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Stimmengewichtung im Rat

In den meisten Bereichen der EU-Gesetzgebung entscheidet der Rat der Europäischen Union mit qualifizierter Mehrheit, die gemäß Artikel 16 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) standardmäßig Anwendung findet. In einigen Bereichen der EU-Gesetzgebung entscheidet der Rat jedoch einstimmig und Verfassungsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit angenommen (14 von 27 EU-Mitgliedstaaten stimmen zu).

Bis zum 1. November 2014 erhielten die bevölkerungsstärksten EU-Mitgliedstaaten 27 bis 29 Stimmen, die weniger bevölkerungsstarken Länder zwischen 7 und 14 Stimmen und die kleinen Länder 3 oder 4 Stimmen. Zur Beschlussfassung waren mindestens 260 von 352 Stimmen erforderlich.

Am 1. November 2014 haben sich die Regeln für die Abstimmung mit einer qualifizierten Mehrheit geändert (Artikel 16 EUV). Handelt der Rat auf Vorschlag der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union, ist eine qualifizierte Mehrheit erreicht, wenn

  • 55 % der Mitglieder des Rates zustimmen (d. h. 15 von 27);
  • diese Mitglieder des Rates mindestens 65 % der gesamten Bevölkerung der Europäischen Union repräsentieren.

Diese Regel wird doppelte Mehrheit genannt. Eine Sperrminorität wird durch mindestens vier EU-Mitgliedstaaten gebildet.

Handelt der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union, wird eine qualifizierte Mehrheit erreicht, wenn

  • mindestens 72 % der Mitglieder des Rates zustimmen (d. h. 20 von 27); und
  • sie mindestens 65 % der gesamten EU-Bevölkerung vertreten.

Bis zum 31. März 2017 konnten Mitgliedstaaten noch beantragen, dass ein Beschluss auf der Grundlage der zuvor gültigen Vorschriften der qualifizierten Mehrheit angenommen wird. Außerdem kann die Anwendung des Kompromisses von Ioannina verlangt werden (siehe Erklärung Nr. 7 im Anhang des Vertrags von Lissabon). Mit dieser Regelung ist es einer Ländergruppe möglich, ihren Widerspruch gegen einen Beschluss darzulegen, auch wenn die Gruppe zahlenmäßig nicht groß genug ist, um eine Sperrminorität zu bilden.

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