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Vertrag von Rom (EWG)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag)

WAS WAR DER ZWECK DIESES VERTRAGS?

  • Er begründete die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), die sechs Länder (Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande) in dem Bestreben zusammenbrachte, Integration und Wirtschaftswachstum durch den Handel zu verbessern.
  • Er schuf einen gemeinsamen Markt auf der Grundlage des freien Verkehrs von:
    • Gütern,
    • Personen,
    • Dienstleistungen,
    • Kapital.
  • Er wurde parallel zu einem zweiten Vertrag unterschrieben, der die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) begründete.
  • Der Vertrag von Rom wurde bereits mehrmals geändert und trägt heute den Namen Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Ziele

  • Das Ziel der EWG und des gemeinsamen Marktes war:
    • die Bedingungen für Handel und Produktion im Hoheitsgebiet der sechs Mitglieder zu verändern und
    • einen Schritt zu einer engeren politischen Vereinigung zu machen.

Konkrete Ziele

Die Unterzeichnerstaaten einigten sich darauf:

  • die Basis für einen „immer engeren Zusammenschluss“ der europäischen Völker zu schaffen;
  • den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Länder sicherzustellen, indem durch gemeinsame Maßnahmen Handelsbarrieren und sonstige Hindernisse zwischen ihnen abgebaut werden;
  • die Lebens- und Arbeitsbedingungen ihrer Bürger zu verbessern;
  • einen ausgewogenen Handel und einen fairen Wettbewerb sicherzustellen;
  • die wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten zwischen den verschiedenen Regionen der EWG zu reduzieren;
  • Beschränkungen für den internationalen Handel durch eine gemeinsame Handelspolitik schrittweise abzuschaffen;
  • die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen einzuhalten;
  • ihre Ressourcen zur Erhaltung und Stärkung des Friedens und der Freiheit zusammenzuführen und andere Völker in Europa, die dieses Ideal teilen, aufzufordern, sich diesen Bemühungen anzuschließen.

Gemeinsamer Markt

Der Vertrag

  • errichtet einen gemeinsamen Markt, innerhalb dessen die Unterzeichnerstaaten einer schrittweisen Angleichung ihrer Wirtschaftspolitik zustimmen;
  • schafft einen einheitlichen Wirtschaftsraum mit freiem Wettbewerb zwischen Unternehmen. Er schafft die Grundlage für die Angleichung der Bedingungen, die den Handel mit Produkten und Dienstleistungen regeln und zusätzlich zu denen bestehen, die bereits in anderen Verträgen behandelt werden (Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) und Euratom);
  • untersagt weitgehend einschränkende Vereinbarungen und staatliche Subventionen, die den Handel zwischen den sechs Ländern beeinflussen können;
  • schließt die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete der sechs Mitgliedsländer in diese Vereinbarungen und die Zollunion ein, um deren wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu fördern.

Zollunion

  • Der Vertrag hob Quoten (d. h. Importbeschränkungen) und Zollgebühren zwischen den sechs Unterzeichnerstaaten auf.
  • Er schuf einen gemeinsamen Außenzolltarif für Importe von außerhalb der EEG, mit dem die vorher bestehenden Zölle der einzelnen Staaten ersetzt wurden.
  • Die Zollunion wurde von einer gemeinsamen Handelspolitik begleitet. Diese Politik, die auf EWG-Ebene und nicht länger auf nationaler Ebene entschieden wurde, unterscheidet die Zollunion von einer reinen Freihandelsassoziation.

Gemeinsame Politiken

  • Der Vertrag richtete bestimmte Politiken von vornherein als gemeinsame Politiken der Mitgliedsländer ein, unter anderem:
  • Er räumte außerdem die Möglichkeit für weitere gemeinsame Politiken ein, sollten diese nötig werden. Nach 1972 ergriff die EWG gemeinsame Maßnahmen in den Bereichen Umwelt-, Regional-, Sozial- und Industriepolitik.
  • Diese Politik wurde begleitet von der Einrichtung

Institutionen

WANN TRAT DER VERTRAG IN KRAFT?

Er wurde am 25. März 1957 unterschrieben und trat am 1. Januar 1958 in Kraft.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

Nachfolgende Änderungen des Vertrags wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 14.03.2017

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