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Vorsitz im Rat der Europäischen Union

Gemäß Artikel 16 Absatz 9 des Vertrags über die Europäische Union wird der Vorsitz im Rat der Europäischen Union in allen seinen Zusammensetzungen mit Ausnahme des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ von den Vertretern der EU-Länder im Rat nach einem System der gleichberechtigten Rotation wahrgenommen. Gemäß Ratsbeschluss wird der Vorsitz von zuvor festgelegten Gruppen von drei EU-Ländern wahrgenommen. Jedes Mitglied hat den Vorsitz für sechs Monate inne. Dadurch soll der reibungslose Ablauf der Arbeiten des Rates sichergestellt werden.

Den Vorsitz des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ führt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik. Der Hohe Vertreter vertritt zudem die EU in allen Belangen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.

Der Vorsitz im Rat

  • leitet die Sitzungen des Ausschusses der Ständigen Vertreter und anderer Ausschüsse;
  • organisiert und verwaltet die Ratsgeschäfte im Einklang mit der Geschäftsordnung des Rates.

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