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EU-Umweltpolitik

Die Umweltpolitik der Europäischen Union (EU), auf der Grundlage des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, zielt auf die Erhaltung und den Schutz der Umwelt sowie die Verbesserung der Umweltqualität und auf den Schutz der menschlichen Gesundheit ab. Außerdem trägt sie zur Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme, wie dem Klimawandel und dem Verlust biologischer Vielfalt, bei. Sie beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.

Maßnahmen in Bereichen der Umweltpolitik, wie z. B. Luft- und Wasserverschmutzung, Naturschutz und -wiederherstellung, Abfallwirtschaft und Klimawandel, unterliegen der Gerichtsbarkeit der EU. Das Subsidiaritätsprinzip schränkt den Umfang der EU-Maßnahmen jedoch hinsichtlich Steuerangelegenheiten, Raumplanung und Bodennutzung, sowie der mengenmäßigen Bewirtschaftung der Wasserressourcen ein.

Die EU-Umweltpolitik soll den Übergang zu einer nachhaltigen und innovativen Kreislaufwirtschaft anregen, in der die biologische Vielfalt geschützt, geschätzt und wiederhergestellt wird und umweltbedingte Gesundheitsrisiken minimiert werden. Sie soll die Resilienz der EU stärken und das Wachstum unabhängig von der Ressourcennutzung machen.

Im Dezember 2019 erließ die Europäische Kommission den europäischen Grünen Deal, ihren Fahrplan zur Bekämpfung des Klimawandels und der Umweltzerstörung. Der Fahrplan soll die EU durch folgende Maßnahmen in eine moderne, ressourcenschonende und wettbewerbsfähige Wirtschaft verwandeln:

  • Förderung der Ressourceneffizienz;
  • Übergang zu einer sauberen Kreislaufwirtschaft;
  • Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und
  • Reduzierung der Umweltverschmutzung.

Das achte Umweltaktionsprogramm (2022) regelt die Gestaltung und Umsetzung der Umwelt- und Klimapolitik bis 2030.

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