EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Finanzierungsinstrument für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (2007-2013)

Mit der vorliegenden Verordnung wird ein Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte eingeführt, das zur Entwicklung und Konsolidierung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sowie zur Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beiträgt.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Verordnung schafft ein finanzielles Instrument zur Förderung der Demokratie und der Menschenrechte in den Drittländern, das die vorherige Europäische Initiative für Demokratie und Menschenrechte ersetzt

Art des Instruments

Mit der im Rahmen dieses Finanzierungsintruments geleisteten Hilfe werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:

  • stärkere Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in den Ländern und Regionen, in denen diese am meisten gefährdet sind;
  • Unterstützung der Zivilgesellschaft bei der Förderung der Menschenrechte und der Demokratie, bei der friedlichen Beilegung von Konflikten von Gruppeninteressen und bei der politischen Partizipation und Vertretung;
  • Unterstützung von Maßnahmen in Menschenrechts- und Demokratiefragen in den von EU-Leitlinien abgedeckten Bereichen;
  • Stärkung des internationalen und regionalen Rahmens für den Schutz von Menschenrechten, der Gerechtigkeit und der Rechtsstaatlichkeit sowie die Demokratieförderung;
  • Vertrauensbildung und Stärkung der Zuverlässigkeit und Transparenz der demokratischen Wahlprozesse, insbesondere durch Wahlbeobachtung.

Um diese Ziele zu erreichen unterstützt die Gemeinschsftshilfe folgende Maßnahmen:

  • Förderung der partizipatorischen und repräsentativen Demokratie und der Demokratisierungsprozesse, mit Hilfe von Organisationen der Zivilgesellschaft, u. a. bei der Förderung der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sowie der Meinungs- und Redefreiheit, der Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit der Justiz, der Förderung des politischen Pluralismus und der demokratischen politischen Vertretung, der Förderung der gleichberechtigten Beteiligung von Männern und Frauen am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Leben; Unterstützung von Maßnahmen, die die friedliche Beilegung von Konflikten von Gruppeninteressen erleichtern sollen);
  • Maßnahmen auf dem Gebiet der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und sonstigen diesbezüglichen internationalen Verträgen verankerten Menschenrechte und Grundfreiheiten .

Die Kommission wird im Sinne der Effizienz und Kohärenz für eine enge Koordinierung zwischen ihren eigenen Tätigkeiten und denen der Mitgliedstaaten sorgen. Außerdem muss die Hilfe im Rahmen dieser Verordnung in Übereinstimmung mit der Gemeinschaftspolitik zur Entwicklungszusammenarbeit sowie mit der Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union als Ganzes stehen. Ferner ergänzt sie die Hilfe, die auf der Grundlage der Gemeinschaftsinstrumente für Außenhilfe und des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) erbracht wird.

Verwaltung und Durchführung

Wie die Hilfsmaßnahmen durchgeführt werden, wird in

  • Strategiepapieren zur Festlegung von Prioritäten der Gemeinschaft, der internationalen Situation und der Aktivitäten hauptsächlichen Partner;
  • Jahresaktionsprogrammen auf der Grundlage von Dokumenten der Strategie und eventuellen Änderungen erläutert.
  • Mitunter beschließt die Kommission Sondermaßnahmen, die nicht in den Strategiepapieren vorgesehen sind.
  • Außerdem kann die Kommission Menschenrechtsverteidigern in Dringlichkeitsfällen punktuell geringe Zuschüsse gewähren.

Nach dieser Verordnung kommen für eine finanzielle Hilfe in Betracht:

  • Organisationen der Zivilgesellschaft
  • öffentliche und private gemeinnützige Agenturen
  • nationale, regionale und internationale parlamentarische Gremien, wenn die vorgeschlagene Maßnahme nicht auf Grundlage eines Gemeinschaftsinstruments für Außenhilfe finanziert werden kann
  • internationale und regionale zwischenstaatliche Organisationen
  • natürliche Personen, wenn dies für die Verwirklichung der Ziele der Verordnung zur Einführung eines Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte erforderlich ist.

Andere Einrichtungen und Akteure können im Ausnahmefall und in ordnungsgemäß begründeten Fällen eine finanzielle Unterstützung erhalten, vorausgesetzt, dies ist für die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich.

Die Gemeinschaftshilfe kann folgende Formen annehmen:

  • Projekte und Programme
  • Zuschüsse für Projekte, die von internationalen und regionalen zwischenstaatlichen Organisationen eingereicht wurden
  • geringe Zuschüsse für Menschenrechtsverteidiger
  • Zuschüsse zu den Betriebskosten des Büros des UN-Hochkommissars für Menschenrechte und den Betriebskosten des Europäischen Interuniversitären Zentrums für Menschenrechte und Demokratisierung (EIUC)
  • Beiträge zu internationalen Fonds
  • Mittel für die wirksame Durchführung von EU-Wahlbeobachtungsmissionen
  • öffentliche Aufträge.

Die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge oder die Vergabe von Subventionsverträgen stehen unter anderem allen natürlichen und juristischen Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind oder in einem Beitritts- oder offiziellen Bewerberland, in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in einem Entwicklungsland (gemäß der Klassifikation des Entwicklungsausschusses der OECD (EN) (FR)) niedergelassen sind sowie internationalen Organisationen offen.

Die Kommission wird durch einen Menschenrechts- und Demokratieausschuss unterstützt.

Die Kommission bilanziert in einem Jahresbericht die Maßnahmen nach dieser Verordnung.

Das verfügbare Budget beläuft sich für den Zeitraum 2007 – 2013 auf 1,104 Mrd. EUR.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr 1889/2006

30.12.2006- 31.12.2013

-

ABl. L 386 vom 29.12.2006

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit und der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte [KOM(2009) 194 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Die ordnungsgemäße Durchführung der Programme und Projekte, die aus dem Finanzierungsinstrument für die Förderung der Demokratie und der Menschenrechte finanziert werden, muss verbessert werden. Daher schlagen das Parlament und der Rat die Lockerung der Kriterien für die Förderfähigkeit bezüglich Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben, die im Rahmen der Gemeinschaftsfinanzierung in den Empfängerländern zu zahlen sind, vor. Denn nicht in allen betroffenen Staaten bestehen Mechanismen zur Abgabenbefreiung oder Steuerrückerstattung, was für die Teilnehmer am Programm ein Hindernis darstellt.

Mitentscheidungsverfahren: (COD/2009/0060)

Letzte Änderung: 15.10.2009

Top