Inverkehrbringen und Verabreichung von Rindersomatotropin
Die Europäische Union regelt die Vermarktung und Verwendung von Wachstumshormonen für Rinder, um die Gesundheit dieser Tiere zu schützen.
RECHTSAKT
Entscheidung 1999/879/EG des Rates vom 17. Dezember 1999 über das Inverkehrbringen und die Verabreichung von Rindersomatotropin (BST) und zur Aufhebung der Entscheidung 90/218/EWG
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Entscheidung dient dazu, die Vermarktung und Verwendung von Rindersomatotropin bzw. Rinderwachstumshormon in der Europäischen Union (EU) zu regeln.
So ist nach dieser Entscheidung das Inverkehrbringen von Rindersomatotropin zwecks Vermarktung und jedwede Verabreichung dieses Stoffes an Milchkühe in der EU verboten.
Die Herstellung oder Einfuhr von zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmtem Rindersomatotropin in den Mitgliedstaaten bleibt erlaubt.
Zudem müssen Betriebe, die Somatotropin herstellen oder autorisiert sind, derartige Stoffe zu vermarkten, Bücher führen, in denen in zeitlicher Reihenfolge die hergestellten oder erworbenen sowie die verkauften oder zu anderen Zwecken als dem Inverkehrbringen verwendeten Mengen sowie die Namen der Personen angegeben sind, an die diese Mengen verkauft oder von denen diese Mengen erworben wurden.
Hintergrund
Gemäß der Richtlinie 2001/82/EG dürfen Tieren außer zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken keine Stoffe verabreicht werden, bei denen nicht aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen des Wohlbefindens der Tiere oder gewonnener Erfahrungen erwiesen ist, dass die Wirkung des Stoffes die Gesundheit oder das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigt.
Somatotropin wird jedoch lediglich zur Förderung der Milchleistung hergestellt, und der Wissenschaftliche Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz (der von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit abgelöst wurde) hat im März 1999 bestätigt, dass die Verabreichung von Somatotropin an Rinder das Risiko gewisser Erkrankungen erhöht, Fortpflanzungsstörungen begünstigt und heftige Reaktionen auslösen kann.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Entscheidung 1999/879/EG | 1.1.2000 | - | ABl. L 331 vom 23.12.1999 |



