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Ergänzendes Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel

Die Europäische Union verstärkt den Schutz von Forschung und Innovation im Bereich der Pflanzenschutzmittel durch die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel, die bereits für das Inverkehrbringen zugelassen sind. Dieses Zertifikat kann vom Inhaber eines nationalen oder europäischen Patents unter denselben Voraussetzungen in jedem Mitgliedstaat erhalten werden.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Verordnung definiert die Merkmale des ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel * und legt das Verfahren für seine Erteilung fest.

Das Zertifikat wird erteilt für

  • jedes Erzeugnis, das durch ein in Kraft befindliches Grundpatent * geschützt ist;
  • jedes Erzeugnis, dem eine gültige Genehmigung als Pflanzenschutzmittel für das Inverkehrbringen erteilt wurde (wobei es sich um die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen handeln muss), entweder gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/414/EWG oder gemäß einer gleichwertigen einzelstaatlichen Rechtsvorschrift;
  • jedes Erzeugnis, für das nicht bereits ein Zertifikat erteilt wurde;

Das Zertifikat gewährt die gleichen Rechte wie das Grundpatent und unterliegt den gleichen Beschränkungen und Verpflichtungen.

Das Recht auf das Zertifikat steht dem Inhaber des Grundpatents oder seinem Rechtsnachfolger zu.

Die Beantragung des Zertifikats ist einzureichen

  • innerhalb einer Frist von 6 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem für das Erzeugnis als Pflanzenschutzmittel die Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde;
  • bei der für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der das Grundpatent erteilt hat oder mit Wirkung für den das Grundpatent erteilt worden ist und in dem die Genehmigung für das Inverkehrbringen erlangt wurde.

Die Verordnung sieht eine Bekanntmachung der Erteilung des Zertifikats vor.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass für das Zertifikat Jahresgebühren zu entrichten sind.

Die Laufzeit des Zertifikats beträgt höchstens fünf Jahre vom Zeitpunkt seines Wirksamwerdens an.

Das Zertifikat erlischt

  • am Ende des festgelegten Zeitraums;
  • bei Verzicht des Inhabers des Zertifikats;
  • bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Jahresgebühr;
  • infolge Widerrufs der Genehmigung für das Inverkehrbringen.

Das Zertifikat ist nichtig,

  • wenn es entgegen den oben beschriebenen Vorschriften erteilt wurde;
  • wenn das Grundpatent vor Ablauf seiner gesetzlichen Laufzeit erloschen ist;
  • wenn das Grundpatent für nichtig erklärt oder beschränkt wird.

Jedermann kann einen Antrag auf Nichtigerklärung des Zertifikats stellen oder Klage auf Nichtigkeit des Zertifikats erheben.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Pflanzenschutzmittel: Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, und die dazu bestimmt sind,
  • Wirkstoffe: Stoffe und Mikroorganismen, einschließlich Viren, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen, auf Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenerzeugnisse.
  • Grundpatent: ein Patent, das ein Erzeugnis, eine Zubereitung, ein Verfahren zur Herstellung eines Erzeugnisses oder eine Verwendung eines Erzeugnisses schützt und das von seinem Inhaber für die Zwecke des Verfahrens zur Erteilung eines Zertifikats angegeben wird.

Bezug

Rechtsakt

Inkrafttreten

Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1610/96

8.2.1997

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ABl. L 198 vom 8.8.1996

Letzte Änderung: 29.04.2005

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