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Grünbuch über den Abschlussprüfer

Im vorliegenden Grünbuch werden Überlegungen zu Zweckmäßigkeit und Umfang einer neuen Gemeinschaftsinitiative zur Definition der Rolle, Stellung und Haftung des Abschlussprüfers in der Europäischen Union angestellt.

RECHTSAKT

Grünbuch der Kommission vom 24. Juli 1996 - Rolle, Stellung und Haftung des Abschlussprüfers in der Europäischen Union [KOM(96) 338 endg. - Amtsblatt C 321 vom 28.10.1996].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Pflicht zur Abschlussprüfung wurde auf Gemeinschaftsebene durch die Vierte und Siebente Richtlinie eingeführt.

Diese Fragen sind insofern von Bedeutung, als sie eine Voraussetzung für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts darstellen:

Die geprüften Abschlüsse einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft werden in anderen Mitgliedstaaten von Dritten herangezogen.

Die beträchtlichen Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften verhindern die Entstehung eines echten europäischen Marktes für das Prüfungswesen.

Mit dem Bestätigungsvermerk (Prüfungsbericht) wendet sich der Abschlussprüfer an die Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer sowie an die Öffentlichkeit. Der Inhalt des Bestätigungsvermerks ist in den Bilanzrichtlinien nicht geregelt, so dass die Mitgliedstaaten in ihrem Gesellschaftsrecht die in den Bestätigungsvermerk aufzunehmenden Sachverhalte festgelegt haben. Zwar zeichnet sich in der Europäischen Union eine Tendenz dahin gehend ab, dass sich die Prüfungsberichte in ihrer Form mit Blick auf die internationalen Rechnungslegungsstandards stärker einander angleichen, doch sind nach wie vor Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten festzustellen, die sich insofern auf den Binnenmarkt auswirken, als sie die Aussagekraft der in anderen Mitgliedstaaten erstellten Berichte schmälern.

Da es jedoch keine gemeinsamen Standesregeln auf Gemeinschaftsebene gibt, kann nicht festgestellt werden, ob die Qualitätskontrolle in den einzelnen Mitgliedstaaten gleichwertig oder auch nur ausreichend ist. Es wäre zu prüfen, ob die von der International Federation of Accountants entwickelten Prüfungsgrundsätze eine mögliche Grundlage für gemeinsame Prüfungsgrundsätze auf EU-Ebene abgeben könnten.

Da die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer nicht einheitlich definiert ist, haben die Mitgliedstaaten dieses Problem sehr unterschiedlich gelöst.

Finanzinformationen werden sowohl vom Vorstand als auch vom Aufsichtsrat, von der Hauptversammlung und den Abschlussprüfern vermittelt, ohne dass ihre jeweiligen Aufgaben klar definiert wären. Um eine bessere Verteilung der Kontrollfunktionen im Unternehmen zu erreichen, sollte der Einsatz von Prüfungsausschüssen und die Einrichtung eines effizienten Innenrevisionssystems ernsthaft in Erwägung gezogen werden.

Die Haftung der Abschlussprüfer ist in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich geregelt. Angesichts der unterschiedlichen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten im Bereich der zivilrechtlichen Haftung und der Schwierigkeiten, die sich daraus für eine Regelung auf Gemeinschaftsebene ergeben, wäre zu prüfen, ob die negativen Auswirkungen dieser unterschiedlichen Haftungsregeln so erheblich sind, dass sie ein Eingreifen auf Gemeinschaftsebene rechtfertigen.

Für die Abschlussprüfung in Konzernen gibt es keine einschlägigen Vorschriften. Für den Prüfer des Konzernabschlusses ist es bisweilen schwierig, Informationen von den Managern und Abschlussprüfern der Konzernunternehmen zu erhalten, die von ihm nicht geprüft werden. Durch eine gründlichere Untersuchung der Modalitäten für die Prüfung von konsolidierten Abschlüssen könnte gegebenenfalls festgestellt werden, in welchem Umfang sich die Probleme ohne gesetzgeberische Maßnahmen bewältigen lassen.

Wenn es gelingt, in allen Mitgliedstaaten eine gleichwertige Prüfungsqualität sicherzustellen und die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass für eine Abschlussprüfung, die in einem Mitgliedstaat von einer ausländischen Person oder Gesellschaft durchgeführt wird, mindestens die gleichen Garantien gegeben werden wie für die Abschlussprüfung durch einen inländischen Berufsangehörigen, sollte es möglich sein, einem Binnenmarkt für Prüfungsleistungen näher zu kommen. Es gibt keinen triftigen Grund dafür, warum die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nicht auch in vollem Umfang für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Pflichtprüfung gelten sollten.

Für natürliche Personen ist die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit der Abschlussprüfer bereits durch die Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung der Berufsausbildung geregelt, auch wenn nach wie vor einige Probleme bestehen.

Für Prüfungsgesellschaften ist die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit bei Gründung einer Tochtergesellschaft nach wie vor problematisch, da viele Mitgliedstaaten Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen haben, die restriktiver als die Bestimmungen der Achten Richtlinie sind. Die Mitgliedstaaten sollten aufgefordert werden, Bestimmungen, die eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit beinhalten, aufzuheben und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Beachtung der Vertragsbestimmungen sicherzustellen.

DAMIT IN ZUSAMMENHANG STEHENDE RECHTSAKTE

Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates [Amtsblatt L 157 vom 9.6.2006].

Diese Richtlinie zielt darauf ab, die Glaubwürdigkeit der Finanzinformationen zu verbessern und die EU besser vor Finanzskandalen zu schützen. Sie enthält unter anderem Bestimmungen über die öffentliche Aufsicht, die Verpflichtung zur externen Qualitätssicherung, die Pflichten der Abschlussprüfer, die Anwendung internationaler Normen sowie die Grundsätze hinsichtlich der Unabhängigkeit der Prüfer.

Empfehlung 2005/162/EG der Kommission vom 15. Februar 2005 zu den Aufgaben von nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften sowie zu den Ausschüssen des Verwaltungs-/Aufsichtsrats [Amtsblatt L 52 vom 25.2.2005].

Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament vom 21. Mai 2003 - Stärkung der Abschlussprüfung in der EU [KOM(2003) 286 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 21. Mai 2003 - Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union - Aktionsplan [KOM (2003) 286 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards [Amtsblatt L 243 vom 11.09.2002].

Die EU harmonisiert die Finanzinformationen börsennotierte Gesellschaften, um die Anleger besser zu schützen. Durch die Anwendung internationaler Buchungsregeln soll das Vertrauen gegenüber den Finanzmärkten gewahrt und gleichzeitig die grenzüberschreitende und internationale Verhandlung von Wertpapieren vereinfacht werden.

Empfehlung 2002/590/EG der Kommission vom 16. Mai 2002 - Unabhängigkeit des Abschlussprüfers in der EU - Grundprinzipien [Amtsblatt L 191 vom 19.07.2002].

Empfehlung 2001/256/EG der Kommission vom 15. November 2000 - Mindestanforderungen an Qualitätssicherungssysteme für die Abschlussprüfung in der EU [Amtsblatt L 91 vom 31.3.2001].

Die Empfehlung geht von der Feststellung aus, dass die Qualitätssicherung in der EU eine relativ neue Erscheinung ist und sich die nationalen Qualitätssicherungssysteme voneinander unterscheiden. Zielgruppe der Empfehlung ist der Berufsstand der Abschlussprüfer. Einerseits soll durch die Festsetzung von Mindestanforderungen ein einheitlicher Maßstab für die Qualitätssicherung geschaffen werden. Andererseits legt die Empfehlung Geltungsbereich, Auswahl des Kontrollgegenstands, Umfang und Häufigkeit der Qualitätskontrolle fest. Die Kontrolle bezieht sich auf den Abschlussprüfer (Prüfungsgesellschaft oder einzelner Prüfer). Die Auswahl soll nach einem bestimmten Schema erfolgen, um zu gewährleisten, dass alle Abschlussprüfer erfasst werden.

Mitteilung der Kommission and den Rat und das Europäische Parlament vom 13. Juni 2000 - Rechnungslegungsstrategie der EU: Künftiges Vorgehen [KOM (2000) 359 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

In dieser Mitteilung erläutert die Kommission ihre künftige Rechnungslegungsstrategie für Europa. Diese Strategie dient der Schaffung eines Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen und dürfte dazu beitragen, weiterhin bestehende Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel mit Wertpapieren abzubauen. Dies erleichtert nicht nur den Vergleich der Unternehmensergebnisse, sondern auch die Kapitalbeschaffung und bietet Anlegern darüber hinaus mehr Schutz.

Mitteilung der Kommission vom 29. April 1998 betreffend die Abschlussprüfung in der Europäischen Union: künftiges Vorgehen [Amtsblatt C 143 vom 08.05.1998].

Um den Gesprächen über die Abschlussprüfung einen institutionellen und gemeinschaftlichen Charakter zu verleihen, plant die Kommission, einen besonderen Ausschuss einzurichten, der sich mit diesen Fragen befassen wird. Dieser Ausschuss wird sich aus nationalen Experten zusammensetzen, die von den Mitgliedstaaten benannt werden. Seine wichtigste Aufgabe wird darin bestehen, die internationalen Normen im Hinblick darauf zu prüfen, ob ihre Anwendung den Anforderungen der EU entspricht.

Letzte Änderung: 12.12.2007

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