Freizügigkeit der Arbeitnehmer: allgemeine Bestimmungen
Die EU-Bürger haben das Recht, sich in der Europäischen Union (EU) frei zu bewegen. Um die Mobilität der Arbeitskräfte in der EU zu gewährleisten, untersagt diese Verordnung jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit von EU-Bürgern, die in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten möchten.
RECHTSAKT
Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (Text von Bedeutung für den EWR).
ZUSAMMENFASSUNG
Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) ist berechtigt, eine bezahlte Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufzunehmen und auszuüben.
Ebenso darf jeder Arbeitgeber Stellenangebote in einem anderen Mitgliedstaat veröffentlichen sowie Arbeitsverträge mit EU-Bürgern aus anderen Mitgliedstaaten schließen und erfüllen.
Die nationalen Rechtsvorschriften dürfen das Stellenangebot sowie den Zugang zur Beschäftigung und deren Ausübung durch Angehörige anderer Mitgliedstaaten nicht einschränken. Eine Ausnahme hiervon stellen Bedingungen dar, die sich auf die für die Ausübung der Beschäftigung erforderlichen Sprachkenntnisse beziehen.
Außerdem untersagt die Richtlinie alle Vorschriften, die für EU-Bürger aus anderen Mitgliedstaaten:
- besondere Verfahren für die Anwerbung vorsehen;
- die Veröffentlichung von Stellenangeboten einschränken;
- besondere Bedingungen hinsichtlich der Unterstützung bei der Arbeitssuche und der Einschreibung beim Arbeitsamt enthalten.
Ausübung der Beschäftigung und Gleichbehandlung
Die Verordnung verbietet jede Ungleichbehandlung von einheimischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern aus einem anderen Mitgliedstaat hinsichtlich:
- der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen (Kündigung, Entlohnung, Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt);
- der sozialen und steuerlichen Vergünstigungen;
- der Ausbildung und der Umschulung;
- der Tarif- oder Einzelarbeitsverträge;
- der Zugehörigkeit zu Gewerkschaften und der Ausübung gewerkschaftlicher Rechte.
Familienangehörige der Arbeitnehmer
Die Kinder eines europäischen Arbeitnehmers, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsland beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, können unter den gleichen Bedingungen wie die Kinder der einheimischen Arbeitnehmer am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen. Alle erforderlichen Maßnahmen müssen ergriffen werden, damit ihre Ausbildung unter den bestmöglichen Voraussetzungen stattfindet.
Zusammenführung und Ausgleich von Stellenangeboten und Arbeitsgesuchen
Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Analyse der Beschäftigungslage, des Arbeitsmarktes und der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der EU zusammen und tauschen die betreffenden Informationen aus.
Zudem richtet jeder Mitgliedstaat eine besondere Dienststelle für die Beschäftigung von Arbeitnehmern aus anderen europäischen Ländern ein, um die Stellenangebote und Arbeitsgesuche, die für sie geeignet sein könnten, zu bearbeiten.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Verordnung (EU) Nr. 492/2011 |
16.6.2011 |
- |
ABl. L 141, 27.5.2011 |
Siehe auch
- Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration
- European Employment Services EURES



