EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Garantiert traditionelle Spezialitäten

In der Verordnung sind die Kriterien und die Verfahren für die Anerkennung von für den Verzehr bestimmten Agrarerzeugnissen und von Lebensmitteln als garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.) festgelegt.

RECHTSAKT

Verordnung Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln.

ZUSAMMENFASSUNG

Ein für den Verzehr bestimmtes Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel in traditioneller Zusammensetzung oder hergestellt nach traditionellen Erzeugungsmethoden kann als garantiert traditionelle Spezialität * (g.t.S.) anerkannt werden. Diese Möglichkeit fördert die Diversifizierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und hat in mehrerlei Hinsicht positive Auswirkungen. Die Einführung einer „garantiert traditionellen Spezialität" (g.t.S.) trägt zur Steigerung der Einkommen von Landwirten bei und wirkt durch die Förderung der Wirtschaftstätigkeit im ländlichen Raum der Abwanderung der Bevölkerung aus benachteiligten oder abgelegenen Regionen entgegen. Außerdem garantiert sie die Unterscheidung dieser Erzeugnisse von anderen Erzeugnissen oder ähnlichen Lebensmitteln durch ihre besonderen Merkmale und erhöht auf diese Weise den Marktwert der Erzeugnisse der Wirtschaftsbeteiligten. Darüber hinaus sind die Verbraucher dank der Einführung dieser Bezeichnung besser über die besonderen Merkmale der Erzeugnisse, die sie kaufen, informiert und können eine sachkundige Wahl treffen.

Register der Erzeugnisse

Die auf europäischer Ebene anerkannten garantiert traditionellen Spezialitäten werden in ein von der Kommission verwaltetes Register eingetragen. Es enthält zwei Verzeichnisse für die Eintragung der garantiert traditionellen Spezialitäten, bei denen danach unterschieden wird, ob die Verwendung des Namens den Erzeugern, die die Spezifikation einhalten, vorbehalten ist oder nicht. Um in das Register aufgenommen zu werden muss ein Erzeugnis folgende Bedingungen erfüllen:

  • Das Erzeugnis muss aus traditionellen Rohstoffen hergestellt sein.
  • Das Erzeugnis muss sich durch eine traditionelle Zusammensetzung oder eine Herstellungs- und/oder Verarbeitungsart auszeichnen, die einem traditionellen Herstellungs- und/oder Verarbeitungsverfahren entspricht.

Voraussetzung für die Eintragung in das Register ist, dass der Name:

  • selbst besondere Merkmale aufweist;
  • die besonderen Merkmale des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels zum Ausdruck bringt.

Von der Eintragung in das Register ausgeschlossen sind Namen, die nur allgemeine Angaben, die für eine Reihe von Erzeugnissen verwendet werden oder in einer spezifischen europäischen Vorschrift geregelt sind, wiedergeben sowie irreführende Namen. Ferner gelten diese Bestimmungen unbeschadet der Vorschriften über das geistige Eigentum und insbesondere über geografische Angaben und Fabrik- oder Handelsmarken.

Spezifikation

Um als garantiert traditionelle Spezialität anerkannt werden zu können muss ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel der Produktspezifikation entsprechen. Diese Spezifikation muss die folgenden Angaben enthalten:

  • den Namen in einer oder mehreren Sprachen mit der Angabe, ob die antragstellende Vereinigung die Eintragung mit oder ohne Vorbehaltung des Namens wünscht;
  • die Beschreibung des Erzeugnisses mit den wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Eigenschaften;
  • die Beschreibung der von den Erzeugern anzuwendenden Erzeugungsmethode, gegebenenfalls einschließlich der Art und der Merkmale der verwendeten Rohstoffe oder Zutaten und der Methode der Zubereitung;
  • die wichtigsten Faktoren, die die besonderen Merkmale des Erzeugnisses ausmachen;
  • die wichtigsten Faktoren, die den traditionellen Charakter des Erzeugnisses ausmachen;
  • die Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle der besonderen Merkmale.

Antrag auf Eintragung

Der Antrag auf Eintragung in das Register kann nur von einer Vereinigung von Erzeugern oder Verarbeitern gestellt werden. Mehrere Vereinigungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern können einen gemeinsamen Antrag stellen.

In dem Antrag auf Eintragung in das Register sind folgende Angaben zu machen:

  • Name und Anschrift der antragstellenden Vereinigung;
  • Spezifikation;
  • Name und Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Spezifikation kontrollieren, und ihre genauen Aufgaben.
  • Beizufügen sind die Unterlagen zum Nachweis der besonderen Eigenschaften und des traditionellen Charakters des Erzeugnisses.

Der Antrag wird an den Mitgliedstaat gerichtet, in dem die Vereinigung niedergelassen ist. Dieser prüft den Antrag und eröffnet die Möglichkeit eines nationalen Einspruchsverfahrens, indem er für eine angemessene Veröffentlichung des Antrags sorgt und eine angemessene Frist setzt, innerhalb derer jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassen oder ansässig ist, Einspruch gegen den Antrag einlegen kann. Anschließend übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission den Antrag mit allen Bestandteilen und fügt eine Erklärung bei, aus der hervorgeht, dass der Antrag allen für ihn geltenden Bedingungen entspricht.

Wird der Antrag auf Eintragung eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels von einer Vereinigung eines Drittlandes gestellt, so wird er entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlandes an die Kommission gerichtet.

Prüfung durch die Kommission

Die Kommission prüft den Antrag innerhalb von höchstens zwölf Monaten, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und alle Bedingungen erfüllt. Sie veröffentlicht monatlich die Liste mit den Namen, für die ein Eintragungsantrag gestellt worden ist. Sind die Bedingungen erfüllt, so gibt sie den Namen und die Anschrift der antragstellenden Vereinigung, die Spezifikation und den Namen und die Anschrift der Behörden oder der Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Spezifikation kontrollieren, im Amtsblatt der Europäischen Union (Amtsblatt) bekannt. Andernfalls beschließt die Kommission die Ablehnung des Antrags auf Eintragung in das Register.

Einspruch

Innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt kann jeder Mitgliedstaat oder jedes Drittland sowie jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen und zu diesem Zweck eine ordnungsgemäß begründete Erklärung bei der Kommission einreichen. Die Einspruchsführer müssen darlegen, dass entweder die Bedingungen nicht eingehalten sind oder dass der Name für ähnliche Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel verwendet wird und diese Verwendung rechtmäßig, anerkannt und wirtschaftlich von Bedeutung ist.

Geht bei der Kommission kein zulässiger Einspruch ein, so nimmt sie die Eintragung des Namens in das Register vor.

Erachtet die Kommission einen Einspruch für zulässig, so fordert sie die Beteiligten auf, geeignete Konsultationen aufzunehmen. Erzielen die beteiligten Parteien innerhalb von sechs Monaten eine einvernehmliche Regelung, so teilen sie der Kommission sämtliche Einzelheiten dieser Einigung mit und fügen die Stellungnahmen des Antragstellers und des Einspruchsführers bei. Kommt es nicht zu einer einvernehmlichen Regelung, so fasst die Kommission unter angemessener Berücksichtigung der redlichen und ständigen Verwendung und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr einen Beschluss. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Bedingungen der Spezifikation eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, das als garantiert traditionelle Spezialität im Register eingetragen ist, nicht mehr erfüllt sind, so leitet sie das Verfahren zur Löschung des Eintrags ein.

Änderung der Spezifikation

Eine im Gebiet eines Mitgliedstaats niedergelassene Vereinigung sowie eine in einem Drittland niedergelassene Vereinigung kann entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Landes einen Antrag auf Änderung der Spezifikation an die Kommission richten.

Namen, Angabe und Zeichen

Nur die Erzeuger, die die Spezifikation einhalten, dürfen bei der Etikettierung, bei der Werbung oder in den sonstigen Unterlagen betreffend ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel darauf hinweisen, dass es sich um eine garantiert traditionelle Spezialität handelt. Enthält das Etikett eines im EU-Gebiet erzeugten Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels einen solchen Hinweis, so muss der eingetragene Name entweder zusammen mit dem Gemeinschaftszeichen oder zusammen mit der Angabe „garantiert traditionelle Spezialität" auf dem Etikett stehen. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung darf ein in das Register eingetragener Name nur noch entsprechend den vorgenannten Bestimmungen verwendet werden.

Die eingetragenen Namen dürfen bei der Etikettierung von Erzeugnissen verwendet werden, auch wenn sie der Spezifikation nicht entsprechen. Allerdings dürfen in diesem Fall weder der Zusatz „garantiert traditionelle Spezialität" noch die entsprechende Abkürzung „g.t.S." noch das dazugehörige Gemeinschaftszeichen auf dem Etikett angebracht werden. Eine garantiert traditionelle Spezialität kann mit vorbehaltenem Namen registriert werden, wenn die Vereinigung dies beantragt, sofern der Name nicht für ähnliche Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel verwendet wird und diese Verwendung rechtmäßig, anerkannt und von wirtschaftlicher Bedeutung ist.

Amtliche Kontrollen

Die Kontrolle in Bezug auf die in der genannten Verordnung festgelegten Vorschriften kann von den Behörden, die die Mitgliedstaaten benannt haben, oder von einer Kontrollstelle, die als Produktzertifizierungsstelle tätig wird, durchgeführt werden. Die Kosten dieser Kontrolle tragen die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten. Bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln aus einem Drittland erfolgt die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation durch eine oder mehrere vom Drittland benannten staatlichen Behörden beziehungsweise eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen.

Jeder Erzeuger, der plant, erstmals eine garantiert traditionelle Spezialität herzustellen, muss dies den Behörden des Mitgliedstaats melden. Jeder in einem Drittland ansässige Erzeuger, der plant, erstmals eine garantiert traditionelle Spezialität herzustellen, muss dies den benannten Behörden oder Stellen melden.

Schutz

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Angabe „garantiert traditionelle Spezialität", die Abkürzung „g.t.S." und das zugehörige Gemeinschaftszeichen vor missbräuchlicher oder irreführender Verwendung und um eingetragene und vorbehaltene Namen vor Nachahmung rechtlich zu schützen. Die eingetragenen Namen sind gegen alle Praktiken geschützt, die den Verbraucher irreführen können; dies gilt insbesondere für alle Praktiken, die den Eindruck erwecken, dass es sich bei dem Erzeugnis um eine von der Gemeinschaft anerkannte garantiert traditionelle Spezialität handelt.

Ausschuss

Die Kommission wird vom Ständigen Ausschuss für garantiert traditionelle Spezialitäten (FR) unterstützt.

Gebühren

Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr zur Deckung ihrer Kosten einschließlich der Kosten für die Prüfung der Anträge auf Eintragung, Änderung und Löschung sowie der Einspruchserklärungen gemäß der genannten Verordnung erheben.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Die Bezeichnung garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.) weist nicht auf einen Ursprung hin, sondern soll die traditionelle Zusammensetzung oder traditionelle Herstellungsweise des Erzeugnisses hervorheben.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung Nr. 509/2006

20.4.2006

-

ABl. L 93 vom 31.3.2006

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 1216/2007 der Kommission vom 18. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln [Amtsblatt L 275 vom 19.10.2007]. Die Verordnung legt die Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 509/2006 fest. Sie enthält die Formulare für die garantiert traditionellen Spezialitäten, einschließlich des Musters für den Antrag auf Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität. Außerdem enthält sie die Gemeinschaftszeichen zur Kennzeichnung dieser Erzeugnisse.

See also

Letzte Änderung: 05.07.2011

Top