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Einfuhr von Vögeln

Gemeinschaftliche Rechtsvorschriften regeln die Veterinärbedingungen für den Handel mit Vögeln aus Drittländern. Dadurch soll eine einheitliche Regelung für die Einfuhr bestimmter Arten in die Gemeinschaft gefördert und Krankheitsrisiken vorgebeugt werden.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 318/2007 der Kommission vom 23. März 2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen (Text von Bedeutung für den EWR) [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Verordnung regelt die Einfuhr bestimmter Vogelarten und legt die für diese Einfuhren geltenden Quarantänebedingungen fest.

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Vögel mit Ausnahme von Geflügel * für das die Richtlinie 90/539/EWG gilt.

Der Anwendungsbereich dieser Verordnung gilt nicht für:

  • Vögel, die im Rahmen von Artenschutzprogrammen eingeführt werden;
  • Heimtiere;
  • Vögel, die für Zoos, Zirkusse, Vergnügungsparks oder Tierversuche bestimmt sind;
  • Vögel, die für zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren bestimmt sind;
  • Brieftauben, die in die Gemeinschaft eingeführt werden und anschließend freigelassen werden, damit sie in das Drittland, aus dem sie kommen, zurückfliegen;
  • Vögel, die aus Andorra, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz oder dem Staat Vatikanstadt eingeführt werden.

Einfuhrbedingungen

Die Einfuhr von Vögeln beschränkt sich auf Tiere, die aus Zuchtbetrieben stammen, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes gemäß den Bedingungen in Anhang II der Verordnung zugelassen wurden.

Für die in die Gemeinschaft eingeführten Vögel müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • sie wurden in Gefangenschaft gezüchtet;
  • sie stammen aus den in Anhang I aufgeführten Drittländern;
  • sie wurden ein bis 2 Wochen vor dem Versand negativ auf das Virus der Aviären Influenza und der Newcastle-Krankheit getestet;
  • sie wurden nicht gegen Aviäre Influenza geimpft;
  • ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung nach dem Muster in Anhang III bei;
  • sie werden mit einem Beinring oder einem Mikrochip gekennzeichnet;
  • sie tragen einen Beinring oder einen Mikrochip mit der in der Veterinärbescheinigung eingetragenen Identifikationsnummer;
  • sie werden in neuen Behältern befördert, auf denen die in der Veterinärbescheinigung eingetragene Identifikationsnummer angegeben ist.

Beförderung zur Quarantäneeinrichtung

Die Vögel werden von der Grenzkontrollstelle aus direkt zu einer der in Anhang V aufgeführten zugelassenen Quarantäneeinrichtungen befördert.

Die Beförderung der Vögel erfolgt in Fahrzeugen, die von den zuständigen Behörden mir einer Entnahmesicherung versehen wurden. Die Gesamtbeförderungszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.

Quarantänevorschriften

Die Vögel bleiben mindestens dreißig Tage in Quarantäne. Zu Beginn und bei Beendigung der Quarantäne kontrolliert der amtliche Tierarzt die Quarantänebedingungen jeder Vogelsendung. Zusätzliche Kontrollen können stattfinden, wenn die Seuchenlage dies erfordert.

Während der Quarantäne führt der amtliche Tierarzt Laboruntersuchungen auf Aviäre Influenza und Newcastle-Krankheit durch (in Anhang VI beschrieben). Die Tests werden an Sentinelvögeln * durchgeführt oder an mindestens sechzig Vögeln einer Sendung.

Nur der amtliche Tierarzt der Quarantäneeinrichtung darf die Quarantäne aufheben.

Maßnahmen bei Vorliegen einer Krankheit

Wenn im Verlauf der Quarantäne der Verdacht einer Infektion mit der Aviären Influenza oder der Newcastle-Krankheit entsteht oder dieser Verdacht bestätigt wird, ergreifen die zuständigen Behörden folgende Maßnahmen:

  • Im Verdachtsfall:
    • offizielle Kontrolle der Einrichtung;
    • Probenahme für eine virologische Untersuchung (Anhang VI, Nummer 2);
    • Verbot der Beförderung von Vögeln in die oder aus der Einrichtung, solange der Verdacht besteht.
  • Bei Bestätigung des Verdachts:
    • Keulung und Vernichtung aller Vögel;
    • Reinigung und Desinfizierung der Quarantäneeinrichtung;
    • Verbot, neue Vögel vor Ablauf einer Frist von 21 Tagen nach der abschließenden Reinigung und Desinfektion in die Einrichtung aufzunehmen.
    • Probenahmen von Vögeln in anderen Quarantäneeinheiten für serologische oder virologische Untersuchungen (Anhang VI, Nummer 2);
    • Verbot der Beförderung von Vögeln in die oder aus der Quarantänestation, wenn der Befund der Untersuchungen ergibt, dass die Vögel anderer Quarantäneeinheiten infiziert sind.

Wenn der Verdacht auftritt, dass Psittaciformen (Papageien, Sittiche und Kakadus) mit Chlamydophyla psittaci infiziert sind, so sind alle Vögel der Sendung nach einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Verfahren zu behandeln. Die Quarantäne ist nach dem letzten gemeldeten Fall um mindestens zwei Monate zu verlängern.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der Kommission innerhalb von 24 Stunden jeden in einer Quarantänestation festgestellten Fall Aviärer Influenza oder der Newcastle-Krankheit zu melden.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Geflügel: Geflügel, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner und Laufvögel, die zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern, zur Herstellung anderer Produkte, zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen oder im Rahmen eines Zuchtprogramms zur Erzeugung dieser Vogelkategorien in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
  • Sentinelvögel: Geflügel, das zu Diagnosezwecken in Quarantäne gehalten wird.

BEZUG

Rechtsakt

Entry into force

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 318/2007

27.3.2007

-

ABl. L 84 vom 24.3.2007

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1278/2007

19.11.2007

-

ABl. L 284 vom 30.10.2007

Die Änderungsrechtsakte und die vorgenommenen Berichtigungen an der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung ist von rein dokumentarischem Wert.

ÄNDERUNG DER ANHÄNGE

Anhang V – Liste der zugelassenen Einrichtungen und Stationen

Verordnung (EG) Nr. 1278/2007 [Amtsblatt L 284 vom 30.10.2007];

Verordnung (EG) Nr. 86/2008 [Amtsblatt L 27 vom 31.1.2008];

Verordnung (EG) Nr. 311/2008 [Amtsblatt L 93 vom 4.4.2008];

Verordnung (EG) Nr. 607/2008 [Amtsblatt L 166 vom 27.6.2008];

Verordnung (EG) Nr. 754/2008 [Amtsblatt L 205 vom 1.8.2008];

Verordnung (EG) Nr. 1219/2008[Amtsblatt L 205 vom 1.8.2008];

Verordnung (EG) Nr. 1294/2008 [Amtsblatt L 340 vom 19.12.2008];

Verordnung (EG) Nr. 201/2009 [Amtsblatt L 71 vom 17.3.2009].

Letzte Änderung: 15.06.2010

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