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Die Europäische Kommission

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union

Artikel 18 des Vertrags über die Europäische Union

Artikel 244 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) – Aufgaben, Zusammensetzung, Befugnisse und Arbeitsweise der Europäischen Kommission

Artikel 245 AEUV – Aufgaben, Zusammensetzung, Befugnisse und Arbeitsweise der Europäischen Kommission

Artikel 246 AEUV – Aufgaben, Zusammensetzung, Befugnisse und Arbeitsweise der Europäischen Kommission

Artikel 247 AEUV – Aufgaben, Zusammensetzung, Befugnisse und Arbeitsweise der Europäischen Kommission

Artikel 248 AEUV – Aufgaben, Zusammensetzung, Befugnisse und Arbeitsweise der Europäischen Kommission

Artikel 249 AEUV – Aufgaben, Zusammensetzung, Befugnisse und Arbeitsweise der Europäischen Kommission

Artikel 250 AEUV – Aufgaben, Zusammensetzung, Befugnisse und Arbeitsweise der Europäischen Kommission

WAS IST DAS ZIEL DIESER VERTRAGSARTIKEL?

Sie legen die Aufgaben, die Zusammensetzung, die Befugnisse, die Ernennungsverfahren und die Arbeitsweise der Europäischen Kommission als Exekutive der Europäischen Union (EU) fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Aufgaben

  • 1.

    Vorschläge für neue Rechtsvorschriften: Die Kommission ist das einzige EU-Organ, das dem Europäischen Parlament und dem Rat Gesetzesvorschläge zur Abstimmung vorlegen kann.

  • 2.

    Durchführung der EU-Strategien und Vergabe von Finanzmitteln: Die Kommission legt gemeinsam mit dem Rat und dem Parlament die Schwerpunkte der Mittelvergabe fest und erstellt den Jahreshaushaltsplan und führt diesen aus.

  • 3.

    Durchsetzung des EU-Rechts: Gemeinsam mit dem Gerichtshof der Europäischen Union wacht die Kommission über die ordnungsgemäße Anwendung des EU-Rechts in allen EU-Ländern.

  • 4.

    Vertretung der EU auf internationaler Ebene: Die Kommission spricht in internationalen Organisationen (wie zum Beispiel der Welthandelsorganisation – WTO) für alle EU-Länder.

Besetzung

  • Die 27 Kommissionsmitglieder übernehmen die politische Leitung der Kommission. Dem Kollegium der Kommissionsmitglieder gehören neben je einer Kommissarin oder einem Kommissar aus den einzelnen EU-Ländern an:
  • Die Arbeiten der Kommission werden in verschiedenen Abteilungen, genannt Generaldirektionen (GD), ausgeführt, welche jeweils einen bestimmten Politikbereich abdecken.

Der Präsident

  • Der Europäische Rat schlägt unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Wahlen zum Europäischen Parlament einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten vor. Um gewählt zu werden, benötigen der Kandidat oder die Kandidatin die Unterstützung einer Mehrheit der Abgeordneten im Europäischen Parlament. Er/Sie
    • legt die politischen Leitlinien für das Kollegium der Kommissionsmitglieder fest;
    • entscheidet über die interne Organisation der Kommission und weist den Kommissaren ihre Geschäftsbereiche zu – diese Zuständigkeitsverteilung kann im Laufe seiner/ihrer Amtszeit geändert werden;
    • ernennt die Vizepräsidenten aus dem Kreis der Mitglieder der Kommission, mit Ausnahme des/der HR/VP.
  • Er/Sie kann auch ohne Zustimmung des Kollegiums ein Kommissionsmitglied entlassen.

Ernennung

  • Der Rat nimmt im Einvernehmen mit dem gewählten Präsidenten die Liste der Persönlichkeiten an, die er als Mitglieder der Kommission vorschlägt, mit Ausnahme des/der HR/VP.
  • Der/Die HR/VP wird im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Kommission vom Europäischen Rat ernannt.
  • Die Mitglieder der Kommission werden aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung und ihrer Unabhängigkeit ausgewählt.
  • Das gesamte Kollegium muss vom Europäischen Parlament genehmigt werden.

Übersicht

Vertrag über die Europäische Union

17

Rolle und Zusammensetzung der Kommission, Ernennung und Befugnisse des Präsidenten der Kommission

Vertrag über die Europäische Union

18

Ernennung und Befugnisse des/der HR/VP

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

244, 245, 246, 247, 248, 249, 250

Arbeitsweise der Kommission

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel III – Bestimmungen über die Organe – Artikel 17 und 18 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 26-27).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Institutionelle Bestimmungen – Kapitel 1 – Die Organe – Abschnitt 4 – Die Kommission – Artikel 244, 245, 246, 247, 248, 249 und 250 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 155-157).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss 2013/272/EU des Europäischen Rates vom 22. Mai 2013 über die Anzahl der Mitglieder der Europäischen Kommission (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 98).

Letzte Aktualisierung: 08.03.2024

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