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Gegenseitige Unterstützung der einzelstaatlichen Verwaltungsbehörden

Diese Richtlinie legt die Regeln fest, nach denen die gegenseitige Unterstützung der einzelstaatlichen Behörden und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission zu erfolgen haben.

RECHTSAKT

Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten.

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie legt die Bedingungen fest, unter denen die in den Mitgliedstaaten für die Kontrolle der Rechtsvorschriften im Veterinär- und Tierzuchtbereich zuständigen Behörden mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie mit den zuständigen Dienststellen der Kommission zusammenarbeiten, um die Einhaltung dieser Vorschriften zu gewährleisten.

Die Zusammenarbeit erfolgt:

  • auf Antrag: die ersuchende Behörde fordert die ersuchte Behörde auf, ihr alle Auskünfte zu erteilen, die es ihr ermöglichen können, die Einhaltung der Rechtsvorschriften im Veterinär- und Tierzuchtbereich nachzuprüfen oder Untersuchungen über die Richtigkeit bestimmter Fakten anzustellen. Die ersuchende Behörde kann auch beantragen, dass die ersuchte Behörde in den Bereichen, in denen ein Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht, die Kontrollen verstärkt;
  • ohne vorangehenden Antrag: die Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten können den anderen Mitgliedstaaten bestimmte Auskünfte ohne vorangehenden Antrag übermitteln.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle zweckdienlichen Auskünfte im Zusammenhang mit der Einhaltung der Rechtsvorschriften im Veterinär- und Tierzuchtbereich mit, die von besonderem Interesse für die Gemeinschaft sind.

Jede Verweigerung der Unterstützung ist zu begründen.

Die übermittelten Auskünfte sind vertraulich.

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 89/608/EWG

4.12.1989

1.7.1991

ABl. L 351 vom 2.12.1989.

Letzte Änderung: 23.08.2006

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