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Seuchenrechtliche Bedingungen für die Einfuhr und den Handel mit Tieren in der EU

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 92/65/EWG: tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der EU sowie für ihre Einfuhr in die EU, soweit sie keinen anderen spezifischen Regelungen unterliegen

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Die Richtlinie legt genaue tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der EU, einschließlich Einfuhrbestimmungen, fest.
  • Für bestimmte Tiergruppen finden spezifische Bestimmungen Anwendung, einige von ihnen werden durch vorherige Rechtsvorschriften oder durch Änderungen dieser Richtlinie geregelt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

  • In den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen unter anderem folgende Tiere:
    • Zootiere;
    • Huftiere;
    • Vögel;
    • Kameliden;
    • Bienen;
    • Kaninchen, Hasen, Nerze und Füchse;
    • Katzen, Hunde und Frettchen.
  • Verschiedene detaillierte Vorschriften gelten für unterschiedliche Tierkategorien. Die Richtlinie legt Bedingungen in folgenden Bereichen, in Abhängigkeit von der Art, dar:
    • die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere;
    • regelmäßige und rechtzeitige Veterinärkontrollen;
    • Meldung anzeigepflichtiger Krankheiten;
    • Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung, die von den EU-Ländern eingesetzt werden;
    • Quarantänemaßnahmen in bestimmten Fällen;
    • Gesundheitsbescheinigung und die Verpflichtung, dass die Tiere seuchenfrei sind; und
    • Fragen des Tierschutzes.

Richtlinie 2004/68/EG aktualisiert die geltenden Vorschriften für die Einfuhr von Huftieren, insbesondere um das fortschreitende Risiko von Krankheiten zu berücksichtigen.

Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission enthält spezifische Vorschriften für Zirkustiere.

Die Verpflichtung für eine Veterinärkontrolle wurde in aktualisierten Vorschriften für Haustiere (z. B. Hunde, Katzen und Frettchen), die gemäß Verordnung (EU) Nr. 576/2013 nicht kommerziell gehandelt oder eingeführt werden, auf 48 Stunden (zuvor 24 Stunden) vor der Verbringung ausgedehnt.

Die Richtlinie enthält zudem detaillierte Vorschriften für den Handel mit Samen, Eizellen und Embryonen bestimmter Tiere, die bisher nicht Bestandteil von Rechtsvorschriften sind, beispielsweise Pferde, Esel, Schafe und Ziegen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 29. Juli 1992 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis 1. Januar 1994 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 der Kommission vom 30. März 2020 über befristete Maßnahmen zur Eindämmung von Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie für den Tierschutz bei bestimmten schweren Störungen in den Kontrollsystemen von Mitgliedstaaten aufgrund von COVID-19

RECHTSAKT

Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268, 14.9.1992, S. 54-72)

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 92/65/EWG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.06.2013, S. 1-26)

Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1-121) Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 47-62)

Letzte Aktualisierung: 04.05.2020

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