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Regelung für landwirtschaftliche Einfuhren nach dem Unfall in Tschernobyl

Die Verordnung (EG) Nr. 733/2008 legt die Bedingungen für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl fest. Sie trägt zum Handel zwischen der Europäischen Union und den restlichen Ländern der Welt bei und garantiert den Schutz der Verbrauchergesundheit.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl [Siehe ändernde(r) Rechtsakt(e)].

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Verordnung gilt für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus Drittländern, die aufgeführt sind in

Die Verordnung legt die Höchstwerte für radioaktive Verseuchung fest, die einzuhalten sind, damit landwirtschaftliche Erzeugnisse aus Drittländern auf dem Markt der Europäischen Union verkauft werden dürfen. Die maximale kumulierte Radioaktivität von Cäsium-134 und Cäsium-137 darf 600 Becquerel pro Kilogramm nicht überschreiten. Für Milch und Milcherzeugnisse, die für Säuglinge bestimmt sind, darf die maximale Radioaktivität 370 Becquerel pro Kilogramm nicht überschreiten. Der Wert für konzentrierte Erzeugnisse und Trockenerzeugnisse wird auf der Grundlage des für den unmittelbaren Verbrauch rekonstituierten Erzeugnisses berechnet.

Die Mitgliedstaaten müssen die Einhaltung der maximalen Werte kontrollieren, wobei der Kontaminationsgrad des Ursprungslandes zu berücksichtigen ist. Entsprechend dem Ergebnis der Kontrollen treffen die Mitgliedstaaten die gebotenen Maßnahmen und setzen die Kommission so schnell wie möglich in Kenntnis. Sollten die maximalen Höchstwerte wiederholt nicht eingehalten werden, so kann ein Einfuhrverbot für die Erzeugnisse des betroffenen Drittlandes verhängt werden.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr.° 733/2008

19.8.2008 – 31.3.2020

-

ABl. L 201 vom 30.7.2008

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr.° 1048/2009

7.11.2009

-

ABl. L 290 vom 6.11.2009

Die nachfolgenden Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 733/2008 wurden in den ursprünglichen Text eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung ist nur von dokumentarischem Wert.

Letzte Änderung: 03.12.2010

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