Das europäische Aufbauwerk im Spiegel seiner Verträge
Die Unterzeichnung der Gemeinschaftsverträge (EGKS 1951, EWG und Euratom 1957) bildete den Ausgangspunkt für über fünfzig Jahre europäisches Vertragswerk. Die „Gründungsverträge“ zur Errichtung der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union sowie die grundlegenden Änderungsverträge bilden das Primärrecht, d. h. das ranghöchste Recht der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaften.
In den Verträgen, die von den Staats- oder Regierungschefs der Mitgliedstaaten abgeschlossen werden, sind die formal- und die materiellrechtlichen Vorschriften enthalten, die den Rahmen für die Umsetzung der verschiedenen Politiken der Gemeinschaften und der Europäischen Union durch die Organe und Institutionen der EU abgeben. Die formalrechtlichen Vorschriften bestimmen die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten und regeln die Befugnisse der Organe. Die materiellrechtlichen Vorschriften definieren die Politikbereiche und bestimmten die Tätigkeit der Organe innerhalb dieser Bereiche.
- DIE SPÄTEREN ÄNDERUNGEN: VON DER EINHEITLICHEN EUROPÄISCHEN AKTE BIS ZUM VERTRAG VON NIZZA
- VON DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION



