EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss

Diese Verordnung schreibt den entbündelten Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen der herkömmlichen Netzbetreiber ab dem 31. Dezember 2000 verbindlich vor.

Dadurch, dass neue Anbieter Zugang zu den örtlichen Teilnehmeranschlüssen erhalten, nimmt der Wettbewerbs im Ortsnetz zu und lassen sich Kosten für die Internetnutzung senken. Der entbündelte Zugang zum Teilnehmeranschluss ist eine unverzichtbare Voraussetzung für den Aufbau schneller Internetverbindungen (Breitband-Anschlüsse).

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss

ZUSAMMENFASSUNG

Steigerung des Wettbewerbs im Ortsnetz

Diese Verordnung dient der Lösung des Problems eines unzureichenden Wettbewerbs im Ortsnetz, wo die herkömmlichen Betreiber weiterhin den Markt der Sprachtelefondienste und des schnellen Internetzugangs beherrschen.

Die Gewährung des Zugangs neuer Anbieter zu den örtlichen Teilnehmeranschlüssen * wird dort zu einer Steigerung des Wettbewerbs führen und die technologische Innovation im Ortsnetz vorantreiben. Dadurch kann die wettbewerbsorientierte Bereitstellung einer breiten Palette von Diensten im Bereich der elektronischen Kommunikation gefördert werden.

Bereitstellung des entbündelten Zugangs

Diese Verordnung schreibt den entbündelten Zugang und den gemeinsamen Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen (Kupferkabel) der herkömmlichen Netzbetreiber verbindlich vor.

Sie bezieht sich nicht auf neue Glasfaseranschlüsse, die bereits einen Markt mit deutlich stärkerem Wettbewerb darstellen.

Die Verpflichtung zur Bereitstellung des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss (Kupferkabel) gilt nur für die von den nationalen Regulierungsbehörden (NRB) gemeldeten Betreiber * mit beträchtlicher Marktmacht. Ihre Preisbildung muss transparent, nichtdiskriminierend und unparteiisch sein. Sie muss sich an den Kosten orientieren und die Erzielung eines Gewinns ermöglichen, um die Weiterentwicklung der vorhandenen Infrastrukturen zu sichern.

Der Anhang der Verordnung enthält die Aufstellung der Mindestbestandteile des von gemeldeten Betreibern zu veröffentlichenden Standardangebots für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss.

Hintergrund

Der entbündelte Zugang zum Teilnehmeranschluss ist ein Kernbestandteil des Aktionsplans eEurope. Er ist unverzichtbar, damit Europa seinen Rückstand im Bereich der Internetnutzung gegenüber seinen weltweiten Konkurrenten aufholen kann. Durch die Einführung des Wettbewerbs im Bereich der Ortsanschlussnetze (Kupferkabel) wird sich der schnelle Internetzugang zum Pauschaltarif rasch in ganz Europa durchsetzen.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Teilnehmeranschluss: die physische Leitung, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Teilnehmers mit einer entsprechenden Einrichtung des öffentlichen Telefonfestnetzes verbindet;
  • gemeldeter Betreiber: Betreiber des öffentlichen Telefonfestnetzes, der von seiner nationalen Regulierungsbehörde als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht im Bereich der Bereitstellung öffentlicher Telefonfestnetze gemeldet wurde.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 2887/2000[Annahme: Mitentscheidungsverfahren COD/2000/0185]

2.1.2001

-

ABl. L 336 vom 30.12.2000

VERWANDTE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission vom 8. Dezember 1999 über eine Initiative der Kommission für den Europäischen Sondergipfel von Lissabon am 23./24. März 2000: „Eine Informationsgesellschaft für alle" [KOM(1999) 687 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht] Mit dieser Mitteilung leitet die Kommission ihre eEurope-Initiative ein: ein ehrgeiziges Programm zur schnellen und möglichst umfassenden Verbreitung der Informationstechnologien. Der entbündelte Zugang zum Teilnehmeranschluss ist eine kurzfristige Priorität des Aktionsplans eEurope.

Letzte Änderung: 19.09.2005

Top