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EU-Instrument für humanitäre Hilfe

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates über die humanitäre Hilfe

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Die humanitäre Hilfe der EU ist ausgerichtet auf die Bereitstellung von Hilfe-, Rettungs- und Schutzmaßnahmen zugunsten von Bevölkerungsgruppen, die von Naturkatastrophen oder von durch Menschen verursachten Katastrophen und vergleichbaren Ausnahmesituationen betroffen sind. Der Fokus liegt dabei auf den am stärksten gefährdeten Opfern.
  • In dieser Verordnung werden die wichtigsten Ziele, Grundsätze und Modalitäten für die Durchführung von humanitären Hilfemaßnahmen der EU festgelegt.

WICHTIGSTE PRIORITÄTEN

Grundsätze

Die EU-Hilfe muss

Begünstigte

Die EU-Hilfe wird von der Generaldirektion für Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz (ECHO) der Europäischen Kommission koordiniert.

Die finanzielle Förderung ist für Länder außerhalb der EU vorgesehen.

Abgedeckte Sektoren

Humanitäre Hilfe kann je nach Art der Krise in unterschiedlicher Form geleistet werden, darunter:

  • Bereitstellung von Nahrungsmitteln und wichtigen Nährstoffen,
  • medizinische Hilfe und psychosoziale Betreuung,
  • Wasser- und Sanitärversorgung,
  • Unterkunft,
  • Notreparaturen an der Infrastruktur,
  • Minenräumung,
  • Bildung.

Humanitäre Hilfe kann zudem auf dem Gebiet der Katastrophenvorsorge geleistet werden.

Finanzierung

Die EU ist zusammen mit ihren Mitgliedsländern der weltweit führende Geber von humanitärer Hilfe. Im Jahr 2014 erhielten 121 Millionen Menschen aus mehr als 80 Ländern Hilfe von der EU in Höhe von mehr als 1,27 Milliarden Euro.

So konnte Soforthilfe in allen größeren Krisenregionen weltweit bereitgestellt werden, unter anderen in Syrien, im Südsudan, im Jemen und in der Ukraine.

Koordinierung mit den Partnern

Die humanitäre Hilfe der EU wird mit Hilfe von mehr als 200 Partnerorganisationen durchgeführt, darunter Agenturen der Vereinten Nationen, internationale Organisationen wie das Rote Kreuz und zahlreiche Nichtregierungsorganisationen (NRO).

Um eine Finanzierung für ein humanitäres Projekt zu erhalten, reichen die Partnerorganisationen Vorschläge ein und befolgen strenge Leitlinien für die Bewertung und Überwachung von Projekten.

Die Partner müssen die EU-Unterstützung anerkennen, indem sie die visuelle Identität der EU auf den Projektseiten darstellen.

Zudem müssen sie ihre Projekte eng koordinieren, um sicherzustellen, dass die Hilfe umgehend bereitgestellt wird und effizient ist.

Langfristige Aktionen

Die humanitäre Hilfe wird zudem zur Verbesserung der Widerstandskraft gegen künftige Störungen eingesetzt, indem ein langfristiger Entwicklungsnutzen geboten wird, der im Einklang steht mit

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 5. Juli 1996 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1-6)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 26.07.2016

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