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Verstärkte Zusammenarbeit

EINLEITUNG

Der Vertrag von Amsterdam schuf für einige Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit, im Rahmen der Verträge untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit zu begründen und dabei die Organe und Verfahren der Europäischen Union (EU) in Anspruch zu nehmen.

Obwohl diese Bestimmungen nie zur Anwendung kamen, erachtete der Europäische Rat es für notwendig, sie einer Reform zu unterziehen, um sie im Hinblick auf die Erweiterung der Union auf 27 Mitgliedstaaten weniger restriktiv zu gestalten. Die verstärkte Zusammenarbeit gehörte ursprünglich nicht zum Auftrag der Regierungskonferenz (RK), und sie wurde erst auf der Tagung des Europäischen Rats in Feira am 20. Juni 2002 formell darin aufgenommen.

Der Vertrag von Nizza hat die Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit erleichtert: Das bisherige Vetorecht der Mitgliedstaaten gegen die Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit wurde gestrichen (außer in der Außenpolitik), die Mindestzahl der Mitgliedstaaten für die Einleitung des Verfahrens - bislang die Mehrheit - wurde auf acht festgelegt, und der Anwendungsbereich wurde auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) ausgeweitet. Die allgemeinen Bestimmungen für eine verstärkte Zusammenarbeit wurden in Titel VII des Vertrags über die Europäische Union (EU-Vertrag) zusammengefasst. Die Bestimmungen zur Regelung der Einleitung des Verfahrens und der späteren Beteiligung eines Mitgliedsstaats sind in den drei „Pfeiler" unterschiedlich geregelt.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Der Vertrag von Nizza führt erhebliche Änderungen in Titel VII EU-Vertrag über die verstärkte Zusammenarbeit ein, ohne jedoch das System grundlegend umzugestalten. Artikel 43 fasst die wesentlichen Grundsätze der verstärkten Zusammenarbeit zusammen. Der Vertrag von Nizza fügt zu den bestehenden Bedingungen eine neue hinzu: Eine derartige Zusammenarbeit muss den europäischen Integrationsprozess fördern und darf den Binnenmarkt und den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt der Union nicht beeinträchtigen. Zudem darf sie zu keiner Behinderung, zu keiner Diskriminierung im Handel zwischen den Mitgliedstaaten sowie zu keiner Verzerrung des Wettbewerbs führen. Der Vertrag von Nizza legt die Mindestschwelle für eine verstärkte Zusammenarbeit unabhängig von der Gesamtzahl der Mitgliedstaaten nach der Erweiterung auf acht Staaten fest.

Der neue Artikel 43 a macht klar, dass eine verstärkte Zusammenarbeit nur als letztes Mittel aufgenommen werden kann, wenn derRatzu dem Schluss gelangt ist, dass die mit dieser verstärkten Zusammenarbeit angestrebten Ziele unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge nicht in einem vertretbaren Zeitraum verwirklicht werden können.

Der neue Artikel 43 b fordert, dass die verstärkte Zusammenarbeit bei ihrer Begründung allen Mitgliedstaaten offen steht. Dies sollte ferner zu jedem späteren Zeitpunkt der Fall sein, vorausgesetzt, die betroffenen Mitgliedstaaten kommen den im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit gefassten Beschlüssen nach. Die Kommission und die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass sich eine möglichst große Zahl von Mitgliedstaaten an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligen.

Artikel 44 wurde dahin gehend geändert, dass die im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit angenommenen Rechtsakte nicht Teil des Besitzstandes der Union sind. Diese Rechtsakte haben nur in den Mitgliedstaaten, die sich an der Beschlussfassung beteiligen, unmittelbare Geltung. Die Mitgliedstaaten, die sich nicht daran beteiligen, stehen deren Durchführung nicht im Wege.

Die sich aus einer verstärkten Zusammenarbeit ergebenden Ausgaben werden mit Ausnahme der Verwaltungskosten von den beteiligten Mitgliedstaaten finanziert, sofern der Rat nicht nach Anhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmigen Beschluss sämtlicher Ratsmitglieder etwas anderes beschließt. Mit dem Vertrag von Nizza wird das Europäische Parlament in dieses Verfahren eingebunden.

Durch den geänderten Artikel 45 stellen Rat und Kommission sicher, dass die im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit durchgeführten Maßnahmen mit dem sonstigen politischen Handeln der Union im Einklang stehen.

DIE EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Die allgemeinen Bestimmungen von Artikel 43 bis 45 EU-Vertrag gelten definitionsgemäß für die verstärkte Zusammenarbeit in den Bereichen, die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) nennt. Aus diesem Grund beschränkt sich dieser in Artikel 11 und 11 a auf die Beschreibung des Verfahrens der Einleitung und der Vorgehensweise im Fall einer späteren Beteiligung eines Mitgliedstaats, welche für diese Säule spezifisch ist.

Die Mitgliedstaaten, die im Rahmen des EG-Vertrags eine verstärkte Zusammenarbeit zu begründen beabsichtigen, richten einen Antrag an die Kommission, die dem Rat einen entsprechenden Vorschlag vorlegen kann. Auf Vorschlag der Kommission erteilt der Rat die Ermächtigung mit qualifizierter Mehrheit nach Anhörung des Europäischen Parlaments. Ein Mitglied des Rats kann den Europäischen Rat mit dieser Frage befassen. Nach dieser letzten Befassung geht die Frage wieder an den Rat, der mit vertragsgemäßer Mehrheit entscheidet. Das Vetorecht, das die Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des Vertrags von Amsterdam hatten, wurde somit gestrichen.

Betrifft die verstärkte Zusammenarbeit einen Bereich, in dem das Mitentscheidungsverfahren (Artikel 251 EG-Vertrag) zum Tragen kommt, erfordert der Vertrag von Nizza die Zustimmung des Parlaments, wodurch die Rechte des Parlaments in diesem Bereich gewahrt werden.

Artikel 11 a regelt das Verfahren für die spätere Beteiligung eine Mitgliedstaats an einer verstärkten Zusammenarbeit. Über einen Antrag eines Mitgliedstaats, sich einer verstärkten Zusammenarbeit anzuschließen, entscheidet die Kommission. Somit spielt die Kommission im Rahmen des EG-Vertrags eine bedeutendere Rolle als in den anderen Säulen.

GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

Mit dem Vertrag von Nizza wird die Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit auch in der „zweiten Säule", der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (Titel V EU-Vertrag), möglich. Dies ist einer der wesentlichen Fortschritte, den der Vertag von Nizza in diesem Bereich bringt. In den EU-Vertrag wurden neue Artikel (27 a bis 27 e) eingeführt, die die spezifischen Anwendungsregeln für den Bereich der GASP festlegen.

Eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der GASP hat zum Ziel, die Werte der gesamten Union zu wahren und ihren Interessen zu dienen, insbesondere unter Achtung der Grundsätze, der Ziele, der allgemeinen Leitlinien und der Kohärenz der GASP sowie der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und der Kohärenz zwischen der Unionspolitik insgesamt und dem außenpolitischen Handeln der Union. Sie gilt nur für die Durchführung einer gemeinsamen Aktionoder die Umsetzung eines gemeinsamen Standpunkts. Fragen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen kann sie dagegen nicht betreffen.

Die Mitgliedstaaten, die eine verstärkte Zusammenarbeit zu begründen beabsichtigen, richten einen Antrag an den Rat. Nach Zustimmung der Kommission und Unterrichtung des Parlaments erteilt der Rat mit qualifizierter Mehrheit die Ermächtigung. Gemäß Artikel 23 EU-Vertrag kann jedoch ein Mitgliedstaat den Europäischen Rat befassen, damit er einstimmig über die Frage befindet. Somit bleibt das Vetorecht der Mitgliedstaaten in diesem Bereich erhalten.

Das Europäische Parlament und die anderen Mitglieder des Rats werden über die Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit umfassend unterrichtet. Diese Aufgabe obliegt dem Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik.

POLIZEILICHE UND JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN

Im Bereich der „3. Säule" der EU, der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit, wurden die Bestimmungen in Artikel 40 EU-Vertrag für eine verstärkte Zusammenarbeit geändert. Gemäß diesem Artikel hat eine verstärkte Zusammenarbeit zum Ziel, dass sich die Union rascher zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts entwickeln kann. Zudem hat der Vertrag von Nizza die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in diesem Bereich ausgeweitet.

Der neue Artikel 40 a beschreibt das Verfahren der Einleitung. Die Mitgliedstaaten, die eine verstärkte Zusammenarbeit gemäß Artikel 40 zu begründen beabsichtigen, richten einen Antrag an die Kommission, die einen Vorschlag für den Rat erarbeitet. Auf deren Vorschlag oder auf Initiative von acht Mitgliedstaaten erteilt der Rat nach Anhörung des Parlaments mit qualifizierter Mehrheit seine Ermächtigung. Der neue Artikel 40 b regelt das Verfahren für eine spätere Beteiligung eines Mitgliedstaats. Über diese Beteiligung entscheidet der Rat mit qualifizierter Mehrheit derjenigen Mitgliedstaaten, die sich an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligen.

ÜBERSICHTSTABELLE

Artikel

Thema

EG-Vertrag

11

Einleitungsverfahren

11A

Spätere Beteiligung eines Mitgliedstaats

EU-Vertrag

27A à 27E

Verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

40

Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres (JI)

40A

Einleitungsverfahren (JI)

40B

Spätere Beteiligung eines Mitgliedstaats (JI)

43

Allgemeine Grundsätze einer verstärkten Zusammenarbeit

43A

Grundsatz des letzten Mittels

43B

Bestimmung über die Einleitung

44

Beschlussfassungsverfahren in einer verstärkten Zusammenarbeit

44A

Ausgaben infolge einer verstärkten Zusammenarbeit

45

Kohärenz mit dem politischen Handeln der EU

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