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Biotechnologische Erfindungen: rechtlicher Schutz

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 98/44/EG – rechtlicher Schutz biotechnologischer Erfindungen

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Mit dieser Richtlinie werden die nationalen Patentgesetze betreffend biotechnologische Erfindungen harmonisiert.

In der Richtlinie werden diejenigen Erfindungen, die aus ethischen Gründen patentierbar sind, sowie diejenigen bestimmt, die es nicht sind.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Erfindungen, die ein Erzeugnis, das aus biologischem Material* besteht oder dieses enthält, oder ein Verfahren zum Gegenstand haben, mit dem biologisches Material hergestellt wird, können patentiert werden, wenn sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
  • Nicht patentierbar sind:
    • Pflanzensorten und Tierrassen,
    • im Wesentlichen biologische Verfahren* zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren,
    • der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung.
  • Ein isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein durch ein technisches Verfahren gewonnener Bestandteil kann allerdings eine patentierbare Erfindung sein.
  • Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen würde, können nicht patentiert werden. Nicht patentierbar sind vor allem:
    • Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen;
    • Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der menschlichen Keimbahn;
    • die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken;
    • Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die Leiden dieser Tiere verursachen können.
  • Der Schutz eines Patents umfasst zudem jedes biologische Material, das aus dem ursprünglichen biologischen Material gewonnen wird.
  • Kann ein Pflanzenzüchter ein Sortenschutzrecht nicht ohne ein Patent zu verletzen nutzen, so kann er beantragen, dass ihm gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung eine nicht ausschließliche Zwangslizenz für die Erfindung erteilt wird.
  • Die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien bewertet alle ethischen Aspekte im Zusammenhang mit der Biotechnologie.

Im Jahr 2012 setzte die Europäische Kommission eine Sachverständigengruppe ein, um die technischen Entwicklungen und Auswirkungen des Patentrechts im Bereich der Bio- und Gentechnologie zu untersuchen. Die Gruppe unterstützt die Kommission bei der Erfüllung ihrer Berichterstattungspflichten gemäß Richtlinie 98/44/EG.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 30. Juli 1998 in Kraft getreten. Sie musste von den EU-Ländern bis 30. Juli 2000 in nationales Recht umgesetzt werden. Heute finden die Bestimmungen Eingang in die Rechtsvorschriften aller EU-Länder.

HINTERGRUND

Schutz biotechnologischer Erfindungen

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Biologisches Material: ein Material, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann.

* Biologisches Verfahren: Ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren ist im Wesentlichen biologisch, wenn es vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht.

RECHTSAKT

Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 13-21)

Letzte Aktualisierung: 21.03.2016

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