Verwirklichung des freien Kapitalverkehrs
Die Einheitliche Europäische Akte war ein entscheidender Schritt vorwärts, denn in ihr wurde der freie Kapitalverkehr mit dem freien Waren- und Dienstleistungsverkehr auf eine Stufe gestellt. Dies führte am 24. Juni 1988 zum Erlass der Richtlinie 88/361/EWG, mit der die finanzielle Dimension des Binnenmarktes uneingeschränkt verwirklicht werden soll. Gegenstand der Richtlinie ist die Durchführung von Artikel 67 des EWG-Vertrags.
RECHTSAKT
Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages.
ZUSAMMENFASSUNG
Die Richtlinie beinhaltet als Grundprinzip die vollständige Liberalisierung des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten mit Wirkung vom 1. Juli 1990. Für Spanien, Griechenland, Irland und Portugal ist eine bis zum 31. Dezember 1992 geltende Übergangsregelung vorgesehen. Im Fall von Portugal und Griechenland konnte die für die Liberalisierung festgesetzte Frist um bis zu drei Jahre verlängert werden.
Ziel der Kommission ist die generelle Abschaffung von Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Gebietsansässigen der Mitgliedstaaten. Der Begriff „Kapitalverkehr" bezeichnet alle für die Durchführung des Kapitalverkehrs erforderlichen Geschäfte, die von natürlichen oder juristischen Personen getätigt werden. Hierzu gehören u. a. Direkt- und Immobilieninvestitionen, Wertpapier-, Kontokorrent- und Termingeschäfte, Darlehen und Finanzkredite.
Die Richtlinie enthält jedoch eine „Schutzklausel". Kapitalbewegungen können zu starken Spannungen auf den Devisenmärkten führen, wodurch die Durchführung der Geld- und Währungspolitik eines Mitgliedstaates ernstlich behindert werden kann. In diesem Fall kann die Kommission nach Anhörung des Währungsausschusses und des Ausschusses der Präsidenten der Zentralbanken den betreffenden Mitgliedstaat ermächtigen, Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die Schutzmaßnahmen müssen die in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Kapitalbewegungen betreffen und dürfen höchstens sechs Monate lang gelten.
Durch die Richtlinie setzt folgende Richtlinien ab dem 1. Juli 1990 außer Kraft:
- die erste Richtlinie zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages;
- die Richtlinie 72/156/EWG des Rates vom 21. März 1972 zur Regulierung der internationalen Finanzströme und zur Neutralisierung ihrer unerwünschten Wirkungen auf die binnenwirtschaftliche Liquidität.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Richtlinie 88/361/EWG | 7.7.1988 | 1.7.1990 | ABl. L 178 vom 8.7.1988 |



