Innergemeinschaftlicher Handel und Einfuhren von Schweinesperma
Die Europäische Union (EU) möchte die Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen verringern, indem sie die Vorschriften der Mitgliedstaaten über den Handel mit Schweinesperma innerhalb der EU und über die Einfuhr von Sperma in die EU harmonisiert.
RECHTSAKT
Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr [Vgl. andernde(r) Rechtsakt(e)].
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinie regelt die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handelsverkehr mit Samen von Schweinen sowie für dessen Einfuhr in die Europäische Union (EU).
Innergemeinschaftlicher Handel
Der innergemeinschaftliche Handel mit Samen von Schweinen muss die Vorschriften für die Entnahme, Aufbereitung, Aufbewahrung und Beförderung sowie die Bestimmungen zum Schutz gegen die Verbreitung der Aujeszky-Krankheit erfüllen.
Die Richtlinie sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat die Liste der zugelassenen Besamungsstationen und die entsprechenden Veterinärkontrollnummern den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission übermittelt. Ferner ist vorgesehen, dass jede Samensendung von einer von einem amtlichen Tierarzt des Entnahmemitgliedstaates ausgestellten Tiergesundheitsbescheinigung begleitet ist.
Einfuhr aus Drittländern
Die Einfuhr von Samen ist nur zulässig:
- wenn er aus einem Drittland stammt, das in der Liste der für die Ausfuhr in die EU zugelassenen Länder aufgeführt ist, und
- wenn er aus einer Besamungsstation stammt, die in einem dieser Länder zugelassen ist.
Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr von Samen nur gegen Vorlage einer von einem amtlichen Tierarzt des Entnahmedrittlandes ausgestellten und unterzeichneten Tiergesundheitsbescheinigung zu. Der Samen muss die tiergesundheitlichen Anforderungen an Sameneinfuhren aus Drittländern erfüllen.
Schutz- und Kontrollmaßnahmen
Für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinesperma gelten die Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates.
Die in der Richtlinie 90/425/EWG und in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Kontrollmaßnahmen gelten auch für den Handel mit Samen von Schweinen. Sie betreffen die Kontrollen im Ursprungsland, ihre Durchführung sowie die zu treffenden Maßnahmen.
Tierärztliche Sachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Drittländer Kontrollen an Ort und Stelle durchführen. Diese Kontrollen sollen für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sorgen.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Richtlinie 90/429/EWG |
12.7.1990 |
30.12.1991 |
ABl. L 224, 18.8.1990 |
| Ändernde(r) Rechtsakt(e) | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Verordnung (EG) Nr. 806/2003 |
5.6.2003 |
- |
ABl. L 122, 16.5.2003 |
|
Richtlinie 2008/73/EG |
3.9.2008 |
1.1.2010 |
ABl. L 219, 14.8.2008 |
Die vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 90/429/EWG wurden in den ursprünglichen Text eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung
hat rein dokumentarischen Wert.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Entscheidung 2009/893/EG der Kommission vom 30. November 2009 über die Einfuhr von Sperma von Hausschweinen in die Gemeinschaft, im Hinblick auf Listen von Drittländern und Besamungsstationen und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigung [Amtsblatt L 320 vom 5.12.2009].
Siehe auch
- Website der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher, Liste der in Drittländern zugelassenen Besamungsstationen (EN)



