Wahrung ergänzender Rentenansprüche
Diese Richtlinie soll die Beseitigung der Hindernisse ermöglichen, die der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Selbständigen im Wege stehen, und gleichzeitig deren ergänzende Rentenansprüche * wahren, wenn sie sich von einem Mitgliedstaat in einen anderen begeben. Betroffen sind Rentenansprüche aus freiwilligen wie auch vorgeschriebenen ergänzenden Rentensystemen * (insbesondere tarifvertraglich vereinbarten Rentensystemen) mit Ausnahme der in der Verordnung (EG) Nr.° 883/2004 erfassten Sozialversicherungssysteme.
RECHTSAKT
Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern.
ZUSAMMENFASSUNG
Die Richtlinie gilt für Anspruchsberechtigte ergänzender Rentensysteme und sonstige im Rahmen dieser Systeme Berechtigte, die ihre Ansprüche in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten erworben haben oder erwerben.
Die Richtlinie sieht vier zentrale Maßnahmen zum Schutz ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern vor, die innerhalb der Union zu- und abwandern:
Gleichbehandlung hinsichtlich der Aufrechterhaltung von Rentenansprüchen
Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung erworbener Rentenansprüche für Anspruchsberechtigte, für die als Folge des Wechsels von einem Mitgliedstaat in einen anderen keine weiteren Beiträge in das ergänzende Rentensystem gezahlt werden, und zwar im gleichen Umfang wie für anspruchsberechtigte Personen, für die keine Beiträge mehr gezahlt werden, die jedoch im selben Mitgliedstaat verbleiben.
Grenzüberschreitende Zahlungen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ergänzenden Rentensysteme sämtliche nach diesen Systemen fälligen Leistungen abzüglich zu erhebender Steuern und Transaktionsgebühren in anderen Mitgliedstaaten auszahlen.
Entsandte Arbeitnehmer und ergänzende Rentenleistungen
Der entsandte Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, während des Zeitraums seiner Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat weiterhin Beiträge im Herkunftsland einzuzahlen. Der entsandte Arbeitnehmer und gegebenenfalls sein Arbeitgeber werden in diesem Fall von der Verpflichtung freigestellt, Beiträge zu einem ergänzenden Rentensystem in einem anderen Mitgliedstaat zu zahlen.
Unterrichtung anspruchsberechtigter Personen
Die Arbeitgeber, Treuhänder oder sonstigen für die Verwaltung der ergänzenden Rentensysteme verantwortlichen Personen informieren die anspruchsberechtigten Personen, wenn sie sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, auf angemessene Weise über deren Rentenansprüche und über die Wahlmöglichkeiten, die ihnen in dem System offen stehen.
Hintergrund
Während es die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit den zu- und abwandernden Erwerbstätigen ermöglicht, ihre in den gesetzlichen Rentensystemen erworbenen Ansprüche in vollem Umfang zu wahren, bleibt die Portabilität der Zusatzrenten (betriebliche Rentensysteme wie z. B. Gruppenversicherungsverträge) verbesserungsbedürftig.
Mit einer Mitteilung von 1991 leitete die Kommission die Debatte über die ergänzenden Rentenleistungen ein und beauftragte eine hochrangige Gruppe, die Hindernisse zu ermitteln, die der Freizügigkeit der Arbeitnehmer entgegenstanden. Diese Gruppe kam zu dem Schluss, dass es einer legislativen Initiative bedurfte, die sich jedoch auf die drei folgenden Aspekte beschränken sollte:
- Wahrung erworbener Ansprüche;
- grenzüberschreitende Zahlungen;
- leichter Anschluss für entsandte Arbeitnehmer.
Die Kommission setzte die Debatten mit allen betroffenen Stellen im Rahmen des Grünbuchs über die zusätzliche Altersversorgung fort, das im Juni 1997 veröffentlicht wurde (C10519) und bestätigte, dass es eines Rechtsakts bedurfte, der die in der vorliegenden Richtlinie erfassten Aspekte abdecken sollte.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Richtlinie 98/49/EG |
25.7.1998 |
25.1.2002 |
ABl. L 209 vom 25.7.1998 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Grünbuch vom 7. Juli 2010 „Angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme“ [KOM(2010) 365 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2007 über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern durch Verbesserung der Begründung und Wahrung von Zusatzrentenansprüchen [KOM(2007) 603 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].



