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Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission

Vereinbarung über die Änderung von Nummer 4 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission

WAS IST DER ZWECK DER RAHMENVEREINBARUNG?

Sie soll die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission erleichtern und organisieren. Die Vereinbarung legt die für diese Zusammenarbeit notwendigen Verfahren fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Diese Rahmenvereinbarung enthält eine Reihe von Regeln im Zusammenhang mit der Arbeitsorganisation zwischen den beiden Organen, insbesondere in Bezug auf:

  • die politische Verantwortung der Kommission;
  • die Einrichtung eines ständigen und wirksamen politischen Dialogs;
  • die Durchführung der Gesetzgebungsverfahren.

Politische Verantwortung der Kommission

Zwischen der Zusammensetzung der Kommission und dem Parlament besteht ein enger politischer Zusammenhang:

  • Der Präsident und die anderen Mitglieder der Kommission (Kommissare) müssen durch das Europäische Parlament bestätigt werden.
  • Das Parlament wird bei der Ernennung von Kommissaren, die ihr Amt niederlegende Kommissare ersetzen, konsultiert und vorab über geplante Neuverteilungen der Zuständigkeiten innerhalb der Kommission in Kenntnis gesetzt.
  • Das Parlament kann beim Präsidenten der Kommission beantragen, dass er ein Mitglied der Kommission zur Niederlegung des Amtes auffordert. Der Präsident muss diesen Antrag prüfen und gegebenenfalls erklären, warum er ihn ablehnt.
  • Mitglieder der Kommission dürfen sich für die Wahlen zum Europäischen Parlament als Kandidaten aufstellen lassen. Für diese Fälle sieht die Vereinbarung Garantien vor, die die ordnungsgemäße Trennung ihrer Aufgaben als Kommissare von ihren Tätigkeiten im Rahmen ihrer Wahlkampagne gewährleisten sollen.

Angesichts der bevorstehenden Wahlen zum Europäischen Parlament gestattet die Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über die Änderung von Nummer 4 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission den Mitgliedern der Kommission, für einen Sitz im Europäischen Parlament zu kandidieren, ohne sich während der Kampagne beurlauben zu lassen.

Politischer Dialog

Ziel der Vereinbarung ist die Einrichtung einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem Parlament. Dies wird erreicht durch

  • die Ausrichtung regelmäßiger Sitzungen zwischen Vertretern beider Organe, beispielsweise zwischen dem Kollegium der Kommissionsmitglieder und den Vorsitzenden der parlamentarischen Ausschüsse;
  • die Vereinbarung beider Parteien, die Anträge beider Organe sorgfältig zu prüfen;
  • eine Verpflichtung der Kommission, dem Parlament im Hinblick auf Sitzungen sowie Gesetzgebungs- und Haushaltsverfahren betreffende Dokumente gleichen Zugang wie dem Rat zu gewähren;
  • die Bedingung, dass das Parlament während Verhandlungen zu und beim Abschluss von internationalen Übereinkünften, an denen die EU beteiligt ist, umfassend unterrichtet wird;
  • spezielle Regeln für die Zusammenarbeit

Zusammenarbeit in Gesetzgebungsverfahren

Die Vereinbarung regelt die Organisation der Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und der Kommission bei der Durchführung von Gesetzgebungsverfahren:

  • Die Kommission muss dem Parlament ihr jährliches Arbeitsprogramm vorlegen;
  • während des Verfahrens zur Annahme von Rechtsakten garantiert die Vereinbarung mehrere Verpflichtungen aufseiten der beiden Organe, unter anderem
    • die Zeitplanung des Parlaments für Berichte und Stellungnahmen zu Gesetzgebungsvorschlägen und
    • die sorgfältige Prüfung der vom Parlament angenommenen Abänderungen durch die Kommission;
  • die Mitglieder der Kommission sind bei allen Plenarsitzungen des Parlaments anwesend. Eine ihrer Aufgaben besteht darin, Fragen der Parlamentsabgeordneten zu beantworten;
  • die Mitglieder der Kommission werden zudem auf ihr Ersuchen hin vor dem Parlament gehört.

HAUPTDOKUMENT

Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47-62)

Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über die Änderung von Nummer 4 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (ABl. L 45 vom 17.2.2018, S. 46)

Letzte Aktualisierung: 12.03.2018

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