Rechtsanwälte: Niederlassungsfreiheit
Die Richtlinie erleichtert die ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs als Selbstständiger oder abhängig Beschäftigter in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die berufliche Qualifikation erworben wurde.
RECHTSAKT
Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwalts-Berufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde. [Vgl. Ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Die Richtlinie gilt gleichermaßen für Rechtsanwälte, die ihre Tätigkeit im Herkunftsstaat oder einem Aufnahmestaat selbstständig oder im abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausüben.
Rechtsanwälte können ihren Beruf ständig in einem anderen Mitgliedstaat unter der Berufsbezeichnung ausüben, die sie im Herkunftsstaat erworben haben. Jeder Rechtsanwalt, der dies tun möchte, muss sich bei der zuständigen Stelle des Aufnahmestaates eintragen lassen.
Abgesehen von besonderen Ausnahmen übt der unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung praktizierende Rechtsanwalt die gleichen beruflichen Tätigkeiten wie die im Aufnahmestaat niedergelassenen Rechtsanwälte aus und kann insbesondere Rechtsberatung im Recht seines Herkunfts- und Aufnahmestaates, aber auch im Gemeinschaftsrecht und im internationalen Recht erteilen.
Nach einer mindestens dreijährigen effektiven ständigen Tätigkeit im Aufnahmestaat wird davon ausgegangen, dass der betreffende Rechtsanwalt die notwendigen Voraussetzungen für die völlige Integration in den Berufsstand dieses Aufnahmestaates erfüllt. Erfasste hingegen seine Tätigkeit weder das Recht des Aufnahmestaates noch das Gemeinschaftsrecht, dann muss er eine Eignungsprüfung ablegen, die sich auf das Prozessrecht und das Standesrecht des Aufnahmestaates bezieht.
Ein oder mehrere in einem Aufnahmestaat unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung tätigen Rechtsanwälte, die Mitglied ein und derselben Gruppe im Herkunftsstaat sind, können ihre beruflichen Tätigkeiten im Rahmen einer Zweigstelle oder Agentur ihrer Gruppe im Aufnahmestaat ausüben, sofern der Aufnahmestaat die gemeinsame Ausübung des Rechtsanwaltsberufs gestattet.
Jeder unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätige Rechtsanwalt unterliegt den Berufs- und Standesregeln und den disziplinarrechtlichen Vorschriften des Aufnahmestaates.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Richtlinie 98/5/EG |
14.3.1998 |
14.3.2000 |
ABl. L 77 vom 14.3.1998 |
| Ändernde(r) Rechtsakt(e) | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge |
1.5.2004 |
- |
ABl. L 236 vom 23.9.2003 |
| Richtlinie 2006/100/EG |
1.1.2007 |
1.1.2007 |
ABl. L 363 vom 20.12.2006 |



