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Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss 94/1/EG, EGKS über den Abschluss des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESES ABKOMMENS?

  • Mit diesem Abkommen wurde ein Raum eingerichtet, in dem der freie Verkehr von Personen, Dienstleistungen, Waren und Kapital in 31 europäischen Ländern möglich ist.
  • Sein erklärtes Ziel ist „die Förderung einer beständigen und ausgewogenen Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen“ zwischen diesen Ländern.
  • Es umfasst inzwischen 28 EU-Länder (1) und drei der vier Länder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) – Island, Liechtenstein und Norwegen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Gemeinsame Gremien

Mit dem Abkommen wurden mehrere gemeinsame EWR-Gremien eingerichtet, die weitgehend die Landschaft der EU-Organe widerspiegeln:

Des Weiteren:

  • Die EFTA-Überwachungsbehörde stellt sicher, dass Island, Liechtenstein und Norwegen ihren Pflichten aus dem EWR-Abkommen nachkommen; die Europäische Kommission übernimmt eine ähnliche Rolle in Bezug auf die EU-Länder.
  • Der EFTA-Gerichtshof entscheidet über Klagen, die von der EFTA-Überwachungsbehörde in Bezug auf die Einführung, Anwendung oder Auslegung der EWR-Vorschriften gegen ein EFTA-Land vorgebracht werden; der Gerichtshof der Europäischen Union erfüllt diese Aufgabe in Bezug auf die EU-Länder.

Wie wird aus einer EU-Rechtsvorschrift eine EWR-Rechtsvorschrift?

  • Die EFTA-Länder sind nicht offiziell am Rechtsetzungsprozess der EU beteiligt. Sie können jedoch an den Vorarbeiten teilnehmen und Stellung nehmen.
  • Wenn die EU eine Rechtsvorschrift verabschiedet, prüfen die drei EFTA-Länder, ob der Rechtsakt für den EWR relevant ist. Wenn alle drei Länder zu dem Schluss kommen, dass EWR-Relevanz gegeben ist, wird ein Entwurf für einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses vom EFTA-Sekretariat ausgearbeitet, um das EWR-Abkommen entsprechend abzuändern.
  • Dieser Beschlussentwurf wird dann von der Kommission angenommen oder, bei wesentlichen Änderungen, zur Annahme an den Rat weitergeleitet.
  • Das EFTA-Sekretariat und der EAD beraten sich über den Zeitpunkt für die Annahme des Beschlusses im Gemeinsamen EWR-Ausschuss.

Beteiligung an EU-Programmen und Agenturen

  • Die drei EFTA-Länder sind an einer Reihe von Programmen und Agenturen der EU beteiligt. Wenn eine solche Beteiligung vereinbart wird, wird das betreffende Programm in das EWR-Abkommen aufgenommen und die Länder verpflichten sich zu einer Beteiligung an den Betriebskosten.

Finanzielle Aspekte

Gemäß dem Abkommen leisten die EFTA-Länder einen Beitrag zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten zwischen den verschiedenen Regionen des EWR – davon profitieren derzeit 16 EU-Länder. Diese EWR-Zuschüsse werden von Island, Liechtenstein und Norwegen gemeinsam finanziert, wobei sich der jeweilige Beitrag des Landes nach dessen Größe und Vermögen richtet.

Neben den Beiträgen der drei EFTA-Länder zu den Betriebskosten des EU-Programms beteiligen sie sich zudem an den Verwaltungskosten (z. B. Büroräume, Sitzungen usw.).

HINTERGRUND

Das EAD-Abkommen wurde 1992 zwischen den damals zwölf Ländern der EU und sechs EFTA-Ländern unterzeichnet: Österreich, Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden und die Schweiz, wobei die Schweiz das Abkommen später jedoch ablehnte. Es trat 1994 in Kraft. 1995 traten drei EFTA-Länder (Österreich, Finnland und Schweden) der EU bei. Das Abkommen wurde seitdem schrittweise angepasst, um dem EU-Beitritt von zehn Ländern 2004 sowie zweier weiterer Länder im Jahr 2007 und zuletzt Kroatien 2013 Rechnung zu tragen.

Weiterführende Informationen:

RECHTSAKT

Beschluss 94/1/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 über den Abschluss des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1)

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum – Schlussakte – Gemeinsame Erklärungen – Erklärungen der Mitgliedsländer der Regierungen der Gemeinschaft und der EFTA-Staaten – Vereinbarungen – Vereinbarte Niederschriften – Erklärungen einzelner oder mehrerer Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3-522)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen des Abkommens wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 24.05.2016



(1) Zum 1. Februar 2020 tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).

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