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Europäisches Parlament

Das Europäische Parlament (EP) ist das einzige Organ der EU, das direkt gewählt wird, sowie eines der größten demokratischen Gremien der Welt. Die 450 Millionen Bürgerinnen und Bürger der EU werden von den 705 Mitgliedern vertreten. Diese werden alle fünf Jahre von Wählerinnen und Wählern aus den 27 EU-Mitgliedstaaten gewählt. Die in das Parlament gewählten Personen heißen Mitglieder des Europäischen Parlaments (MdEP).

Die Anzahl der in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten gewählten MdEP hängt im Grunde von der Bevölkerungsgröße des Landes ab. Die Verteilung der Sitze ist wie folgt: Belgien: 21, Bulgarien: 17, Tschechien: 21, Dänemark: 14, Deutschland: 96, Estland: 7, Irland: 13, Griechenland: 21, Spanien: 59, Frankreich: 79, Kroatien: 12, Italien: 76, Zypern: 6, Lettland: 8, Litauen: 11, Luxemburg: 6, Ungarn: 21, Malta: 6, Niederlande: 29, Österreich: 19, Polen: 52, Portugal: 21, Rumänien: 33, Slowenien: 8, Slowakei: 14, Finnland: 14, und Schweden: 21.

Etwa 40 % der MdEP sind Frauen. MdEP dürfen Fraktionen gemäß ihrer politischen Neigung bilden, jedoch nicht nach Staatsangehörigkeit.

Derzeit sind die Sitze auf sieben Fraktionen wie folgt verteilt:

  • Fraktion der Europäischen Volkspartei (175 MdEP),
  • Fraktion der Progressiven Allianz der Sozialdemokraten im Europäischen Parlament (145),
  • Renew Europe Group (97),
  • Fraktion Identität und Demokratie (74),
  • Fraktion der Grünen / Freie Europäische Allianz (73),
  • Fraktion der Europäischen Konservativen und Reformer (63),
  • Fraktion Die Linke im Europäischen Parlament – GUE/NGL (39).

39 MdEP gehören keiner Fraktion an.

Das EP hat folgende Kernaufgaben.

  • Legislativbefugnisse: Bei den meisten EU-Rechtsakten teilt das EP über das ordentliche Gesetzgebungsverfahren die Legislativbefugnis mit dem Rat der Europäischen Union.
  • Haushaltsbefugnisse: Das EP übt gemeinsam mit dem Rat die Haushaltsbefugnisse aus, indem es den jährlichen Haushaltsplan verabschiedet, dessen Ausführung durch die Unterschrift des Parlamentspräsidenten genehmigt und die Umsetzung überwacht.
  • Kontrollbefugnis der EU-Organe, insbesondere der Kommission: Das EP kann die Ernennung der Mitglieder der Kommission billigen oder ablehnen und die Kommission als Ganzes durch einen Misstrauensantrag ihres Amtes entheben. Es kontrolliert die Tätigkeit der EU durch schriftliche oder mündliche Anfragen, die es an die Kommission und den Rat richtet. Das Parlament setzt Sonderausschüsse und Untersuchungsausschüsse ein, die befugt sind, nicht nur die Tätigkeit der EU-Organe, sondern auch das Vorgehen der EU-Mitgliedstaaten bei der Durchführung der EU-Politiken zu untersuchen.

Mit dem Lissabon-Vertrag wird die Rolle des EP gestärkt. Es wird auf eine Stufe mit dem Rat der Europäischen Union gestellt durch:

  • die Ausweitung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens auf 40 neue Bereiche, darunter Landwirtschaft, Energiesicherheit, Einwanderung, Justiz und Inneres, Gesundheit und Strukturfonds;
  • die Stärkung der Rolle des EP bei der Annahme des Haushaltsplans – das EP ist zusammen mit dem Rat für die Verabschiedung des gesamten Haushalts verantwortlich;
  • die Ermächtigung der MdEP, ihre Zustimmung zu einer großen Zahl internationaler Abkommen zu geben, die von der EU geschlossen werden, zum Beispiel zu internationalen Handelsabkommen;
  • die Einführung neuer Rechte, über die Aktivitäten des Europäischen Rates, der rotierenden Ratspräsidentschaft und über das auswärtige Handeln der EU informiert zu werden;
  • die Erteilung des Rechts an das EP, Vertragsänderungen vorzuschlagen;
  • die Ausweitung der Kontrollbefugnisse des EP auf die Wahl des Präsidenten der Europäischen Kommission und die Bestätigung der Mitglieder der Europäischen Kommission mit einem Zustimmungsvotum.

MdEP nehmen an Plenarsitzungen des Europäischen Parlaments in Straßburg und Brüssel sowie an Ausschuss- und Fraktionssitzungen in Brüssel teil.

Gemäß Artikel 223 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) muss das EP eine Satzung für die MdEP festlegen. Diese legt Regelungen für die Wahrnehmung der Aufgaben der MdEP fest.

Ein Verhaltenskodex legt fest, dass MdEP ausschließlich im öffentlichem Interesse handeln dürfen und sie ihre Arbeit mit Selbstlosigkeit, Integrität, Offenheit, Gewissenhaftigkeit, Ehrlichkeit, Verantwortlichkeit und Respekt gegenüber dem Ansehen des EP ausführen müssen.

Gemäß Artikel 232 AEUV muss das EP eine Geschäftsordnung erlassen – die internen Organisations- und Betriebsregeln des EP.

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