Untätigkeitsklage
Die Untätigkeitsklage gehört zu den Klagen, die vor dem Gerichtshof der Europäischen Union erhoben werden können. Diese Art von Klage richtet sich gegen die Untätigkeit eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union. Ist diese Untätigkeit nach europäischem Recht rechtswidrig, stellt der Gerichtshof Untätigkeit fest und das betreffende Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle müssen geeignete Maßnahmen ergreifen.
Die Untätigkeitsklage ist ein Gerichtsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EUGH). Mit dieser Klage wird die Rechtmäßigkeit der Untätigkeit eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Europäischen Union (EU) geprüft.
Wesen der Klage
Die Untätigkeitsklage kann gegen das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Kommission oder die Europäische Zentralbank erhoben werden. Sie kann außerdem gegen Einrichtungen und sonstige Stellen der EU gerichtet sein.
Darüber hinaus äußert sich die Untätigkeit durch das Fehlen oder Unterlassen von Handlungen der betreffenden Stelle, die nach europäischem Recht zum Handeln verpflichtet ist. Das Fehlen oder die Unterlassung ist daher rechtswidrig.
Eine Untätigkeitsklage kann etwa gegen ein Organ erhoben werden, das einen vom europäischen Recht vorgesehenen Rechtsakt oder vorgesehene Maßnahme nicht ergriffen hat.
Artikel 265 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU sieht zwei Kategorien von Klägern vor.
Zur ersten Kategorie gehören die Mitgliedstaaten und Organe der EU. Diese Kläger sind sogenannte „privilegierte“ Kläger, da sie ihr Interesse an der Erhebung einer Untätigkeitsklage nicht nachweisen müssen.
Die zweite Kategorie umfasst Privatpersonen. Im Gegensatz zu den privilegierten Klägern müssen Privatpersonen ein Interesse nachweisen, um den Gerichtshof anrufen zu können. Artikel 265 AEUV sieht vor, dass Privatpersonen eine Untätigkeitsklage gegen ein Organ einlegen können, das es unterlassen hat, einen Akt an sie zu richten. In der Praxis akzeptiert der Gerichtshof auch die Erhebung von Untätigkeitsklagen durch Privatpersonen, die nicht formell Adressaten der fraglichen Akte sind, von diesen jedoch unmittelbar und individuell betroffen sind.
Verfahren
Bevor der Kläger eine Untätigkeitsklage erheben kann, muss er zunächst das Organ, die Einrichtung oder sonstige Stelle der Union auffordern, tätig zu werden. Hat die betreffende Stelle innerhalb von zwei Monaten nicht Stellung genommen, kann der Kläger die Untätigkeitsklage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten vor dem Gerichtshof erheben.
Gibt der Gerichtshof der Untätigkeitsklage statt, so beschränkt er sich darauf, die Untätigkeit festzustellen. Anders gesagt, der Gerichtshof kann die Untätigkeit nicht selbst beseitigen, indem er sich an die Stelle des Organs setzt. Es obliegt dem betreffenden Organ, innerhalb einer angemessenen Frist tätig zu werden.
Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Gerichtshof und Gericht erster Instanz
Der Gerichtshof ist zuständig für:
- die von den Mitgliedstaaten gegen das Europäische Parlament oder den Rat erhobenen Klagen;
- die von einem Organ gegenüber einem anderen Organ erhobenen Klagen.
Das Gericht entscheidet in erster Instanz über alle Arten von Klagen, insbesondere über die von Privatpersonen erhobenen Klagen.
Dieses Themenblatt hat für die Europäische Kommission keinerlei Rechtsverbindlichkeit; es erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine Auslegung des Vertragstexts dar.
Siehe auch
- Weiterführende Informationen auf der Webseite des Gerichtshofs der Europäischen Union



