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Rechtsrahmen für das Mobilfernsehen

Diese Mitteilung stellt Beispiele für die bewährte Praxis der Mitgliedstaaten bei der Regulierung der Mobilfernsehnetze und -dienste vor. Sie umfasst die Genehmigungsmodelle für diese Netze und Dienste sowie spezielle Fragen im Zusammenhang mit den verschiedenen Regulierungsebenen.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 10. Dezember 2008 – Rechtsrahmen für Mobilfernsehnetze und -dienste: Beispielhafte Genehmigungspraxis – das EU-Modell [KOM(2008) 845 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Mitteilung schließt sich an die Mitteilung Stärkung des Binnenmarkts für das Mobilfernsehen von 2007 an, die die Bedeutung des Regulierungsumfelds für die Einführung dieser Dienste hervorgehoben hat. Sie enthält Beispiele für die bewährte Praxis bei der nationalen Regulierung der Mobilfernsehnetze und -dienste.

Seit der Vorstellung ihrer Mobilfernsehinitiative hat die Kommission Übersichten über das bestehende Regulierungsumfeld in Europa veröffentlicht, die regelmäßig aktualisiert werden. Diese Bestandsaufnahme hat gezeigt, dass es in den Mitgliedstaaten sehr verschiedene Konzepte für das Mobilfernsehen gibt. Daher hat der Rat „Telekommunikation“ von November 2007 die Kommission aufgefordert, eine aktivere Rolle zu übernehmen und mit der Ermittlung bewährter Praktiken bezüglich der Genehmigungsregelungen für das Mobilfernsehen fortzufahren und ihre Anwendung durch die Mitgliedstaaten zu fördern.

Als die Kommission im Juli 2007 ihre Mobilfernsehinitiative vorstellte, hatten sich erst wenige Mitgliedstaaten mit entsprechenden Regulierungsfragen befasst. Einige Mitgliedstaaten haben bis heute noch keinen Rechtsrahmen für Mobilfernsehnetze und -dienste eingeführt, während andere die Anwendung der allgemeinen Rundfunkvorschriften auf das Mobilfernsehen erstrecken wollen. Auf alle Fälle betont die Kommission, wie wichtig es ist, von Rechtsunsicherheit geprägte Situationen zu vermeiden. Außerdem sollten die Genehmigungsverfahren im Hinblick darauf, dass das Mobilfernsehen eine Drahtlostechnik ist und daher künftig eine grenzüberschreitende Bedeutung erlangen könnte, auch die Binnenmarktaspekte berücksichtigen. Es ist wesentlich, dass die nationalen Regulierungsansätze so einheitlich wie möglich sind, ohne die lokalen Besonderheiten außer Acht zu lassen.

Gegenwärtig prägen drei Hauptregulierungsmodelle, die die Rechte und Pflichten des lizenzierten Betreibers festlegen, den europäischen Mobilfernsehmarkt:

  • Ausweitung der bestehenden Vorschriften für das digitale terrestrische Fernsehen; diese Maßnahme könnte sich jedoch letztlich als unzureichend erweisen;
  • das „reine Vorleistungsmodell“, bei dem die Frequenzen einem einzigen Betreiber zugeteilt werden, kann sich aus Sicht der Wettbewerbsrichtlinie als problematisch erweisen, vor allem wenn die Zuteilung außerhalb offener, fairer und diskriminierungsfreier Verfahren erfolgt;
  • der „integrierte Ansatz“, der nach Ansicht der Kommission am besten für den Start der Mobilfernsehdienste geeignet zu sein scheint, da er alle betroffenen Marktteilnehmer einbezieht.

Die Regulierung der Mobilfernsehdienste sollte so konzipiert sein, dass unnötige Hindernisse oder Verzögerungen vermieden werden. Die Rolle der Regulierung sollte darin bestehen, Mindestanforderungen aufzustellen, die eine effiziente Frequenznutzung sicherstellen. Bei der Regulierung sind folgende Hauptelemente zu berücksichtigen:

  • der allgemeine Rahmen, der eindeutig, transparent und an neue Entwicklungen anpassbar sein sollte. Die Genehmigungsverfahren sollten effizient und für alle Marktteilnehmer offen sein, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu garantieren. Auch muss ein zügiger Gesetzgebungsprozess gewährleistet werden. Um die Regulierung auf die Anforderungen des Markts zuzuschneiden, sollten die Mitgliedstaaten öffentliche Konsultationen durchführen. Gleichzeitig wird die regelmäßige Berichterstattung der Behörden über die Marktentwicklung als beispielhafte Praxis angesehen, damit geeignete Vorschläge unterbreitet werden können, wenn eine Anpassung der bestehenden Regeln erforderlich ist.
  • die Genehmigungsverfahren, die eindeutig und transparent sein sollten. Zu diesem Zweck sollte das Verhältnis zwischen elektronischer Kommunikation, Frequenzfragen und Inhaltsaspekten genau bestimmt werden. Weiterhin sollte die Erteilung von Genehmigungen durch eine „zentrale Genehmigungsstelle“ erfolgen, um ein vereinfachtes und koordiniertes Verfahren zu schaffen.
  • die Vergabeverfahren, die öffentlich, transparent und genau festgelegt sein sollten und für die vor Beginn der kommerziellen Erprobung der Mobilfernsehdienste ein klarer Zeitplan eingeführt werden sollte. Bei den Vergabekriterien sollte großer Wert auf die Dienstqualität, die optimale Frequenznutzung und die Zusammenarbeit zwischen den Marktteilnehmern gelegt werden. Die Kriterien sollten objektiv, transparent und nichtdiskriminierend angewandt werden, wobei das Wettbewerbsrecht angemessen zu berücksichtigen ist.
  • die besonderen Aspekte, die keine unnötige Belastung für die Betreiber darstellen sollten. Zum Beispiel sind „Übertragungspflichten“ in dieser Entwicklungsphase der Mobilfernsehdienste nicht angemessen. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten Diskussionen über „Angebotspflichten“ organisieren. Gleichzeitig sollten die gemeinsame Nutzung der Netzinfrastruktur und die Kollokation gefördert werden und auch die das Roaming und die Interoperabilität betreffenden Fragen Berücksichtigung finden.

Um die Wirksamkeit der Regulierungsverfahren für das Mobilfernsehen zu sichern, beabsichtigt die Kommission zudem, den Austausch bewährter Praktiken zwischen den nationalen Behörden und den betroffenen Marktteilnehmern weiterhin zu fördern.

Letzte Änderung: 18.02.2009

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