Verleih- und Vermietrecht
Durch die Richtlinie wird die Rechtslage in Bezug auf das Vermiet- und Verleihrecht und einige verwandte Rechte vereinheitlicht und so der Schutz literarischer und künstlerischer Werke verbessert. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, das Recht vorzusehen, das Vermieten und Verleihen von Originalen und Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke zu erlauben oder zu verbieten. Sie bestimmt ferner, wem dieses Recht zusteht, und legt Modalitäten für seine Ausübung fest.
RECHTSAKT
Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung).
ZUSAMMENFASSUNG
Die Mitgliedstaaten erkennen das Recht zu, die Vermietung und das Verleihen von Originalen und Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Werke zu erlauben oder zu verbieten. Unter „Vermietung" ist die zeitlich begrenzte, auf einen direkten oder indirekten wirtschaftlichen Vorteil abzielende Gebrauchsüberlassung zu verstehen. „Verleihen" ist die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung, die nicht Erwerbszwecken dient und durch der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen vorgenommen wird.
Inhaber des Vermiet- und Verleihrechts
Inhaber des Vermiet- und Verleihrechts sind die Urheber, einschließlich der Hauptregisseure von Filmwerken, die ausübenden Künstler, die Tonträgerhersteller sowie die Filmhersteller. Für die Übertragung der Rechte der ausübenden Künstler, die in einem Film mitwirken, gelten besondere Vorschriften.
Abtretung oder Übertragung des Rechts
Urheber und ausübende Künstler, die einem Dritten gegen Entgelt die Vermietung oder den Verleih eines Ton- und/oder Bildträgers oder einer Filmkopie erlauben, behalten einen Anspruch auf einen angemessenen Anteil an diesem Entgelt. Dieser Anspruch ist unverzichtbar, kann aber von den Urhebern und ausübenden Künstlern zur Wahrnehmung an Verwertungsgesellschaften übertragen werden.
Ausnahmen vom Verleihrecht
Die Mitgliedstaaten können von dem ausschließlichen Verleihrecht Ausnahmen für eine oder mehrere Kategorien von Gegenständen vorsehen, vorausgesetzt, daß die Urheber wenigstens eine angemessene Vergütung erhalten, die nach kulturpolitischen Erwägungen festgesetzt werden kann. Machen die Mitgliedstaaten bei Tonträgern, Filmen und Computerprogrammen von diesen Ausnahmen Gebrauch, so sehen sie zumindest für Urheber eine angemessene Vergütung vor.
Verwandte Schutzrechte
Bei den verwandten Schutzrechten erkennen die Mitgliedstaaten den ausübenden Künstlern, den Herstellern von Tonträgern und Filmen sowie den Sendeanstalten das ausschließliche Aufzeichnungsrecht zu.
Die Mitgliedstaaten sehen für ausübende Künstler das Recht vor, die drahtlose Sendung und öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietung zu erlauben oder zu verbieten. Wird ein zu Handelszwecken veröffentlichter Tonträger für die drahtlose Sendung oder für irgendeine öffentliche Wiedergabe benützt, so haben die ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller einen Anspruch auf Vergütung. Die Sendeanstalten sollen das ausschließliche Recht erhalten, die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie deren öffentliche Wiedergabe zu erlauben oder zu verbieten, wenn diese in öffentlichen .Räumen stattgefunden haben und dafür Eintritt bezahlt worden ist. Die Mitgliedstaaten sehen für ausübende Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen, für Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger, für Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf die Originale und Vervielfältigungsstücke ihrer Filme und für Sendeanstalten in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen das ausschließliche Recht vor, diese Gegenstände der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Dieses Verbreitungsrecht erschöpft sich in der Gemeinschaft mit der ersten Veräußerung, die vom Rechtsinhaber selbst oder mit dessen Zustimmung vorgenommen wird.
Im Fall einer privaten Benutzung, einer Benutzung kurzer Bruchstücke oder anderer Arten der Benutzung sieht die Richtlinie Beschränkungen vor.
Der in dieser Richtlinie geregelte Schutz der Leistungsschutzrechte läßt den Schutz der Urheberrechte unberührt.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Richtlinie 2006/115/EWG [Annahme: Mitentscheidung COD/2006/073] | 16.1.2007 | 1.7.1994 für die Bestimmungen der aufgehobenen Richtlinie 92/100/EWG
30.6.1995 für die Bestimmungen der aufgehobenen Richtlinie 93/98/EWG 21.12.2002 für die Bestimmungen der aufgehobenen Richtlinie 2001/29/EWG | ABl. L 376 vom 27.12.2006 |



