EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Handel mit Geflügel und Bruteiern innerhalb der EU

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2009/158/EG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Sie legt tierseuchenrechtliche Vorschriften für den Handel mit lebendem Geflügel und Bruteiern zwischen Ländern der Europäischen Union (EU) und für die Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern in die EU fest, um zu verhindern, dass infiziertes Geflügel in die EU gelangt und sich Infektionen ausbreiten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Richtlinie gilt für:
    • Geflügel, das mehr als 72 Stunden alt ist (einschließlich Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner und Strauße) und für die Zucht, die Erzeugung von Fleisch oder Eiern oder die Aufstockung von Wildbeständen zu Jagdzwecken gehalten werden;
    • Eintagsküken, die als Geflügel mit einem Alter von weniger als 72 Stunden, das noch nicht gefüttert wurde, definiert werden; Flugenten können jedoch als Ausnahme gefüttert werden;
    • Bruteier zur Bebrütung.
  • Diese Richtlinie gilt nicht für Geflügel, das für Ausstellungen, Leistungsschauen oder Wettbewerbe bestimmt ist.
  • Lebendes Geflügel und Bruteier können nur innerhalb der EU gehandelt werden, wenn sie aus Betrieben stammen, die
    • den in der Richtlinie enthaltenen strengen Hygienebedingungen genügen;
    • ein genehmigtes Gesundheitskontrollprogramm anwenden, das Veterinärkontrollen und die Meldung des Verdachts von Krankheiten umfasst;
    • bis zu zwei Jahre lang ein Aufzuchtregister führen.
  • Die Aufzucht hat sich so weit wie möglich nach den Grundsätzen der „Aufzucht in geschlossenen Systemen“ und der „Bestandserneuerung in einem Zug“ zu richten. Zwischen der Bestückung mit den einzelnen Tiergruppen ist für Reinigung, Desinfektion und hygienebedingte Leerzeiten zu sorgen.
  • Die Eier müssen mindestens einmal täglich und schnellstmöglich nach dem Legen eingesammelt werden. Sie müssen gesäubert und desinfiziert werden und in neues oder sauberes und desinfiziertes Verpackungsmaterial gelegt werden. Brütereien müssen von Aufzuchteinrichtungen getrennt sein.
  • Bruteier müssen aus Herden stammen, die sich seit mehr als sechs Wochen in genehmigten Betrieben befanden, und desinfiziert sein.
  • Eintagsküken müssen aus Bruteiern hervorgegangen sein, die den oben genannten Anforderungen entsprechen, und müssen frei von Krankheitsverdacht sein.
  • Zuchtgeflügel muss sich seit dem Schlupf oder seit mindestens sechs Wochen in genehmigten Betrieben befunden haben, die Impfbedingungen erfüllen, und innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand durch einen Tierarzt untersucht worden sein (d. h., bevor es für den Versand ausgewählt wird).
  • Schlachtgeflügel und Geflügel, das für die Aufstockung von Wildbeständen bestimmt ist, muss aus einem Betrieb stammen, in dem es sich seit dem Schlupf oder seit mehr als 21 Tagen befand und der keinerlei tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterworfen ist. Die Herde muss in den fünf Tagen (48 Stunden im Fall von Wild) vor dem Versand von einem Tierarzt untersucht werden.
  • Für Partien von Geflügel und Bruteiern mit weniger als 20 Einheiten gelten weniger strenge Auflagen.
  • Der Transport von Geflügel und Bruteiern muss die spezifischen Bedingungen für die verwendeten Behälter und Transportmittel erfüllen. Während des Transports muss eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt werden, die von einem amtlichen Tierarzt unterzeichnet ist.
  • Die Einfuhr von Geflügel und Bruteiern in die EU darf nur aus genehmigten Ländern erfolgen, deren tierseuchenrechtliche Bedingungen mindestens denen in der EU entsprechen und in denen u. a. die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit anzeigepflichtig sind.
  • Zur Sicherstellung der korrekten Anwendung der Richtlinie führen Veterinärsachverständige aus den EU-Ländern und der Europäischen Kommission Kontrollen vor Ort durch.
  • Bei der Verwaltung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen, die für den Handel und die Einfuhr von Geflügel und Bruteiern gemäß dieser Richtlinie gelten, wird die Kommission durch den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.
  • Die Richtlinie wird durch Verordnung (EU) 2016/429 mit Wirkung zum 20. April 2021 aufgehoben und ersetzt.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Sie kodifizierte die Richtlinie 90/539/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Geflügel und Bruteiern innerhalb der EU und für ihre Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern.

HINTERGRUND

Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 der Kommission vom 30. März 2020 über befristete Maßnahmen zur Eindämmung von Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie für den Tierschutz bei bestimmten schweren Störungen in den Kontrollsystemen von Mitgliedstaaten aufgrund von COVID-19

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74-113)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 2009/158/EG des Rates wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1-94)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1-208)

Letzte Aktualisierung: 04.05.2020

Top