Spaltung von Aktiengesellschaften: sechste Richtlinie
Diese Richtlinie regelt die Spaltung für die dem Recht ein und desselben Mitgliedstaates unterliegenden Aktiengesellschaften.
RECHSTAKT
Sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften.
ZUSAMMENFASSUNG
Die Richtlinie legt Vorschriften für Spaltungen durch Übernahme *, Spaltungen durch Gründung neuer Gesellschaften * und Spaltungen unter Aufsicht eines Gerichtes * fest.
Spaltung durch Übernahme und Spaltung durch Gründung neuer Gesellschaften
Von den Verwaltungs- oder Leitungsorganen der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften ist ein Spaltungsplan zu erstellen. Der Plan enthält mindestens eine Reihe von Angaben, u. a. über das Umtauschverhältnis der Aktien und die Rechte, welche die begünstigten Gesellschaften den Aktionären mit Sonderrechten und den Inhabern anderer Wertpapiere als Aktien gewähren. Der Spaltungsplan ist nach in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten vorgesehenen Verfahren offen zu legen.
Die Spaltung bedarf zumindest der Zustimmung der Hauptversammlung jeder der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften.
Die Verwaltungs- oder Leitungsorgane sind verpflichtet, die Hauptversammlung der gespalteten Gesellschaften sowie die Leitungs- oder Verwaltungsorgane der begünstigten Gesellschaften zu unterrichten.
Für den Schutz der Aktionäre und vor allem der Gläubiger ist ein angemessenes Schutzsystem vorgesehen. Soweit ein Gläubiger von der Gesellschaft, auf welche die Verpflichtung nach dem
Spaltung unter Aufsicht des Gerichtes
Stellt das Gericht fest, dass den Aktionären und den Gläubigern kein Schaden entstehen kann, so kann sie die an der Spaltung beteiligten Gesellschaften von der Anwendung bestimmter Vorschriften über Spaltung, durch Übernahme und durch Gründung neuer Gesellschaften befreien.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Richtlinie 1982/891/EWG |
22.12.1982 |
1.1.1986 |
ABl. L 378 vom 31.12.1982 |
| Ändernde(r) Rechtsakt (e) | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Richtlinie 2007/63/EG |
7.12.2007 |
31.9.2008 |
ABl. L 300 vom 17.11.2007 |
|
Richtlinie 2009/109/EG |
22.10.2009 |
30.6.2011 |
JO L 259 du 2.10.2009 |
Die Änderungsrechtsakte und die vorgenommenen Berichtigungen an der Richtlinie 1982/891/EWG wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung
ist von rein dokumentarischem Wert.



