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Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2008/7/EG – indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Mit dieser Richtlinie sollen die indirekten Steuern geregelt werden, die von den Ländern der Europäischen Union (EU) auf die Ansammlung von Kapital erhoben werden. Indirekte Steuern sind Steuern, die auf Waren und Dienstleistungen und nicht auf Einkommen oder Gewinne erhoben werden.
  • Während eine Erhebung indirekter Steuern, insbesondere der Gesellschaftssteuer*, nach der Richtlinie gemeinhin verboten ist, dürfen bestimmte Länder diese Steuern erheben, sofern bestimmte außergewöhnliche Bedingungen erfüllt sind.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Steuern und betroffene Gesellschaften

Die Richtlinie regelt die Erhebung indirekter Steuern auf:

  • Kapitalzuführungen an Kapitalgesellschaften;
  • Umstrukturierungen von Kapitalgesellschaften;
  • die Ausgabe bestimmter Wertpapiere und Obligationen (langfristige Wertpapiere mit fester Verzinsung).

Die Richtlinie gilt für folgende Unternehmen:

  • Aktiengesellschaften (Privatgesellschaften, deren Eigentümer nur bis zur Höhe des von ihnen investierten Kapitals für die Schulden der Gesellschaft haften);
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (Teil des Kapitals, der aus der Ausgabe von Aktien stammt);
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Kapitalgesellschaften“ im Sinne dieser Richtlinie sind jede Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristische Person,

  • deren Anteile börsenfähig sind;
  • deren Mitglieder frei über ihre Anteile verfügen können und für Schulden der Gesellschaft nur bis zur Höhe ihrer Beteiligung haften;
  • sowie grundsätzlich jede, die einen Erwerbszweck verfolgt.

In der Richtlinie wird präzisiert, was unter Einbringungen in Gesellschaften (einschließlich der Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. der Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft oder der Erhöhung der Beteiligungsquote am Aktienkapital entweder durch die Übertragung von Vermögenswerten oder die Umwandlung von Gewinnen oder Rückstellungen) zu verstehen ist. Ferner werden Umstrukturierungen wie etwa Unternehmenszusammenschlüsse definiert, die von der Übertragung von Vermögenswerten oder einem Aktientausch betroffen sind.

Verbot der Erhebung indirekter Steuern auf die Ansammlung von Kapital

Die EU-Länder dürfen keine indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital für Kapitalgesellschaften erheben.

Diese Transaktionen betreffen insbesondere:

  • Kapitalzuführungen;
  • Darlehen oder Leistungen, die als Teil der Kapitalzuführungen erbracht werden;
  • die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalität aufgrund der Rechtsform der Gesellschaft;
  • Änderung des Gesellschaftsvertrags*;
  • Umstrukturierungsmaßnahmen.

Die Richtlinie untersagt außerdem die Erhebung indirekter Steuern auf die Ausgabe bestimmter Wertpapiere und Obligationen. Die EU-Länder dürfen allerdings bestimmte Besitzwechselsteuern, Gebühren oder die Mehrwertsteuer erheben.

Ausnahmen

Besondere Vorschriften gelten für EU-Länder, die am 1. Januar 2006 eine Steuer auf Kapitalzuführungen für Kapitalgesellschaften (Gesellschaftssteuer) erhoben haben. Diese Länder dürfen die Gesellschaftssteuer zwar weiterhin erheben, es muss jedoch ein einheitlicher Steuersatz angewandt werden, der 1 % nicht überschreitet; zudem darf die Gesellschaftssteuer ausschließlich auf Kapitalzuführungen erhoben werden, d. h. eine Erhebung auf andere Vorgänge wie etwa Umstrukturierungen ist nicht erlaubt.

Die Gesellschaftssteuer darf nur von einem EU-Land erhoben werden, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft zum Zeitpunkt der Kapitalzuführung in diesem Land befindet. Ferner darf die Gesellschaftssteuer nur ein einziges Mal in der EU erhoben werden.

Befreiungen von der Gesellschaftssteuer können für Kapitalgesellschaften zur Anwendung kommen, die Versorgungsbetriebe sind oder ausschließlich kulturellen oder sozialen Zwecken dienen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 12. März 2008 in Kraft getreten. Sie musste von den EU-Ländern bis 31. Dezember 2008 in nationales Recht umgesetzt werden.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Gesellschaftssteuer: eine indirekte Steuer, die bei der Gründung von Kapitalgesellschaften zu entrichten ist und die den freien Kapitalverkehr behindert.
Gesellschaftsvertrag: die Satzung der Gesellschaft bzw. der Rechtsakt zur Gründung der Gesellschaft.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 11-22)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2008/7/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 07.11.2017

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