EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Ziel dieser Verordnung ist, die Rückverfolgbarkeit* von Schafen und Ziegen durch Verpflichtung der Länder der Europäischen Union (EU) zur Einführung eines einheitlichen Systems zur Kennzeichnung und Registrierung sicherzustellen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Jedes EU-Land muss ein System für die Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen einrichten, das folgende Elemente umfasst:
    • ein Kennzeichen zur Identifikation jedes Tieres;
    • Bestandsregister in jedem Betrieb, mit Angaben zum Betrieb, den für die Tiere verantwortlichen Personen, der Tätigkeit, der Produktionsrichtung und den gehaltenen Tieren;
    • Begleitdokumente, die für mindestens drei Jahre aufbewahrt werden, aber in Ländern freigestellt sind, in denen eine zentrale elektronische Datenbank die Verbringung der Tiere bereits enthält;
    • ein zentrales Register oder eine elektronische Datenbank aller Betriebe und Verbringungen der Partien Tiere auf nationaler Ebene.
  • Alle Schafe und Ziegen müssen zwei Kennzeichnungen mit derselben einzigartigen individuellen Identifikationsnummer tragen. Eine davon muss ein elektronisches Kennzeichen sein.
  • Sichtbare Kennzeichen sind herkömmliche Ohrmarken, können aber auch eine Kennzeichnung an der Fessel (Fußband) umfassen. Eine Tätowierung kann ebenfalls verwendet werden, sofern die Tiere nicht für den EU-Handel bestimmt sind. Elektronische Kennzeichen sind normalerweise elektronische Ohrmarken, es können jedoch auch Bolustransponder (ein elektronisches Kennzeichen, das vom Tier geschluckt wird und abgefragt werden kann) verwendet werden.
  • Weniger als zwölf Monate alte Schlachttiere, die nicht für den EU-Handel oder die Ausfuhr in Nicht-EU-Länder bestimmt sind, haben jedoch ggf. nur eine sichtbare herkömmliche Ohrmarke.
  • Die Identifizierungsmarken müssen das Geburtsland und die individuelle Kennung des Tieres anzeigen.
  • Die Kennzeichnung muss innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt und bevor das Tier seinen Geburtsbetrieb verlässt vorgenommen werden. Diese Frist kann für Tiere in extensiven Haltungssystemen oder in Freilandhaltung auf höchstens neun Monate verlängert werden. Die Kennzeichnung von aus Nicht-EU-Ländern eingeführten Tieren wird innerhalb einer Frist von höchstens 14 Tagen vorgenommen.
  • In den EU-Ländern, in denen die Zahl der Ziegen und Schafe insgesamt 600 000 Tiere oder die Gesamtzahl der Ziegen 160 000 Tiere nicht übersteigt, kann jedoch die elektronische Kennzeichnung für Tiere, die nicht in den Handel zwischen EU-Ländern gelangen, auf freiwilliger Basis eingeführt werden.
  • Die EU-Länder verhängen Strafen für die Verletzung der Verordnung.
  • Die Verordnung wird mit Wirkung zum 20. April 2021 durch die Verordnung (EU) 2016/429 aufgehoben und ersetzt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 29. Januar 2004 in Kraft getreten, die Artikel 14, 15 und 16 finden jedoch erst seit dem 9. Juli 2005 Anwendung. Bestimmte freiwillige Vorschriften wurden zum 1. Januar 2010 verbindlich.

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Rückverfolgbarkeit: die Fähigkeit, ein Lebens- oder Futtermittel, ein der Nahrungsgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, der für den Verbrauch bestimmt ist, durch alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu verfolgen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8-17)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Version hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Entscheidung 2006/968/EG der Kommission vom 15. Dezember 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates hinsichtlich der Leitlinien und Verfahrensvorschriften für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen (ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 41-45)

Siehe konsolidierte Fassung

Verordnung (EG) Nr. 1505/2006 der Kommission vom 11. Oktober 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates bezüglich der erforderlichen Mindestkontrollen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen (ABl. L 280 vom 12.10.2006, S. 3-6)

Siehe konsolidierte Fassung

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1-208)

Letzte Aktualisierung: 04.10.2016

Top