Besteuerung von Zinserträgen
Die Europäische Union (EU) möchte dafür sorgen, dass Zinserträge natürlicher Personen mit steuerlichem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat gemäß der Rechtsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaats ordnungsgemäß besteuert werden.
RECHTSAKT
Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen.
ZUSAMMENFASSUNG
Die Richtlinie soll ermöglichen, dass Zinserträge „wirtschaftlicher Eigentümer" *, die natürliche Personen und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, nach den Rechtsvorschriften dieses letzteren Mitgliedstaats durch den Austausch von Informationen über „Zinszahlungen" * zwischen den Mitgliedstaaten effektiv besteuert werden. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die zur Durchführung dieser Richtlinie notwendigen Aufgaben (Zusammenarbeit und Austausch von Bankinformationen) durch Zahlstellen in ihrem Gebiet unabhängig davon wahrgenommen werden, wo der Schuldner der zugrunde liegenden Forderung niedergelassen ist.
Betroffene Erträge
Der Anwendungsbereich der Richtlinie ist auf die Besteuerung von Zinserträgen aus Forderungen beschränkt. Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Renten und Versicherungsleistungen bleiben unberührt. Räumlich gilt die Richtlinie für Zinszahlungen durch eine „Zahlstelle" *, die in dem Gebiet niedergelassen ist, auf das der EG-Vertrag Anwendung findet.
Allgemeines System: Informationsaustausch
- Von der Zahlstelle zu erteilende Auskünfte
Wenn der wirtschaftliche Eigentümer von Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als dem Mitgliedstaat der Zahlstelle, ist die Zahlstelle gemäß der Richtlinie verpflichtet, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung gewisse Mindestinformationen zu erteilen, wie Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers, Namen und Anschrift der Zahlstelle, Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren, sowie Auskünfte zur Zinszahlung.
In den Mindestauskünften zur Zinszahlung, die die Zahlstelle erteilen muss, sind die Zinsen nach in der Richtlinie genannten Kategorien getrennt aufzuführen. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Mindestauskünfte zur Zinszahlung auf den Gesamtbetrag der Zinsen oder der Erträge und auf den Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung beschränken.
- Automatische Auskunftserteilung
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Zahlstelle niedergelassen ist, muss der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist, die genannten Informationen mindestens einmal jährlich mitteilen, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres des Mitgliedstaats, in dem die Zahlstelle niedergelassen ist.
Hintergrund
Im Rahmen des sog. „Steuerpakets" zur Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs hat die Europäische Union (EU) beschlossen, ein Rechtsinstrument zu schaffen, durch das die Verzerrungen bei der effektiven Besteuerung von Zinserträgen beseitigt werden.
Diese Richtlinie stützt sich auf die Einigung, die während der Tagung des Europäischen Rates in Feira vom 19. und 20. Juni 2000 erzielt wurde. Während dieser Tagung wurde die Einführung eines automatischen Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten vereinbart. Für Belgien, Luxemburg und Österreich gilt für die Umsetzung dieser Maßnahme eine Übergangsfrist, während der sie auf von der Richtlinie erfasste Zinserträge eine Quellensteuer erheben dürfen, statt den anderen Mitgliedstaaten Informationen zu erteilen.
| Schlüsselwörter des Rechtsakts |
|---|
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BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Richtlinie 2003/48/EG |
16.7.2003 |
Anwendung: 1.7.2005 |
ABl. L 157 vom 26.6.2003 |
Die nachfolgenden Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2003/48/EG wurden in den Grundtext einbezogen. Diese konsolidierte Fassung
ist von rein dokumentarischem Wert.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates vom 13. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen [KOM(2008) 727 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Diese Richtlinie soll die Mängel der derzeitigen Richtlinie beheben, um eine effektivere Besteuerung von Zinserträgen zu gewährleisten und unerwünschte Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen.
Vor diesem Hintergrund betreffen die wichtigsten Änderungen die folgenden Punkte:
- die Definition des wirtschaftlichen Eigentümers: Vorschlag eines „Transparenzkonzepts“, um auch Zinszahlungen zu Gunsten von Einrichtungen oder Rechtsvereinbarungen, die von natürlichen Personen gehalten werden, abzudecken (die derzeitige Richtlinie deckt nur Zinszahlungen, die unmittelbar zu Gunsten natürlicher Personen erfolgen, ab);
- Identität der wirtschaftlichen Eigentümer: es wird vorgeschlagen, immer das Geburtsdatum und den Geburtsort des wirtschaftlichen Eigentümers zu melden und diese Angaben um seine Steuer-Identifikationsnummer zu ergänzen, falls diese Nummer auf den zur Ermittlung der Identität vorgelegten Dokumenten vorhanden ist;
- die Definition des Konzepts Zahlstelle: Klärung des Konzepts Zahlstelle kraft Vereinnahmung und Einführung einer „positiven“ Definition der in einem Mitgliedstaat niedergelassenen zwischengeschalteten Strukturen, die als „Zahlstelle kraft Vereinnahmung“ handeln müssen;
- die Definition der Zinszahlung, um Finanzinstrumente, die den derzeit unter die Richtlinie fallenden Instrumenten gleichwertig sind, einzubeziehen: strukturierte Finanzprodukte, die in der Substanz Forderungen gleichwertig sind und einige Versicherungsprodukte, die unmittelbar mit Organismen für gemeinsame Anlagen verglichen werden können, weil ihre effektive Leistung an Erträge aus Forderungen oder an gleichwertige Erträge geknüpft ist;
- die Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf alle Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW);
- die von der Zahlstelle zu erteilenden Auskünfte;
- die Einführung eines Ausschussverfahrens, um Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf diese Richtlinie schnell beschließen zu können;



