EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz

Die Europäsche Kommission richtet die Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz (EA TEN-V) ein, die für die Verwaltung zuständig ist, und die Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) optimieren soll.

RECHTSAKT

Beschluss 2007/60/EG der Kommission vom 26. Oktober 2006 zur Einrichtung der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates [Vgl. ändernde Rechtsakte].

Für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) wird eine Exekutivagentur eingerichtet, deren Statut in der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 geregelt ist. Sie wird von einem Lenkungsausschuss und einem Direktor, die von der Kommission ernannt werden, verwaltet.

Durch die Einstellung von Fachleuten kann mit der Schaffung der Exekutivagentur große Sachkompetenz mobilisiert werden. Dadurch sollen die Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes flexibler umgesetzt und die Finanzierungen mit anderen Instrumenten der Gemeinschaft besser koordiniert werden.

Im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes ist die Agentur für die Durchführung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen gemäß Verordnung (EG) Nr.2236/95 und (EG) Nr. 680/2007 zuständig unter Ausschluss der Aufgaben, die eine politische Bewertung verlangen (Programmplanung, Festlegung der Prioritäten, Programmbewertung, usw.).

Die Agentur hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Unterstützung der Kommission während der Programmplanungs- und Auswahlphase, Verwaltung der Gemeinschaftszuschüsse, die für Projekte von gemeinsamem Interesse aus dem Haushalt für das transeuropäische Verkehrsnetz gewährt werden, Durchführung der dazu erforderlichen Kontrollen;
  • eine bessere Koordinierung von Gemeinschaftszuschüssen, die für alle Projekte von gemeinsamem Interesse gewährt werden und gleichzeitig Mittel aus den Kohäsionsfonds, aus dem und von der Europäischen Investitionsbank (EIB) erhalten;
  • technische Unterstützung der Projektträger im Bereich der Finanzierungstechniken für Projekte und Entwicklung gemeinsamer Bewertungsmethoden;
  • Annahme der Rechtsakte für den Haushaltsvollzug bei Einnahmen und Ausgaben sowie Durchführung aller Maßnahmen, die für die Verwaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 und (EG) Nr. 680/2007 vorgesehenen Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes erforderlich sind;
  • Erhebung und Analyse aller für die Verwirklichung des transeuropäischen Netzes erforderlichen Informationen und Weiterleitung an die Kommission;
  • Ergreifen von Begleitmaßnahmen, die zur Effizienz und Wirksamkeit des TEN-V-Programms beitragen sollen, u. a. auch für die Sensibilisierung aller betroffenen Kreise für das TEN-V-Programm und dessen Bekanntmachung in der Öffentlichkeit;
  • administrative und technische Unterstützung auf Verlangen der Kommission.

Zusätzlich kann die Agentur von der Kommission mit der Durchführung gleichartiger Aufgaben im Rahmen anderer Gemeinschaftsprogramme oder -maßnahmen beauftragt werden, sofern diese Programme oder Maßnahmen das transeuropäische Verkehrsnetz betreffen.

Zuschuss und Kontrolle

Die Agentur erhält einen im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ausgewiesenen Zuschuss, welcher der Finanzausstattung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes entnommen wird.

Die Agentur unterliegt der Kontrolle der Kommission und erstattet über die Durchführung der ihr anvertrauten Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes regelmäßig Bericht, wobei die einschlägigen Modalitäten und die Häufigkeit der Berichterstattung im Beschluss über die Befugnisübertragung präzisiert sind.

Die Agentur führt ihren Verwaltungshaushaltsplan nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission aus.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 2007/60/EG

26.10.2006

ABl. L 32 vom 6.2.2007

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss Nr.°2008/593/EG

11.7.2008

-

ABl. L 190 vom 18.7.2008

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 651/2008 der Kommission vom 9. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden [Amtsblatt L 181 vom 10.7.2008].

Verordnung (EG) Nr. 1821/2005 der Kommission vom 8. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 hinsichtlich der Stellen der Rechnungsführer von Exekutivagenturen [Amtsblatt L 293 vom 9.11.2005].

Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden [ABl. L 297 vom 22.9.2004]

Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden [ABl. L 11 vom 16.1.2003].

Letzte Änderung: 24.09.2008

Top