiung von Rentenbeiträgen, Anlageerträgen und Veräußerungsgewinnen von Versorgungseinrichtungen sowie der Renten selbst an. Diese Unterschiede können Probleme aufwerfen, wenn ein Arbeitnehmer seinen Ruhestand in einem anderen Mitgliedstaat verbringt als in dem Mitgliedstaat, in dem er gearbeitet hat. Es kann dann der Fall eintreten, dass die Renten besteuert werden, die Beiträge dagegen nicht von der Steuer abgezogen werden konnten oder umgekehrt die Renten nicht besteuert werden und gleichzeitig die Beiträge steuerfrei waren.

Angesichts der Probleme in Verbindung mit der doppelten Besteuerung und der doppelten Steuerbefreiung aufgrund der Vielfalt der einzelstaatlichen Steuersysteme empfiehlt die Kommission eine stärkere Anwendung des EET-Systems (Beiträge und Anlageerträge sowie Veräußerungsgewinne der Versorgungseinrichtungen steuerfrei, Leistungen steuerpflichtig), nach dem in elf Mitgliedstaaten bereits verfahren wird, wobei Rentenbeiträge und Anlageerträge steuerbefreit, Leistungen hingegen steuerpflichtig sind. Zudem empfiehlt sie eine bessere Koordinierung der Steuervorschriften der Mitgliedstaaten.

Möglicherweise wird die vollständige Vereinheitlichung der Regelungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung schwierig sein, da es in den einzelnen Mitgliedstaaten große Unterschiede hinsichtlich der Abhängigkeit von der Sozialversicherung und der betrieblichen Altersversorgung gibt.

Die Kommission ist daher bestrebt, die Probleme im Zusammenhang mit der doppelten Besteuerung bzw. der doppelten Steuerbefreiung insbesondere durch eine bessere Koordinierung der Steuervorschriften der Mitgliedstaaten zu regeln.

Mögliche Lösungen sind eine einseitige Steuererleichterung, der Abschluss bilateraler Abkommen oder eines multilateralen Übereinkommens oder auch Koordinierungsmaßnahmen innerhalb der Europäischen Union.

Hintergrund

Die Altersversorgung ist ein Thema von weit reichender Bedeutung: Die Bürger möchten in ihrem Ruhestand angemessen versorgt sein, die Arbeitgeber sind an kostengünstigen Versorgungssystemen für ihre Beschäftigten interessiert und die Regierungen sind überall in der Europäischen Union bestrebt, eine angemessene Altersversorgung angesichts einer Bevölkerung mit steigender Lebenserwartung sicherzustellen.

Der potentielle Nutzen von Verbesserungen bei der grenzüberschreitenden Altersversorgung ist erheblich. Derzeit müssen Bürger, die in einem anderen als ihrem Herkunftsmitgliedstaat eine Beschäftigung aufnehmen oder sich niederlassen, häufig aus ihren betrieblichen Versorgungssystemen ausscheiden. Die Zahl der EU-Bürger über 15 Jahren, die in einem anderen als ihrem Herkunftsmitgliedstaat wohnen, steigt, und die Erweiterung der Union wird diesen Trend noch verstärken. Die Hindernisse für eine grenzüberschreitende Altersversorgung können auch europäische Firmen davon abhalten, die leistungsfähigste Art der Versorgung ihrer Beschäftigten - nämlich ein zentralisiertes Rentensystem - zu wählen.

Daher hat sich die Kommission auf der Tagung des Europäischen Rates von Stockholm vom 23./24. März 2001 verpflichtet, im Rahmen der neuen Strategie zur Schaffung eines unionsweiten Arbeitsmarktes eine Initiative im Steuerbereich zu ergreifen, mit der die Richtlinie über Einrichtungen zur betrieblichen Altersversorgung, die die grenzüberschreitende Altersversorgung und Investitionen erleichtern soll, ergänzt wird.

Letzte Änderung: 12.04.2004

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