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Rat der Europäischen Union

Der Rat der Europäischen Union („Rat“) ist eine der obersten Entscheidungsinstanzen der Europäischen Union. An den Tagungen nehmen Minister aus den 27 EU-Mitgliedstaaten teil. Zu seinen Aufgaben gehören die Festlegung der Politik und die Koordinierung.

Der Rat hat seinen Sitz in Brüssel, gemäß Protokoll Nr. 6 der Verträge und der Geschäftsordnung tritt er im April, Juni und Oktober jedoch in Luxemburg zusammen. Die Ratssitzungen (mit Ausnahme der Sitzungen des Rates für Auswärtige Angelegenheiten) werden von der 6-monatigen Präsidentschaft einberufen, die auch den Vorsitz innehat.

Der Rat tagt in zehn Zusammensetzungen und vereinigt so die zuständigen Minister der Mitgliedstaaten für die jeweiligen Bereiche:

  • Allgemeine Angelegenheiten;
  • Auswärtige Angelegenheiten;
  • Wirtschaft und Finanzen;
  • Justiz und Inneres;
  • Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz;
  • Wettbewerbsfähigkeit (Binnenmarkt, Industrie, Forschung und Raumfahrt);
  • Verkehr, Telekommunikation und Energie;
  • Landwirtschaft und Fischerei;
  • Umwelt;
  • Bildung, Jugend, Kultur und Sport.

Der Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ bereitet in Verbindung mit dem Präsidenten des Europäischen Rates und mit der Kommission die Tagungen des Europäischen Rates vor und sorgt für das weitere Vorgehen (Artikel 16(6) Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union). Er ist verantwortlich für die allgemeine Koordinierung der Politiken, institutionelle und administrative Angelegenheiten sowie Bereiche, die über die EU-Politik hinausgehen, wie dem mehrjährigen Finanzrahmen und Erweiterungen. Er stellt außerdem die Kohärenz und Kontinuität der Arbeiten des Rates in seinen verschiedenen Zusammensetzungen sicher.

Die Arbeit des Rates wird vom Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten (AStV) vorbereitet. Der AStV kann zur Unterstützung der Ratstätigkeiten Arbeitsgruppen und Ausschüsse einberufen.

Der AStV setzt sich aus zwei Gremien zusammen:

  • Der AStV II besteht aus den Ständigen Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten, die sich mit allgemeinen Angelegenheiten sowie mit außenpolitischen, wirtschaftlichen, finanzpolitischen, juristischen und innerstaatlichen Fragen des Rates befassen;
  • Der AStV I besteht aus den Stellvertretern der Ständigen Vertreter, die sich mit allen anderen Angelegenheiten des Rates beschäftigen.

Der Rat übt gemeinsam mit dem Europäischen Parlament die Rechtsetzungs- und Haushaltsbefugnisse aus. Er ist außerdem die federführende Partei bei Entscheidungen zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Wirtschaftspolitik innerhalb des Rates.

Zumeist entscheidet der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gemeinsam mit dem Europäischen Parlament auf Vorschlag der Kommission. Je nach Bereich beschließt der Rat mit einfacher Mehrheit, mit qualifizierter Mehrheit oder einstimmig. Standardmäßig werden Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit getroffen.

Gemäß den Verträgen werden einige Entscheidungen nicht vom Rat, sondern im gegenseitigen Einvernehmen der Regierungen der Mitgliedstaaten getroffen, zum Beispiel die Ernennung der Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs der Europäischen Union oder die Besetzung der Sitze der Organe und Behörden. Diese Entscheidungen werden im Allgemeinen am Rande der Tagungen des Rates oder des AStV getroffen. Sie gelten nicht als Rechtsakte der EU und können somit nicht vor dem Gerichtshof der Europäischen Union angefochten werden.

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