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Vorsorgeprinzip

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Mitteilung (KOM(2000) 1 endg.) über die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips

WAS IST DER ZWECK DIESER MITTEILUNG?

  • In ihr wird das Vorsorgeprinzip erklärt, das eine schnelle Reaktion angesichts möglicher Gefahren für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder aus Gründen des Umweltschutzes ermöglicht.
  • Insbesondere in den Fällen, in denen die verfügbaren wissenschaftlichen Daten keine umfassende Risikobewertung zulassen, ermöglicht der Rückgriff auf dieses Prinzip beispielsweise die Verhängung eines Vermarktungsverbots oder sogar den Rückruf etwaig gesundheitsgefährdender Produkte.
  • In ihr werden gemeinsame Leitlinien für die Anwendung des Vorsorgeprinzips festgelegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Vorsorgeprinzip wird in Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwähnt. Es soll auf der Grundlage präventiver Entscheidungen im Risikofall ein hohes Umweltschutzniveau sicherstellen. In der Praxis hat dieses Prinzip aber einen wesentlich weiteren Anwendungsbereich, der sich auch auf die Verbraucherpolitik, die Rechtsvorschriften der Europäischen Union (EU) für Lebensmittel und den Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erstreckt.

Die Definition dieses Prinzips soll sich auch auf internationaler Ebene positiv auswirken, um ein angemessenes Niveau für den Schutz der Umwelt und der Gesundheit in internationalen Verhandlungen sicherzustellen. So wurde das Prinzip bereits von mehreren internationalen Übereinkommen anerkannt und hat insbesondere in dem im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossenen Übereinkommen und insbesondere in gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen (Agreement on the application of Sanitary and Phytosanitary Measures, SPS-Übereinkommen) seinen Niederschlag gefunden.

Rückgriff auf das Vorsorgeprinzip

Nach Auffassung der Europäischen Kommission ist eine Berufung auf das Vorsorgeprinzip dann möglich, wenn ein Phänomen, Produkt oder Verfahren potenzielle Gefahren birgt, die durch eine objektive wissenschaftliche Bewertung ermittelt wurden, wenn sich das Risiko nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmen lässt.

Der Rückgriff auf das Vorsorgeprinzip erfolgt somit im Rahmen der allgemeinen Risikoanalyse (die außer der Risikobewertung auch das Risikomanagement und die Information über die Risiken umfasst), und zwar konkret im Rahmen des Risikomanagements, d. h. des Entscheidungsfindungsprozesses.

Die Kommission weist darauf hin, dass eine Berufung auf das Vorsorgeprinzip nur möglich ist, wenn ein potenzielles Risiko besteht, und dass es keinesfalls eine willkürliche Entscheidung rechtfertigen kann.

Der Rückgriff auf das Vorsorgeprinzip ist somit nur gerechtfertigt, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Ermittlung der möglichen negativen Folgen;
  • Bewertung der verfügbaren wissenschaftlichen Daten;
  • Bewertung des Grades der wissenschaftlichen Unsicherheit.

Vorsorgemaßnahmen

Die für das Risikomanagement zuständigen Behörden können sich je nach Risikoniveau für oder gegen ein Tätigwerden entscheiden. Ist das Risiko hoch, können mehrere Kategorien von Maßnahmen ergriffen werden. Es kann sich etwa um Rechtsakte, die verhältnismäßig sind, die Finanzierung von Forschungsprogrammen oder Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit handeln.

Gemeinsame Leitlinien

Bei der Anwendung des Vorsorgeprinzips sollen drei spezifische Grundsätze beachtet werden:

  • eine möglichst umfassende wissenschaftliche Bewertung und soweit möglich die Ermittlung des Ausmaßes der wissenschaftlichen Unsicherheit;
  • eine Risikobewertung und eine Bewertung der möglichen Folgen einer Untätigkeit;
  • die Einbeziehung aller Betroffenen in die Untersuchung von Vorsorgemaßnahmen sobald die Ergebnisse der wissenschaftlichen Bewertung und/oder der Risikobewertung vorliegen.

Darüber hinaus gelten im Falle einer Berufung auf das Vorsorgeprinzip die allgemeinen Grundsätze eines ordnungsgemäßen Risikomanagements. Es handelt sich dabei um die folgenden fünf Grundsätze:

  • den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, d. h. dass die getroffenen Maßnahmen im Verhältnis zum angestrebten Schutzniveau stehen müssen;
  • das Verbot von Diskriminierungen bei der Anwendung der Maßnahmen;
  • das Kohärenzgebot, d. h. dass die Maßnahmen auf in ähnlichen Fällen getroffene Maßnahmen abgestimmt sein oder auf ähnlichen Ansätzen beruhen sollten;
  • den Grundsatz der Abwägung der mit einem Tätigwerden oder Nichttätigwerden verbundenen Vor- und Nachteile;
  • den Grundsatz der Überprüfung der Maßnahmen im Lichte der wissenschaftlichen Entwicklung.

Die Beweislast

In den meisten Fällen müssen die europäischen Verbraucher und Verbraucherverbände, die mit einem vermarkteten Verfahren oder Produkt verbundenen Gefahren nachweisen, wobei dies nicht für Arzneimittel, Schädlingsbekämpfungsmittel oder Lebensmittelzusätze gilt.

Allerdings kann im Falle einer auf das Vorsorgeprinzip gestützten Maßnahme vom Erzeuger, Hersteller oder Einführer der Nachweis verlangt werden, dass keine Gefahr besteht. Diese Möglichkeit muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Sie kommt nicht generell für alle vermarkteten Produkte und Verfahren in Frage.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Mitteilung der Kommission zur Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips (KOM(2000) 1 endg. vom 2. Februar 2000)

Letzte Aktualisierung: 30.11.2016

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